Tribunale federale
Tribunal federal
4C.150/2006 /ruo
{T 0/2}
Urteil vom 29. Juni 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
B.________,
Beklagte und Berufungskläger,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz,
gegen
C.________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Dilger.
Gegenstand
Aktienkaufvertrag; Garantievertrag,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich I. Zivilkammer vom 27. März 2006.
Sachverhalt:
A.
C.________ (Kläger) war zunächst Alleinaktionär der Werbeunternehmung X.________ AG. A.________ (Beklagter 1) war ab August 1994 als Creative Director bei der X.________ AG tätig. Ihm verkaufte der Kläger am 31. Oktober 1995 10% (d.h. 100) Aktien der X.________ AG zum Preis von Fr. 150'000.--, wobei der Kaufpreis durch ein Aktionärsdarlehen finanziert wurde. B.________ (Beklagter 2) war ab Juli 1995 Leiter des Bereichs Health Care in der X.________ AG. Die Beklagten waren zuvor bei der Y.________ AG, einer internationalen Werbeagentur, angestellt gewesen.
A.a Am 3. Juni 1996 verkauften der Kläger und der Beklagte 1 ihre Aktien der X.________ AG an die W.________, die Muttergesellschaft der Y.________ AG. Der Verkauf erfolgte im Blick auf die Zusammenführung der X.________ AG mit der Y.________ AG und die Y.________ AG firmierte nach dem Verkauf der Aktien als Z.________ AG. Der Kläger wurde Verwaltungsratspräsident und Creative Director der Z.________ AG sowie in der Folge ab Juni 1999 deren CEO. Die Beklagten wurden Mitglieder der Geschäftsleitung der Z.________ AG, der Beklagte 1 als Creative Director, der Beklagte 2 als Managing Director. Sie schieden im März bzw. Juni 1999 aus.
A.b Kurz vor Abschluss und in Kenntnis des Aktienkaufvertrages schlossen die Parteien am 29. Mai 1996 eine Vereinbarung, deren Ziffer 2 folgende Bestimmung enthält:
"2. Garantieerklärung A.________ und B.________ gegenüber
C.________
A.________ und B.________
garantieren unter solidarischer Haftung
2.1 dass der Verkaufspreis für 100% der Aktien X.________ AG mindestens
Fr. 2'800'000.-- betragen und C.________ somit mindestens
Fr. 2'525'000.-- für seine 900 Aktien erhalten wird.
Sollte der Gesamtverkaufspreis für 100% der Aktien unter Fr. 2,8 Mio.
liegen, so verpflichten sich A.________ und B.________, C.________
den Differenzbetrag zwischen den von W.________ erhaltenen Gesamt-
zahlungen und dem Garantiebetrag von Fr. 2,52 Mio. zu vergüten; die
Vergütung ist fällig mit Auszahlung der letzten Kaufpreisrate durch die
W.________-Gruppe (Fixtermin)......"
A.c Der Kaufpreis bestand aus einem Anteil für den Substanzwert der X.________ AG von Fr. 1'806'000.-- sowie aus einem erfolgsabhängigen Kaufpreisanteil. Der erfolgsabhängige Anteil gemäss Ziffer 4.3 des Vertrages vom 3. Juni 1996 ist abhängig vom Gewinn nach Steuern (GNS) der Y.________ AG in den Jahren 1996, 1997 und 1998 und wird im Verhältnis der bei Kunden der X.________ AG generierten Einnahmen im Verhältnis zu den Einnahmen der Y.________ AG für jedes einzelne Jahresergebnis definiert. Nach Ziffer 4.4 des Kaufvertrags wird dabei stets vorausgesetzt, dass ein möglicher (auf der gleichen Basis wie der GNS gemäss Kapitel 1 des vorliegenden Vertrags berechneter) Verlust von Y.________ AG in der am 31. 12. 96 bzw. der am 31. 12. 97 endenden Rechnungslegungsperiode von Y.________ AG vom GNS der darauffolgenden Rechnungslegungsperiode (bzw. Rechnungslegungsperioden, falls der gesamte Verlust den GNS der unmittelbar folgenden Rechnungslegungsperiode übersteigt) abgezogen wird, bevor weitere gemäss den Vertragsbestimmungen 4.3.2 und 4.3.3 zu leistende Zahlungen berechnet werden.
A.d Im August 1997 schloss W._________ mit dem Kläger und dem Beklagten 1 eine Ergänzung zum Aktienkaufvertrag (Letter of Amendment; abgekürzt: LoA), die namentlich Folgendes enthält:
1. Nach Berechnung und Einvernehmen bezüglich der Jahresrechnung 1996 zahlen wir Ihnen den Gesamtbetrag von CHF 118'000.--. Dieser wird auf der Grundlage dessen berechnet, dass der GNS von 1996 in der zwischen uns vereinbarten Zusammenfassung der Gewinnprognose bei CHF 336'000 lag.
2. Absatz 1 unterliegt der Bedingung, dass CHF 336'000 mit den GNS von 1997 bzw. falls erforderlich von 1998 verrechnet werden und zwar in dem Masse, in dem der GNS die vorgesehenen GNS von CHF 1.347.000 und CHF 1.829.000 für die beiden Jahre übersteigt. Falls der GNS nicht diese Grenzwerte erreicht, erfolgt keine Reduzierung. Nachfolgend veranschaulichen wir diese Rechnung auf der Grundlage dessen, dass der GNS von 1997 CHF 1.500.000 und der von 1998 CHF 2.000.000 beträgt:
B. 1996 1997 1998
Mitgeteilte GNS Verlust 1.500 2.000
Anpassung 336 (153) (171)
GNS zum Zweck
des Gewinnübertrags 336 1.347 1.829
3. Um jegliche Zweifel auszuräumen, gilt die Alternativmethode zur Berechnung des GNS von 1996 (d.h. unabhängig von den Ergebnissen von V.________) nicht für den GNS von 1997 und denjenigen von 1998.
Im Sinne der Kohärenz sind alle Begriffe, die in dieser Mitteilung verwendet werden, entsprechend Klausel 1 des Vertrages auszulegen.
Die vertraglichen Bedingungen finden weiterhin Anwendung und werden durch die vorliegende Mitteilung ergänzt.
Die vorliegende Ergänzungsmitteilung ersetzt jegliche Korrespondenz zwischen uns in Bezug auf eine Ergänzung des Vertrages. Falls es Unvereinbarkeiten mit den Vertragsbedingungen gibt, besitzen die in dieser Ergänzungsmitteilung aufgeführten Bedingungen Vorrang. Diese können wiederum nur durch eine von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Vereinbarung geändert werden
.....".
Gestützt auf diese Vereinbarung leistete die W.________ noch Fr. 118'000.--, insgesamt somit als Kaufpreis Fr. 1'924'000.--. Am 17. Dezember 2001 forderte der Kläger von den Beklagten unter Hinweis auf den eingetretenen Garantiefall Fr. 746'000.-- (abgelöstes Aktionärsdarlehen: Fr. 150'000). Die Beklagten wiesen die Forderung zurück.
B.a Am 30. September 2002 gelangte der Kläger an das Bezirksgericht Meilen mit dem Begehren, die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihm Fr. 746'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 18. Januar 2002 zu bezahlen. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. Mai 2004 ab. Das Gericht qualifizierte die Vereinbarung vom 29. Mai 1996 zwar entgegen der Ansicht der Beklagten als Garantie im Sinne von Art. 111 OR und nicht als Bürgschaft. Es folgte den Beklagten auch nicht, soweit sich diese auf Nichtigkeit wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit beriefen, kam aber zum Schluss, der Kläger habe den Eintritt des Garantiefalles nicht nachzuweisen vermocht.
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich hiess auf kantonale Berufung des Klägers die Klage mit Urteil vom 27. März 2006 gut und verpflichtete die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit, dem Kläger Fr. 746'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 19. Januar 2002 zu bezahlen. Das Gericht qualifizierte die Vereinbarung vom 29. Mai 1996 mit der ersten Instanz als Garantievertrag im Sinne von Art. 111 OR. Im Unterschied zum Bezirksgericht kam das Obergericht jedoch zum Schluss, der Garantiefall sei eingetreten. Das Obergericht verwarf sodann die Ansicht der Beklagten, der Vertrag gründe auf einem arbeits- oder kaufrechtlichen Verhältnis und die klägerische Forderung sei verwirkt. Schliesslich wies es auch die Einrede des Rechtsmissbrauchs ab.
D.
Mit eidgenössischer Berufung vom 27. April 2006 stellen die Beklagten den Antrag, das Urteil des Obergerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Klage sei kostenfällig abzuweisen.
E.
Die Beklagten beantragen in der Antwort, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2006 sei zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG). Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c in fine OG).
Auf die Berufung ist nicht einzutreten, soweit die Beklagten die Feststellung des Obergerichts als willkürlich beanstanden, sie hätten die Gültigkeit der Vereinbarung, sofern diese als Garantievertrag zu qualifizieren sei, nicht bestritten. Nicht einzutreten ist auf die Berufung zudem, soweit die Beklagten die Anwendung und Auslegung des kantonalen Prozessrechts kritisieren.
2.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen ( Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG ; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a; 126 III 10 E. 2b S. 13; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3, je mit Hinweisen).
Die Beklagten rügen in unzulässiger Art und Weise nicht nur die Rechtsanwendung, sondern auch die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, ohne formell hinreichend Mängel im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG zu relevieren. Soweit die Beklagten ihre Rügen auf einen Sachverhalt beziehen, der von den Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist darauf nicht einzutreten.
3.
Die Beklagten halten daran fest, dass sie mit der Vereinbarung vom 29. Mai 1996 entgegen dem angefochtenen Urteil keine Garantie, sondern eine - formungültige - Bürgschaft eingegangen seien.
3.1 Der gemeinhin unter Art. 111 OR subsumierte Garantievertrag weist verschiedene Formen auf und umfasst namentlich auch Verpflichtungen, die sich in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis beziehen, das dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung eines Dritten gibt (BGE 113 II 434 E. 2a mit Verweisen). Das wesentliche Unterscheidungskriterium liegt in der Akzessorietät. Der Garant verpflichtet sich zu einer bestimmten Leistung, die er auch dann zu erfüllen hat, wenn die Verpflichtung des Dritten nicht entstanden, ungültig oder unverbindlich ist (BGE 125 III 305 E. 2b mit Verweisen). Ob eine Bürgschaft oder ein selbständiges Garantieversprechen vorliegt, ist durch Auslegung des Sicherungsvertrags zu ermitteln (BGE 111 II 276 E. 2b).
3.2 Die Vorinstanz hat die Vereinbarung vom 29. Mai 1996 zutreffend als unabhängige Garantie qualifiziert. Die Verpflichtung, welche die Beklagten gegenüber dem Kläger eingegangen sind, ist nicht akzessorisch. Sie setzt im Gegenteil gerade voraus, dass keine Verpflichtung der Käuferin aus dem Aktienkaufvertrag vom 3. Juni 1996 zur Bezahlung des Kaufpreises in der vereinbarten minimalen Höhe entstanden ist und der Kläger somit keinen vertraglichen Anspruch gegenüber der Käuferin geltend machen kann. Dieses Ergebnis kann entgegen der Ansicht der Beklagten unter Berufung auf die verschiedenen Vermutungen nicht umgestossen werden, welche die Praxis für den Fall entwickelt hat, dass die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 113 II 434 E. 2c).
4.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat die Käuferin W.________ dem Kläger aus dem Kaufvertrag vom 3. Juni 1996 neben dem erfolgsunabhängigen Kaufpreisanteil von Fr. 1'806'000.-- einen erfolgsabhängigen Anteil von Fr. 118'000.--, insgesamt Fr. 1'924'000.-- und daher Fr. 596'000.-- (mit Aktionärsdarlehen Fr. 746'000.--) weniger als die garantierten Fr. 2'520'000.-- bezahlt. Der Garantiefall ist eingetreten, soweit der Kläger nach den Vertragsbestimmungen über die Berechnung des erfolgsabhängigen Kaufpreis-Anteils keinen Anspruch gegen die Käuferin W.________ mehr geltend machen kann. Die Vorinstanz hat in Auslegung des Kaufvertrags vom 3. Juni 1996 sowie der Ergänzungsvereinbarung vom August 1997 (LoA) nach dem Vertrauensprinzip erkannt, dass der Kläger keine Ansprüche auf zusätzliche Kaufpreiszahlungen gegenüber der Käuferin W.________ mehr hat. Die Beklagten beanstanden, dass die Vorinstanz den Garantiefall für eingetreten hält.
4.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz erwirtschaftete die Z.________ AG in den Jahren 1996 und 1997 konsolidierte Verluste von Fr. 1'395'345.-- und von Fr. 283'274.-- sowie im Jahre 1998 einen konsolidierten Gewinn von Fr. 980'000.--. Soweit die Beklagten diese Tatsachenfeststellung unter Hinweis auf ihre Vorbringen im kantonalen Verfahren kritisieren, sind sie nicht zu hören. Denn die Vorinstanz hat die Behauptung des Klägers in Würdigung der Beweise als erstellt erachtet und die Vorbringen der Beklagten als prozessual unzulässig qualifiziert. Da die Beklagten danach ihre Beweisanträge nicht form- und fristgerecht gestellt haben, hat die Vorinstanz insoweit den bundesrechtlichen Anspruch auf Beweis oder Gegenbeweis der Beklagten gemäss Art. 8 ZGB nicht verletzt (BGE 129 III 18 E. 2.6; 126 III 315 E. 4a; 122 III 219 E. 3c).
4.2 Nach Ziffer 4.4 des Kaufvertrags vom 3. Juni 1996 werden Verluste aus den Jahren 1996 und 1997 vom positiven Ergebnis 1998 abgezogen, bevor der erfolgsabhängige Kaufpreisanteil gemäss Ziffer 4.3 des Vertrags berechnet wird. Die Vorinstanz hat im Unterschied zur ersten Instanz geschlossen, dass die Ergänzungsvereinbarung (LoA) vom August 1997 an dieser Bestimmung nichts geändert hat und insbesondere keine Sonderregelung für die Berechnung des Ergebnisses 1996 im Blick auf die Verlustanrechnung gemäss Ziffer 4.4 des Kaufvertrags enthält. Die Beklagten kritisieren diese Vertragsauslegung.
4.2.1 Da in der zusammengeführten Unternehmung Z.________ AG im Gegensatz zur Prognose ein Einnahmenrückgang zu verzeichnen war und dieser auf die geringeren Erträge der vormaligen Y.________ AG (nicht auf die vormalige X.________ AG) zurückzuführen war, schlug die Käuferin W.________ bezüglich des Gewinns nach Steuern (GNS) 1996 eine vom tatsächlich erzielten Ergebnis abweichende Vereinbarung vor, die im LoA vereinbart wurde. Danach erhielten die Verkäufer für 1996 einen erfolgsabhängigen Kaufpreisanteil von Fr. 118'000.--, der gemäss dem prognostizierten Gewinn für dieses Jahr auf Fr. 336'000.-- unabhängig vom effektiv erwirtschafteten Verlust festgesetzt wurde. Dass der tatsächlich erzielte Verlust für 1996 auch für die Berechnung der erfolgsabhängigen Kaufpreisanteile 1997 und 1998 unberücksichtigt bleiben sollte, wurde nicht vereinbart. Die Vorinstanz gelangte daher zum Schluss, dass die Berechnung des Gewinns gemäss Ziffer 4.3.1 des Kaufvertrages nicht geändert wurde und daher gemäss Ziffer 4.4 für die Berechnung der erfolgsabhängigen Gewinnanteile der beiden Folgejahre massgebend blieb.
4.2.2 Die Vertragsauslegung der Vorinstanz ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kaufvertragsparteien vereinbarten im LoA zwar die Auszahlung eines (erfolgsabhängigen) Kaufpreisanteils für 1996 auf der Grundlage des prognostizierten statt wie im Kaufvertrag vereinbart gestützt auf den effektiv erzielten Gewinn/Verlust. Sie änderten damit die Vereinbarung für den erfolgsabhängigen Kaufpreisanteils für das Jahr 1996 ab. Sie änderten jedoch die in Ziffer 4.3 des Kaufvertrags vom 3. Juni 1996 vereinbarte Art der Gewinnberechnung und die entsprechende Bemessung des erfolgsabhängigen Kaufpreisanteils für die Jahre 1997 und 1998 nicht. Sie vereinbarten im Gegenteil zusätzlich eine Reduktion des für 1996 vereinbarten, auf Fr. 118'000.-- festgelegten Kaufpreisanteils für den Fall, dass der gemäss Ziffer 4.3 ermittelte massgebende Gewinn nach Steuern im Jahre 1997 mehr als Fr. 1'347'000.-- und im Jahre 1998 mehr als Fr. 1'829'000.-- betragen sollte. Bei Überschreitung dieser Grenze sollte sich der bereits ausgerichtete erfolgsabhängige Kaufpreisanteil für 1996 entsprechend der in Ziffer 2 LoA vereinbarten und durch Beispiele veranschaulichten Berechnung reduzieren, während die in Art. 4.3 des Kaufvertrags vom 3. Juni 1996 vereinbarte Berechnung der erfolgsabhängigen Kaufpreisanteile 1997 und 1998 nicht abgeändert, sondern im Gegenteil in Ziffer 3 LoA ausdrücklich bestätigt wird.
4.2.3 Den Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, Ziffer 4.3.1 des Aktienkaufvertrags sei mit dem LoA aufgehoben worden, wie sich bereits aus den einleitenden Bemerkungen ergebe. Aus diesen Bemerkungen ergibt sich im Gegenteil, dass der Vertrag vom 3. Juni 1996 für die Festsetzung des Kaufpreisanteils 1996 formell ergänzt werden sollte, ohne dass darin eine Abänderung der Berechnungen für die erfolgsabhängigen Kaufpreisanteile 1997 und 1998 vereinbart worden wäre. Dass eine Änderung nicht beabsichtigt war, geht zudem aus der Bemerkung im LoA hervor, dass die vertraglichen Bedingungen weiterhin Anwendung finden und (nur) durch die "vorliegende Mitteilung" ergänzt werden. Dass nach einem ebenfalls beigefügten Absatz die im LoA angeführten Bedingungen Vorrang besitzen sollen, falls es Unvereinbarkeiten mit den Vertragsbedingungen gibt, ändert entgegen der Ansicht der Beklagten nichts. Denn da sich die Abänderung des LoA ausschliesslich auf den Kaufpreisanteil für das Jahr 1996 bezieht - der sich überdies aufgrund der Ergebnisse der folgenden beiden Jahre unter den definierten Umständen noch vermindern sollte - ergeben sich keine Unvereinbarkeiten mit dem Kaufvertrag vom 3. Juni 1996.
Die Rüge der Beklagten erweist sich als unbegründet.
5.
Die übrigen Einwendungen der Beklagten sind unbegründet. Soweit sie behaupten, sie hätten "mit ihrer Arbeitsleistung für die aktienkaufvertraglichen Zahlungspflichten einstehen" müssen, stützen sie ihre Rüge in unzulässiger Weise auf einen von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt. Sie sind damit nicht zu hören. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, sie hätten für den Wert der Aktien einstehen müssen und die Gewährleistungsansprüche aus dem Aktienkaufvertrag seien verjährt. Damit ist weder dargetan noch nachvollziehbar, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung Bundesrechtsnormen verletzen sollte. Aufgrund der verbindlichen Tatsachenfeststellung der Vorinstanz ist sodann ein angeblicher Rechtsmissbrauch nicht erkennbar.
6.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 und 7 OG ). Sie haben den durch einen Anwalt vertretenen Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 1, 2 und 5 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beklagten haben den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: