Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1S.9/2006 /ggs
Urteil vom 29. Juni 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz,
gegen
Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission, 3003 Bern,
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
Gegenstand
Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 31. März 2006.
Sachverhalt:
A.
Das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission führt ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52).
Anlässlich einer Hausdurchsuchung im Restaurant A.________ in B.________ am 11. Januar 2006 beschlagnahmte es zwei Geräte "Tropical Shop" samt Kassainhalt im Gesamtbetrag von Fr. 328.--, passenden Kassaschlüsseln, drei Sammelheften und einem Paket Sammelkarten. Die Beschlagnahme wurde dem Wirt des Restaurants, C.________, eröffnet.
Am 26. Januar 2006 verfügte das Sekretariat die (bereits erfolgte) Beschlagnahme gegenüber X.________ (geb. 1942). Zudem forderte es X.________ unter Strafdrohung auf, dem Untersuchungsbeamten sämtliche Schlüssel zur Öffnung der beschlagnahmten Geräte innert drei Tagen herauszugeben.
B.
Das Bundesstrafgericht wies mit Entscheid vom 31. März 2006 die Beschwerde von X.________ ab, soweit es darauf eintrat.
C.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid des Bundesstrafgerichts vollumfänglich aufzuheben, die Beschlagnahmeverfügung des Sekretariats der Spielbankenkommission vom 5. [recte: 11.] Januar 2006 als gegenstandslos zu erklären und das Sekretariat anzuhalten, ihm die beiden am 5. [recte: 11.] Januar 2006 beschlagnahmten "Warenautomaten Tropical Shop" endgültig und zur freien Verfügung unbeschwert herauszugeben.
D.
Das Sekretariat der Spielbankenkommission beantragt die Abweisung der Beschwerde; das Bundesstrafgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
E.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2006 hat das Bundesgericht das Gesuch um Erlass einer vorsorgliche Massnahme (Verbot weiterer Beschlagnahmen von "Warengewinnautomaten") abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) kann bis zum Inkrafttreten der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214-216, 218 und 219 BStP.
1.2 Der angefochtene Entscheid bestätigt eine Beschlagnahme und somit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG (BGE 130 IV 154 E. 1.2 S. 155). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 214 Abs. 2 BStP sinngemäss).
1.3 Das Bundesgericht hat in diesem Verfahren - gleich wie zuvor das Bundesstrafgericht - die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme, nicht dagegen die Begründetheit des Verwaltungsstrafverfahrens zu beurteilen (vgl. BGE 119 IV 326 E. 7c S. 327 f.). Ob sich der Wirt des Restaurants und/oder der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz schuldig gemacht haben, wird die Behörde im laufenden Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen und zu beweisen haben.
Soweit der Beschwerdeführer über den Verfahrensgegenstand der Beschlagnahme hinausgeht, ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten und seine Beweisanträge sind mangels Erheblichkeit abzuweisen. Nicht einzutreten ist namentlich auf die Rügen, das Bundesstrafgericht habe bestimmte Vorbringen und Anträge nicht behandelt, soweit sie nicht die Zulässigkeit der Beschlagnahme betreffen; oder auf die Rüge der Verletzung von Treu und Glauben und des Willkürverbots, indem das Sekretariat plane, das Gerät "Tropical Shop" als Glücksspielautomat zu qualifizieren.
1.4 Formelle Grundlage dieses Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung des Sekretariats der Spielbankenkommission vom 26. Januar 2006. Damit verfügte das Sekretariat - auf Ersuchen des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2006 - gegenüber dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das mögliche Rechtsmittel die Beschlagnahme vom 11. Januar 2006.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Beschlagnahmeverfügung vom 5. [recte: 11.] Januar 2006 aufzuheben, ist nicht einzutreten, da diese für den Beschwerdeführer keinen zusätzlichen, über die Verfügung vom 26. Januar 2006 hinausgehenden Nachteil bewirkt. Auch in der Sache ist das Argument, die erste Verfügung sei nichtig, weil danach die Beschlagnahme "noch einmal" verfügt worden sei, offensichtlich unbegründet. Es steht aufgrund der Tatsachen fest, dass die Beschlagnahme am 11. Januar 2006 im Restaurant A.________ vollzogen und gegenüber dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2006 förmlich verfügt wurde.
1.5 Zulässiger Beschwerdegrund ist die Verletzung von Bundesrecht (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Soweit die Beschwerde nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG gegeben und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen ist (Art. 84 Abs. 2 OG), kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341 mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer rügt mit zahlreichen, sich teilweise überschneidenden Vorbringen die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme.
2.1 Gegenstände und Vermögenswerte, die gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR als Beweismittel von Bedeutung sein können (lit. a) oder voraussichtlich der Einziehung unterliegen (lit. b), können gemäss Art. 47 VStrR (in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 SBG) beim jeweiligen Inhaber beschlagnahmt werden, unbekümmert darum, ob dieser auch Eigentümer des betreffenden Vermögenswertes oder Gegenstandes ist (BGE 120 IV 164 E. 1c S. 166).
2.2 Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wie für die Beschlagnahme ist zunächst ein hinreichender Tatverdacht; dabei genügt ein durch tatsächliche Anhaltspunkte objektiv begründeter Anfangsverdacht gegenüber dem Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte oder gegenüber Dritten, der es nach der Erfahrung als möglich erscheinen lässt, dass eine strafbare Handlung vorliegt. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Strafuntersuchung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht hebt die Beschlagnahme nur auf, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich ist (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316).
2.3 Gemäss der Beschwerdeantwort des Sekretariats der Spielbankenkommission vor Bundesstrafgericht vom 9. Februar 2006 haben einige Kantone die Geräte gestützt auf den Spielbeschrieb (Gewinn von Sammelkarten) in Gastwirtschaftsbetrieben zunächst zugelassen. Inzwischen lägen aber Beweise für einen Missbrauch vor (Barauszahlung durch Gastwirte).
Nach der Darstellung im angefochtenen Urteil sollen die beschlagnahmten Geräte "Tropical Shop" nach dem Geldeinwurf von Fr. 0.20 bis Fr. 1.-- einen Kaugummi ausgeben und danach die Möglichkeit bieten, an einem Glücksspiel teilzunehmen. Zu gewinnen seien Punkte, die zum Bezug von Sammelkarten berechtigten. Es bestehe der Verdacht, dass der Wirt des Restaurants A.________ die Sammelkarten jeweils gegen Fr. 10.-- eingewechselt habe, womit für die gewonnenen Sammelkarten ein Bargewinn in Aussicht gestellt worden sei und ein konzessionspflichtiges Glücksspiel (Art. 3 Abs. 1 SBG) vorläge. Da das Restaurant über keine Spielbankenkonzession verfüge, könnte der Wirt gegen die Strafbestimmung von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG verstossen haben. Der Verdacht gegen den Wirt stütze sich auf Aussagen einer Serviceangestellten sowie auf eine - später widerrufene - ausserprotokollarische Angabe des Wirtes. Ob auch ein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestehe, wie das Sekretariat der Spielbankenkommission wegen des Verdachts auf hälftige Gewinnbeteiligung annimmt, kann nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid offen bleiben, da für die Beschlagnahme der Verdacht gegenüber einem Dritten ausreicht.
Der Verdacht einer Widerhandlung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ist gemäss dieser Schilderung als Voraussetzung für eine Beschlagnahme genügend begründet.
2.4 Nach dem angefochtenen Entscheid ist die Beschlagnahme hinsichtlich der Sicherstellung sowohl von Beweismitteln im Verwaltungsstrafverfahren als auch von Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verhältnismässig. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die beschlagnahmten Gegenstände können als Beweismittel im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR etwa für die konkrete Funktionsweise der Geräte geeignet sein oder für den Umstand, dass die Geräte im Restaurant betrieben wurden. Hingegen ist einzuräumen, dass die Beweiseignung hinsichtlich des Auszahlens von Bargeld durch den Gastwirt (Fr. 10.-- pro Sammelkarte) unklar ist. Die Frage kann aber offen bleiben: Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte unterliegen der Einziehung, wenn sie zur Begehung strafbarer Handlungen dienten bzw. dadurch erlangt wurden (Art. 58 Abs. 1 und Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ). Die Beschlagnahme ist jedenfalls nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR zulässig.
Eine ebenso geeignete, aber weniger einschneidende Massnahme zur Sicherstellung der Geräte und Vermögenswerte ist nicht ersichtlich. Eine Verwarnung des Wirts oder eine Vorankündigung der Beschlagnahme wäre mit dem Risiko der heimlichen Wegschaffung verbunden und daher ungeeignet. Hinzu kommt, dass die Beschlagnahme lediglich eine vorläufige prozessuale Massnahme darstellt, die nicht ausführlich begründet werden muss und die aufgehoben wird, wenn sich der bestehende Verdacht im Laufe der Untersuchung als unbegründet erweist und die Gegenstände nicht eingezogen werden müssen.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt.
2.5 Nach dem Gesagten verletzt die Beschlagnahme kein Bundesrecht und ist auch hinsichtlich der Eigentumsgarantie gerechtfertigt (Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV). Die entsprechenden Rügen und insbesondere auch der Antrag auf Herausgabe der beiden beschlagnahmten Geräte sind unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine (mehrfache) Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
3.1 Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesgericht allein jene Vorbringen zu behandeln, die sich gegen die Beschlagnahme richten (E. 1.3). Auf Rügen und Anträge, die das Verwaltungsstrafverfahren im Allgemeinen betreffen (namentlich die Befragung des Beschwerdeführers und anderer Personen, die Akteneinsicht ins Einvernahmprotokoll D.________ oder den Wahrnehmungsbericht E.________), ist nicht einzutreten.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesstrafgericht habe sich mit seinen wiederholten Hinweisen auf Lehrmeinungen nicht auseinandergesetzt. Zudem habe das Gericht es unterlassen, sich zum Verhältnis der beiden Verfügungen vom 5. [recte: 11.] und 26. Januar 2006 bzw. zum damaligen Antrag des Beschwerdeführers auf Nichtigerklärung des Durchsuchungsbefehls und -protokolls zu äussern.
Nach der Rechtsprechung verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Vorbringen auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 117 Ib 64 E. 4 S. 86; 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f. mit Hinweisen).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Beschlagnahme. Das Bundesstrafgericht hat sich dazu ausführlich geäussert und insbesondere begründet, wieso diese rechtmässig ist (angefochtener Entscheid, Ziffer 3). Damit hat es seine Begründungspflicht hinsichtlich der für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte erfüllt; es war nicht verpflichtet, auf die vom Beschwerdeführer angeführten Literaturhinweise einzugehen.
Nach den unbestrittenen Ausführungen des Bundesstrafgerichts fehlt dem Beschwerdeführer das aktuelle praktische Interesse bezüglich der Hausdurchsuchung. Der Sache nach geht es sowohl in der ersten - nicht an den Beschwerdeführer gerichteten - Verfügung gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 11. Januar 2006 als auch in der zweiten - an den Beschwerdeführer adressierten - Verfügung vom 26. Januar 2006 um die Beschlagnahme. Da die Verfügung vom 26. Januar 2006 dem Beschwerdeführer den vollen Rechtsschutz gegen die Beschlagnahme gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR ermöglicht hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Verhältnis der beiden Verfügungen. Dazu hatte sich des Bundesstrafgericht mangels praktischem Interesse nicht zu äussern.
3.3 Soweit auf die Rüge der Gehörsverletzung einzutreten ist, erweist sie sich als unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: