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[AZA 0] 
2A.297/2000/leb 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
29. Juni 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Müller, 
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Feller. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Franz Holliger, Stapferstrasse 28, Postfach, Brugg, 
 
gegen 
Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, 
 
betreffend 
Ausschaffungshaft, 
wird festgestellt und 
in Erwägung gezogen: 
 
1.-Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau ordnete am 16. Mai 2000 gegen den marokkanischen Staatsangehörigen A.________ Ausschaffungshaft an, welche das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau mit Urteil vom 19. Mai 2000 bis zum 15. August 2000, 12.00 Uhr, bestätigte. 
 
 
Am 19. Mai 2000 erteilte A.________ Fürsprecher Holliger, Brugg, eine Vollmacht unter anderem zur Einreichung von Rechtsmitteln ans Bundesgericht betreffend Ausschaffungshaft. 
Am 1. Juni 2000 wurde er nach Marokko ausgeschafft. 
 
Am 26. Juni 2000 erhob Fürsprecher Franz Holliger im Namen von A.________ beim Bundesgericht gegen das Urteil des Rekursgerichts vom 19. Mai 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
2.-a) Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Hat der Beschwerdeführer kein solches Rechtsschutzinteresse, wird auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten, fällt es nach Einreichung der Beschwerde, aber noch vor dem Endentscheid des Bundesgerichts dahin, erklärt dieses den Rechtsstreit nach Vernehmlassung der Parteien als erledigt (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG). 
 
Nur ausnahmsweise sieht das Bundesgericht vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses ab, soll es doch (sowohl im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie auch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde) über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheiden (vgl. BGE 125 I 394 E. 4 S. 397 f.; 111 Ib 56 E. 2a und b S. 59, 182 E. 2c S. 185). Nach feststehender und neuestens bestätigter Rechtsprechung (vgl. BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 f. zum Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde betreffend Untersuchungshaft) kann darum nach der Haftentlassung ein Entscheid über die Rechtmässigkeit der Haftanordnung im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren selber regelmässig nicht mehr erwirkt werden. 
 
b) Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits ausgeschafft und also nicht mehr in Haft. Er hatte damit von Anbeginn an kein aktuelles, praktisches Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG an der Aufhebung der Verfügung des Rekursgerichts bzw. an der Prüfung der Gesetzmässigkeit der Haftanordnung. 
 
Er bringt nichts vor, was in seinem Fall für eine andere Betrachtungsweise sprechen und die Annahme eines schutzwürdigen Interesses trotz Fehlens eines aktuellen und praktischen Interesses rechtfertigen würde. Er macht zwar geltend, die von ihm erhobene Rüge betreffe eine Rechtsfrage, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könne und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehe, wobei das Bundesgericht sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüfen könne (vgl. BGE 111 Ib 56 E. 2b S. 59; gleich für die staatsrechtliche Beschwerde: BGE 125 I 394 E. 4b S. 397). Dies trifft keineswegs zu: Wird Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid über die Bestätigung von Ausschaffungshaft erhoben, führt das Bundesgericht regelmässig ein beschleunigtes Verfahren durch, und es fällt seinen Entscheid sehr rasch nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens. 
Es hatte denn bisher auch Gelegenheit, sich mit einem breiten Spektrum von Fragen zu befassen, die sich im Zusammenhang mit fremdenpolizeirechtlicher Haft stellen können. Was insbesondere die Problematik von gegen Asylbewerber verfügten Wegweisungen betrifft, ist z.B. auf das in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erwähnte Urteil vom 26. April 1995 i.S. Budovic (BGE 121 II 59) zu verweisen. 
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher wegen Fehlens eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 103 lit. a OG im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen von Akten), nicht einzutreten. 
 
Es kann somit offen bleiben, ob das Bundesgericht im vorliegenden Fall die Wegweisungsfrage überhaupt hätte prüfen können, nachdem der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter die Möglichkeit gehabt hätten, beim Bundesamt für Flüchtlinge um Wiederaufnahme des Asylverfahrens zu ersuchen und auf den Abschreibungsbeschluss zurückzukommen (E. 2c/cc des angefochtenen Urteils; vgl. zur beschränkten diesbezüglichen Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts BGE 121 II 59 E. 2c S. 61 f.). 
 
c) Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwalts. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - schon - darum aussichtslos erscheint, weil der Beschwerdeführer dazu offensichtlich nicht legitimiert ist, fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. Art. 152 OG). Das Gesuch ist abzuweisen. 
Unter den gegebenen Umständen ist indessen von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.-Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
Lausanne, 29. Juni 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: