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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_449/2024  
 
 
Urteil vom 29. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6370 Oberdorf NW, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 22. Februar 2024 (BAS 23 17). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 24. April 2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei Nidwalden Strafantrag gegen B.________ wegen Sachbeschädigung. Sie wirft diesem vor, zwischen dem 21. und 23. April 2023 ihren aus Holzpfosten und Schnüren bestehenden Zaun entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Liegenschaften an der U.________strasse und der V.________strasse in W.________ (NW) beschädigt zu haben. Konkret soll B.________ etwa 2/3 der Holzpfosten herausgerissen und am Boden abgelegt und die Schnüre verknotet zurückgelassen haben. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Nidwalden die Sache nicht an Hand. Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 12. Oktober 2023 beim Obergericht des Kantons Nidwalden erhobene Beschwerde wies dieses mit Beschluss vom 22. Februar 2024 ab. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 16. April 2024 im Wesentlichen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Sache an Hand zu nehmen. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation (ausführlich hierzu etwa Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin führt zu ihrer Legitimation aus, sie habe sich als Privatklägerin konstituiert, am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sei mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, mit denen sie die strafrechtliche Aufarbeitung eines Eingriffs in ihr Eigentum begehrte, sodass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses habe. Dieser Eingriff und der abschlägige Beschluss wirkten sich auf die künftige Geltendmachung ihrer Zivilansprüche aus. Damit kommt die Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Begründung eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der sie zur Beschwerde berechtigen würde, nicht hinreichend nach, weshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Insbesondere werden die Anspruchsvoraussetzungen eines möglichen Zivilanspruchs nicht dargelegt. Ferner ist nicht erkennbar (und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin schon nicht behauptet), dass das zur Anzeige gebrachte Delikt (Sachbeschädigung) unmittelbar zu einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat und insoweit geringere Anforderungen an die Begründung ihrer Legitimation zu stellen wären. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, und B.________, W.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément