Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_328/2024  
 
 
Urteil vom 29. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen. 
 
Gegenstand 
aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen (Zahlungsbefehl), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. April 2024 (ABS 24 153). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 26. April 2024 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. Mit Verfügung vom 29. April 2024 trat das Obergericht auf das darin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG sind nur eingeschränkt anfechtbar. Vorliegend ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, soweit ihr Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte (Art. 98 BGG) verletzt worden sein sollen. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg