[AZA 0/2]
6S.219/2001/bue
K A S S A T I O N S H O F
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29. Juni 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundes-
richterin Escher und Gerichtsschreiber Borner.
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In Sachen
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin
Dr. Suzanne Lehmann, St. Alban-Anlage 67, Basel,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons B a s e l - S t a d t,
betreffend
Landesverweisung, bedingter Vollzug
(Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Appel-
lationsgerichtsausschusses des Kantons Basel-Stadt vom
24. Januar 2001),
wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Verbindung mit
Art. 275bis BStP in Erwägung gezogen:
1.- Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte
J.________ am 17. April 2000 wegen mehrfachen vollen-
deten und versuchten Betrugs und mehrfacher Urkunden-
fälschung (Check-Betrug) zu einer bedingten Gefängnis-
strafe von acht Monaten und einer unbedingten Landes-
verweisung von drei Jahren; gleichzeitig widerrief es
den bedingten Vollzug einer Gefängnisstrafe von drei
Monaten und einer Landesverweisung von fünf Jahren, die
die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf am 10. November
1997 wegen einfacher Körperverletzung ausgesprochen
hatte.
Auf Appellation des Verurteilten bestätigte das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das erst-
instanzliche Urteil.
J.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und
beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
2.- Ziel der Nichtigkeitsbeschwerde ist es, an-
stelle des für den Betroffenen nachteiligen Entscheids
einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen. Der
Beschuldigte kann deshalb einen Entscheid nur bezüglich
solcher Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten,
die ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechts-
schutzinteresse (Wiprächtiger, Prozessieren vor Bundes-
gericht, 2. Auflage, N 6.37).
Der Beschwerdeführer ficht einzig seine Verur-
teilung zu einer Landesverweisung von drei Jahren und
deren unbedingten Vollzug an. Den Widerruf des bedingten
Vollzugs der Landesverweisung von fünf Jahren, den die
Vorinstanz im selben Urteil angeordnet hat, hat der Be-
schwerdeführer - zu Recht - nicht angefochten. Es stellt
sich die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die 3-jäh-
rige Landesverweisung überhaupt beschwert ist.
Werden zwei Landesverweisungen gestützt auf
verschiedene Straftaten ausgesprochen, so werden sie
nicht nacheinander, sondern gleichzeitig vollzogen (BGE
117 IV 229). Nachdem die Vorinstanz den bedingten Voll-
zug der 5-jährigen Landesverweisung widerrufen hat, ist
diese Nebenstrafe grundsätzlich vollstreckbar. Die zu-
sätzliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer
Landesverweisung kürzerer Dauer geht - da die beiden
Landesverweisungen gleichzeitig zu vollziehen sind - im
Vollzug des Widerrufsentscheids vollständig auf. Der
erneuten Landesverweisung kommt rechtlich somit keine
selbständige Bedeutung zu. Mit anderen Worten könnte
weder die teilweise noch die vollständige Gutheissung
der Nichtigkeitsbeschwerde eine Besserstellung des Be-
schwerdeführers bewirken. Bei dieser Sachlage besteht
kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an
einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf die
Nichtigkeitsbeschwerde ist somit nicht einzutreten.
Im Übrigen könnte - nach einer Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und einer Bestätigung der Lan-
desverweisung von drei Jahren durch die Vorinstanz - die
anbegehrte Gewährung des bedingten Vollzugs gar zu einer
Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen, weil
die Probezeit der 3-jährigen Landesverweisung allenfalls
länger dauern würde als die rechtskräftige Landesver-
weisung und der Beschwerdeführer bei einem nicht mehr
leichten Rückfall innerhalb der Probezeit zusätzlich zur
5-jährigen Landesverweisung auch die 3-jährige verbüssen
müsste, was bei der jetzigen Konstellation nicht möglich
ist. Deshalb stünde auch der Grundsatz der reformatio in
peius einer teilweisen Gutheissung der Nichtigkeits-
beschwerde entgegen.
3.- Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeschrift S. 9
Ziff. VI sowie act. 5/6). Da seine Begehren von vorn-
herein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzu-
weisen (Art. 152 OG).
Folglich wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhält-
nissen Rechnung zu tragen.
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht ein-
getreten.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht (Aus-
schuss) des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2001
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: