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[AZA 0/2] 
6S.219/2001/bue 
 
      K A S S A T I O N S H O F 
      ************************* 
 
   29. Juni 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundes- 
richterin Escher und Gerichtsschreiber Borner. 
 
    --------- 
 
    In Sachen 
 
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin 
Dr. Suzanne Lehmann, St. Alban-Anlage 67, Basel, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons B a s e l - S t a d t, 
 
betreffend 
Landesverweisung, bedingter Vollzug 
(Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Appel- 
lationsgerichtsausschusses des Kantons Basel-Stadt vom 
24. Januar 2001), 
 
wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Verbindung mit 
Art. 275bis BStP in Erwägung gezogen: 
 
    1.- Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte 
J.________ am 17. April 2000 wegen mehrfachen vollen- 
deten und versuchten Betrugs und mehrfacher Urkunden- 
fälschung (Check-Betrug) zu einer bedingten Gefängnis- 
strafe von acht Monaten und einer unbedingten Landes- 
verweisung von drei Jahren; gleichzeitig widerrief es 
den bedingten Vollzug einer Gefängnisstrafe von drei 
Monaten und einer Landesverweisung von fünf Jahren, die 
die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf am 10. November 
1997 wegen einfacher Körperverletzung ausgesprochen 
hatte. 
 
       Auf Appellation des Verurteilten bestätigte das 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das erst- 
instanzliche Urteil. 
 
       J.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und 
beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei 
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die 
Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
    2.- Ziel der Nichtigkeitsbeschwerde ist es, an- 
stelle des für den Betroffenen nachteiligen Entscheids 
einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen. Der 
Beschuldigte kann deshalb einen Entscheid nur bezüglich 
solcher Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, 
die ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechts- 
schutzinteresse (Wiprächtiger, Prozessieren vor Bundes- 
gericht, 2. Auflage, N 6.37). 
 
       Der Beschwerdeführer ficht einzig seine Verur- 
teilung zu einer Landesverweisung von drei Jahren und 
deren unbedingten Vollzug an. Den Widerruf des bedingten 
Vollzugs der Landesverweisung von fünf Jahren, den die 
Vorinstanz im selben Urteil angeordnet hat, hat der Be- 
schwerdeführer - zu Recht - nicht angefochten. Es stellt 
sich die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die 3-jäh- 
rige Landesverweisung überhaupt beschwert ist. 
 
       Werden zwei Landesverweisungen gestützt auf 
verschiedene Straftaten ausgesprochen, so werden sie 
nicht nacheinander, sondern gleichzeitig vollzogen (BGE 
117 IV 229). Nachdem die Vorinstanz den bedingten Voll- 
zug der 5-jährigen Landesverweisung widerrufen hat, ist 
diese Nebenstrafe grundsätzlich vollstreckbar. Die zu- 
sätzliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer 
Landesverweisung kürzerer Dauer geht - da die beiden 
Landesverweisungen gleichzeitig zu vollziehen sind - im 
Vollzug des Widerrufsentscheids vollständig auf. Der 
erneuten Landesverweisung kommt rechtlich somit keine 
selbständige Bedeutung zu. Mit anderen Worten könnte 
weder die teilweise noch die vollständige Gutheissung 
der Nichtigkeitsbeschwerde eine Besserstellung des Be- 
schwerdeführers bewirken. Bei dieser Sachlage besteht 
kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an 
einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf die 
Nichtigkeitsbeschwerde ist somit nicht einzutreten. 
 
       Im Übrigen könnte - nach einer Aufhebung des 
angefochtenen Entscheids und einer Bestätigung der Lan- 
desverweisung von drei Jahren durch die Vorinstanz - die 
anbegehrte Gewährung des bedingten Vollzugs gar zu einer 
Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen, weil 
die Probezeit der 3-jährigen Landesverweisung allenfalls 
länger dauern würde als die rechtskräftige Landesver- 
weisung und der Beschwerdeführer bei einem nicht mehr 
 
leichten Rückfall innerhalb der Probezeit zusätzlich zur 
5-jährigen Landesverweisung auch die 3-jährige verbüssen 
müsste, was bei der jetzigen Konstellation nicht möglich 
ist. Deshalb stünde auch der Grundsatz der reformatio in 
peius einer teilweisen Gutheissung der Nichtigkeits- 
beschwerde entgegen. 
 
    3.- Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um un- 
entgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeschrift S. 9 
Ziff. VI sowie act. 5/6). Da seine Begehren von vorn- 
herein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzu- 
weisen (Art. 152 OG). 
 
       Folglich wird der Beschwerdeführer kosten- 
pflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Bemessung der 
Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhält- 
nissen Rechnung zu tragen. 
 
       Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch 
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
    1.- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht ein- 
getreten. 
 
    2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird 
abgewiesen. 
 
    3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem 
Beschwerdeführer auferlegt. 
 
    4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der 
Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht (Aus- 
schuss) des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
    --------- 
 
 
Lausanne, 29. Juni 2001 
 
    Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
              
Der Präsident:  
 
                       
Der Gerichtsschreiber: