Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 765/05
Urteil vom 29. Juni 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
H.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 15. September 2005)
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1953 geborene H.________ meldete sich am 13. Januar 1995 unter Hinweis auf eine seit Januar 1993 bestehende Diskushernie, welche im März 1994 operiert worden war, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und verfügte am 5. Dezember 1997 die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. Juni bis 30. September 1994 sowie einer Viertelsrente vom 1. Oktober 1994 bis 31. August 1995 (nebst zwei Kinderrenten für die 1974 und 1982 geborenen Kinder), vom 1. September 1995 bis 31. Dezember 1996 und ab 1. April 1997 (je nebst einer Kinderrente).
A.b Im Zuge einer Rentenrevision gab H.________ am 4. Dezember 1998 gegenüber der infolge Wohnsitzverlegung zuständig gewordenen IV-Stelle des Kantons Thurgau an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben; im Haushalt würde sie beim Staubsaugen oder Putzen (welches fast unmöglich sei) Hilfe benötigen. Am 17. Juni 1999 teilte die IV-Stelle H.________ mit, sie habe weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente.
Von November 2000 bis Mai 2001 bezog H.________ Taggelder der Arbeitslosenversicherung basierend auf einer Vermittlungsfähigkeit von 60 %.
A.c Anlässlich einer erneuten Rentenrevision erklärte H.________ am 17. Mai 2002, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Juni 2001 verschlechtert; sie sei seit 1. Juni 2001 zu 70 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle holte ärztliche und erwerbliche Berichte ein und verfügte am 18. Oktober 2002 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 65 % die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Oktober 2001. Die dagegen erhobene Beschwerde der H.________ hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau am 4. April 2003 in dem Sinne gut, dass sie die Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung (inbesondere bezüglich einer Diskushernie an der Halswirbelsäule) und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies.
Die IV-Stelle holte ein Gutachten des Dr. med. W.________, Innere Medizin, speziell Rheumatologie FMH, vom 7. August 2003 sowie eine Stellungnahme ihres Dr. med. D.________ vom 9. September 2003 ein und verfügte am 20. April 2004 die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Oktober 2001 sowie einer Viertelsrente ab 1. Januar 2002.
Am 24. April 2004 forderte die IV-Stelle in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. April 2004 zu viel bezogene Renten zurück.
A.d Sowohl gegen die Verfügungen vom 20. April 2004 als auch gegen die Rückforderungsverfügung vom 24. April 2004 liess H.________ Einsprache erheben. Im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die Verfügungen vom 20. April 2004 liess sie die Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2003 sowie einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 beantragen. Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau holte daraufhin eine Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom 21. Oktober 2004 ein und wies die Einsprache am 2. März 2005 ab.
B.
Hiegegen liess H.________ Beschwerde erheben und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein Gutachten des Dr. med. J.________, FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 30. Mai 2005 zu den Akten reichen. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau (Rekurskommission) hiess die Beschwerde am 15. September 2005 in dem Sinne teilweise gut, als sie den Einspracheentscheid aufhob und feststellte, es bestehe seit 1. Oktober 2001 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Begutachtung durch Dr. med. J.________ wies sie ab.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2003 sowie die Übernahme der Kosten für die Begutachtung durch Dr. med. J.________ beantragen.
IV-Stelle und Rekurskommission schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
1.2 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für Bedeutung und Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten sowie für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ergänzend hinzuweisen ist auf die Bestimmungen über die Rentenrevision (aArt. 41 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]; nunmehr Art. 17 Abs. 1 ATSG) und darauf, dass weder das ATSG noch die 4. IV-Revision hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision eine substanzielle Änderung gegenüber der bis 31. Dezember 2002 bzw. 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Normenlage brachten (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38; zur Übereinstimmung von aArt. 41 IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG: BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Damit ist insbesondere die zur altrechtlichen Regelung gemäss aArt. 41 IVG ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) weiterhin massgeblich (BGE 130 V 352). Schliesslich brachte auch Art. 16 ATSG keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b) vorzunehmen ist (BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen).
2.
Streitgegenstand bildet nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung, sondern die Erhöhung einer laufenden Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenerhöhung rechtfertigt (vgl. BGE 130 V 75 ff. Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4).
3.
Die Vorinstanz erwog, die Versicherte habe zwischen 1. Juni 2001 und 30. Juni 2003 unbestrittenermassen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realisiert, bevor sie ihre Stelle aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe. Die IV-Stelle sei insoweit zutreffend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. J.________ vom 30. Mai 2005 habe die Beschwerdeführerin dieselben gesundheitlichen Beeinträchtigungen geschildert wie gegenüber Dr. med. W.________ im August 2003. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei daher nicht wahrscheinlich. Damit bleibe es auch für die Zeit ab 1. Juli 2003 bei einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von (mindestens) 50 %.
Die Beschwerdeführerin anerkennt die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung für die Zeit bis 30. Juni 2003 ausdrücklich. Sie stellt sich indessen auf den Standpunkt, ab 1. Juli 2003 aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter in der Lage gewesen zu sein, mehr als zwei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihre Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich wegen orthopädischen bzw. radikulären Beschwerden eingeschränkt, welche der orthopädische Chirurge Dr. med. J.________ besser beurteilen könne als der Rheumatologe Dr. med. W.________. Auf die Einschätzung des Letzten könne daher nicht abgestellt werden. Sodann sei zu berücksichtigen, dass sie eine 50%ige Arbeitstätigkeit nur habe realisieren können, weil die Haushaltarbeiten vollumfänglich durch ihren Ehemann und ihre Tochter übernommen worden seien. Der Interdependenz zwischen beruflicher Tätigkeit und Haushalt- bzw. Freizeitbetätigung müsse Rechnung getragen werden.
4.
4.1 Die ursprüngliche - am 17. Juni 1999 bestätigte - Verfügung vom 5. Dezember 1997 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Einschätzungen des Dr. med. O.________, Neurologie FMH, vom 14. Mai 1997. Dieser hatte eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 1997 bis auf weiteres attestiert für Bürotätigkeiten, bei denen keine schweren Lasten (über 5 kg) gehoben und die Körperposition regelmässig gewechselt werden kann.
Dr. med. G.________, welcher die Versicherte ab Juni 1999 behandelte, attestierte am 22. Juni 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2001 bis auf weiteres, führte aber gleichzeitig aus, in einer Betätigung wie Telefonverkauf könne von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Nachdem der IV-Arzt Dr. med. L.________ am 20. Januar 2003 hinsichtlich einer bis dahin nicht dokumentierten Zusatzerkrankung (Diskushernie Halswirbelsäule) eine spezialärztliche Begutachtung angeregt hatte, kam Dr. med. W.________ im Gutachten vom 7. August 2003 zum Schluss, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte in einem Stellenvermittlungsbüro sei mindestens zu 50 % (halbtags) zumutbar. In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten unter Vermeidung repetitiven Lastenhebens über 5 kg, kraftanfordernden Arbeiten über Augenhöhe sowie Fliessbandarbeiten bestehe aus internistisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Im Unterschied zu Dr. med. W.________ beurteilte Dr. med. J.________ im Gutachten vom 30. Mai 2005 "die lumbale Situation bzw. den Gesundheitszustand" der Versicherten in absehbarer Zukunft nicht als stabil. Seit dem erstmaligen Auftreten der Diskushernie im Jahre 1993 habe sich die Degeneration lumbal in der erwarteten Weise weiterentwickelt und nach dem Fehlen des "Platzhalters" im Segment L5/S1 (gemeint sei der Diskus) sei ein Segmentprolaps eingetreten mit sich nun fast berührenden Wirbelkörpern. In der Folge habe die übliche Überlastung in den kleinen Wirbelkörpern beobachtet werden können und später das Kollabieren des darüber liegenden Segmentes L4/5, wo die erstmals dokumentierte mediolateral linksseitige Protrusion und die Dorsalverlagerung der Wurzel L5 eine logische Folgeerscheinung bildeten. Neu hinzu kämen die cervikalen Beschwerden bei ausgeprägten Osteochondrosen C4-C7 sowie die Fibromyalgie. Ein Verlaufs-MRI der Halswirbelsäule (HWS) sei von der Versicherten im letzten Moment wegen Platzangst abgelehnt worden, es dürfe jedoch analog des Verlaufs-MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) auch im Bereich der HWS eine Verschlechterung erwartet werden. Unter Berücksichtigung der ausgeprägten HWS-Pathologie und der Fibromyalgie sei die Restarbeitsfähigkeit von knapp vier Stunden nochmals um 50 % zu reduzieren, sodass eine effektive Arbeitsfähigkeit von knapp zwei Stunden für eine Bürotätigkeit resultiere.
4.2 Nach Lage der medizinischen Akten hat sich seit der (erstmaligen) Zusprechung der Viertelsrente im Jahre 1997 die gesundheitliche Situation insofern verändert, als insbesondere die fortgeschrittene Spondylose und Spondylarthrose die Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2001 weiter einschränkten. Nach übereinstimmender Einschätzung der Dres. med. G.________ und W.________ vom 22. Juni 2002 bzw. 7. August 2003 sowie des IV-Arztes Dr. med. L.________ (Stellungnahme vom 13. August 2002) beträgt die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 50 %. Dabei erfüllt insbesondere das Gutachten des Dr. med. W.________ vom 7. August 2003 sämtliche von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einer beweiskräftigen medizinischen Einschätzung (BGE 125 V 352 f. Erw. 3 mit Hinweisen). Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vermag die abweichende Einschätzung des Dr. med. J.________ weder bezogen auf den 1. Juli 2003 noch hinsichtlich der Zeit zwischen August 2003 (Untersuchung durch Dr. med. W.________) und Mai 2005 (Begutachtung durch Dr. med. J.________) zu einem anderen Schluss zu führen. Wie die Rekurskommission zu Recht erwog, schilderte die Versicherte gegenüber Dr. med. J.________ dieselben Beschwerden, welche sie anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. W.________ geltend gemacht hatte. Aus dem Gutachten des Dr. med. W.________ geht sodann hervor, dass er bei seiner Beurteilung insbesondere die Osteochondrosen C4-C7 berücksichtigte. Soweit sich die gesundheitliche Situation allenfalls infolge des Prolaps im Segment L5/S1 verändert haben sollte, hat dies nach Angaben des Dr. med. J.________ nicht zu einer Beschwerdezunahme geführt, sodass damit keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einherging. Schliesslich stimmen auch die Ergebnisse der ambulanten Untersuchung in der Klinik X.________ vom 30. Januar 2004, welche keine objektive Verschlechterung zeigten (vgl. Stellungnahme des IV-Arztes Dr. med. D.________ vom 21. Oktober 2004), mit der Beurteilung des Dr. med. W.________ überein.
Bezüglich der bereits von Dr. med. W.________ am 7. August 2003 diagnostizierten "Tendenz zu Fibromyalgiesyndrom" bzw. dem von Dr. med. J.________ festgestellten beginnenden Fibromyalgiesyndrom ist festzuhalten, dass eine Fibromyalgie und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung vermutungsweise überwindbar sind und eine solche Erkrankung nur ausnahmsweise unter bestimmten - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen eine Invalidität bewirkt (BGE 132 V 65). Soweit die Versicherte vorbringt, die Realisierung einer 50%igen Arbeitstätigkeit sei ihr nur möglich gewesen, weil ihre Angehörigen die Haushaltarbeiten vollumfänglich übernommen hätten, ist nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bei Personen, welche im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wären, eine allfällige Interdependenz zwischen der Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich und der Hausarbeit nicht zu berücksichtigen (BGE 125 V 159 Erw. 4c/dd mit Hinweisen).
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. W.________ (welche sowohl durch die Einschätzungen des IV-Arztes als auch durch die Befunde der Ärzte an der Klinik X.________ bestätigt wurde) die Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse eine ab 1. Oktober 2001 relevante (Art. 88a Abs. 2 IVV) Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 50 % bewirkte. Hingegen ist nach Lage der Akten eine weitere Verschlimmerung der Beschwerden ab 1. Juli 2003 nicht ausgewiesen. Von weiteren Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 9 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 mit Hinweisen) abgesehen werden.
5.
Ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen wäre die Versicherte - wie erwähnt (Erw. 4.2 hievor) - vollzeitlich erwerbstätig, weshalb Vorinstanz und Verwaltung die Invaliditätsbemessung zutreffend nach der Einkommensvergleichsmethode vorgenommen haben.
5.1 Für die Bemessung des hypothetischen Verdienstes ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) haben Vorinstanz und Verwaltung korrekt auf den letzten Lohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens (bei der Firma C.________ AG) im Jahre 1993 bzw. auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt, wonach die Versicherte im Jahre 1995 ein Einkommen von Fr. 52'000.- erzielt hätte, und dieses der seitherigen Einkommensentwicklung angepasst (vgl. RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b in fine).
5.2 Die Versicherte war zuletzt ab Juni 2001 im Umfang von 50 % als Sachbearbeiterin in einem Stellenvermittlungsbüro (E.________ AG) tätig, bevor sie ihre Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen (Konkurs der Arbeitgeberfirma) Ende Juni 2003 verlor. Angesichts der schwankenden Einkommen und des relativ kurzen Arbeitsverhältnisses kann nicht von besonders stabilen Verhältnissen im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, sodass für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen ist (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2000 betrug der monatliche Bruttolohn von Frauen im Dienstleistungssektor (auf den abzustellen ist, da die Versicherte während Jahren im Dienstleistungsbereich tätig war; vgl. RKUV 2000 Nr. U 405 S. 400; Urteil S. vom 29. Januar 2005, I 19/05) im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Fr. 3732.- (Tabelle TA7 S. 41). Angepasst an die Verhältnisse im Jahre 2001, welche dem Einkommensvergleich für die Rentenberechtigung ab 1. Oktober 2001 zu Grunde zu legen sind (BGE 129 V 223 Erw. 4.1), ergibt sich (unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und einer Lohnsteigerung von 2,1 % im Sektor persönliche Dienstleistungen; vgl. Die Volkswirtschaft 5/2006, Tabelle B10.2 S. 87) bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 23'833.88. Verglichen mit dem Valideneinkommen im Jahre 2001, welches (unter Einbezug einer Nominallohnentwicklung im Sektor persönliche Dienstleistungen von 0,8 % im Jahre 1996, 0,6 % im Jahre 1997, 0,4 % im Jahre 1998, 0,2 % im Jahre 1999, 1 % im Jahre 2000 und 2,1 % im Jahre 2001; Die Volkswirtschaft 11/99, Tabelle B10.2 S. 28 und 5/2006, Tabelle B10.2 S. 87) Fr. 54'702.90 betragen hätte, resultiert ein Invaliditätsgrad von 56,43 % und gerundet (BGE 130 V 123 Erw. 3.2) 56 %. Damit bleibt es im Ergebnis für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. Juni 2003 beim Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Da bereits die Ermittlung des Invaliditätsgrades bis 30. Juni 2003 auf Tabellenlöhnen basiert, ändert der Stellenverlust per Ende Juni 2003 (welcher als bedeutsame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich geeignet ist, eine Rentenrevision zu begründen; BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b) an den Berechnungsgrundlagen des Invalideneinkommens nichts. Indessen ist zu prüfen, ob sich bezogen auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheides (2. März 2005) aufgrund der bis dahin eingetretenen Veränderung des Valideneinkommens ein höherer oder tieferer Invaliditätgrad ergibt (BGE 129 V 223 Erw. 4.1). Dies ist zu verneinen, da sich sowohl das mutmassliche Valideneinkommen als auch das hypothetische Invalideneinkommen bei der Anpassung an die Verhältnisse im Jahre 2005 nach den Veränderungen im Sektor persönliche Dienstleistungen richten. Damit kann auf eine genaue Berechnung verzichtet und festgehalten werden, dass auch für die Zeit ab 1. Juli 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht.
Zusammenfassend ist ein Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente ab 1. Juli 2003 nicht ausgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich rechtens.
6.
Der Versicherungsträger übernimmt gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG die Kosten der nicht von ihm angeordneten Abklärungsmassnahmen, wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Die Rekurskommission ist mit zutreffenden Erwägungen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Übernahme die Kosten der Begutachtung durch Dr. med. J.________ nicht erfüllt sind.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: