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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 46/05 
 
Urteil vom 29. Juni 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
E.________, 1944, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 8. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die 1944 geborene, seit 1976 als Betriebsmitarbeiterin in der Firma A.________ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert gewesene E.________ zog sich am 5. November 1984 bei einem Treppensturz unter anderem eine Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter zu, war jedoch ab 1. März 1985 wieder ganztags erwerbstätig. Nach Rückfallmeldung (1993) zum Unfall vom 5. November 1984 wegen zunehmender, vorwiegend rechtsseitiger Schulterbeschwerden folgten zwischen Dezember 1993 und Januar 1997 mehrere operative Eingriffe sowie therapeutische Massnahmen, ohne dass eine massgebliche Linderung der belastungsabhängigen Schmerzen (mit Funktionseinschränkungen insbesondere der rechten Schulter) erzielt werden konnte. Mit Verfügung vom 22. Oktober 1998 sprach die SUVA der seit Dezember 1996 nicht mehr erwerbstätigen E.________ eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 1999, präzisierend, dass sie für die ohne Zweifel bestehende, psychische Überlagerung des Beschwerdebildes mangels Unfallkausalität nicht einzustehen habe. 
A.b E.________ gelangte in der Folge an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, welches die Beschwerde guthiess und der Versicherten - entsprechend der im Rahmen der Invalidenversicherung erfolgten Invaliditätsbemessung (unangefochten gebliebene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Juli 1999) - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. April 1998 eine ganze Rente zusprach (Entscheid vom 10. Januar 2001). 
A.c Die von der SUVA dagegen erhobene Beschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 30. Dezember 2002 in dem Sinne teilweise gut, dass es den vorinstanzlichen Entscheid vom 10. Januar 2001 aufhob und die Sache - aufgrund unvollständiger Aktenlage bezüglich der psychischen Leidenskomponenten - an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückwies, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. 
B. 
Gestützt auf das in Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Dezember 2002 eingeholte Gutachten des Prof. Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt am Schmerzzentrum der Klinik Z.________, vom 19. Juli 2004 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde der E.________ abermals gut und sprach ihr in Aufhebung des Einspracheentscheids der SUVA vom 29. Januar 1999 erneut rückwirkend ab 1. April 1998 ein ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an den Unfallversicherer zur weiteren medizinischen Abklärung und Neuverfügung. 
 
E.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Hebt eine Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf und weist sie die Streitsache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wurde, ihrem neuen Entscheid zu Grunde zu legen (BGE 99 Ib 520 Erw. 1b). Soweit das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auf die Erwägungen verweist, beinhaltet dies mit andern Worten die verbindliche Weisung (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG) an die Vorinstanz, sich an die Rechtsauffassung zu halten, mit der das Eidgenössische Versicherungsgericht die Rückweisung begründet hat (vgl. Art. 66 Abs. 1 OG; BGE 112 Ia 354 f. Erw. 3c/bb). Dieselbe Bindung an die Motive seines Rückweisungsentscheids gilt auch für das Eidgenössische Versicherungsgericht selbst, wenn der neue kantonale Entscheid wiederum weitergezogen wird (vgl. BGE 99 Ib 520 Erw. 1b, 94 I 389 Erw. 2 mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 232; vgl. zum Ganzen auch Urteil S. vom 14. Januar 2005, Erw. 1.2). 
1.2 Hinsichtlich der Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente, dessen - hier einzig umstrittenen - Umfang und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs sowie der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) generell vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang, einschliesslich zur Adäquanzbeurteilung bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff. vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen), wird auf Erw. 2 des Rückweisungsentscheids des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Dezember 2002 verwiesen. Mit der Vorinstanz ist ergänzend festzuhalten, dass die bisherige Rechtsprechung zur natürlichen und adäquaten Kausalität ebenso wie zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG [in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 UVG und Art. 6, 7 und 8 ATSG) sowie zur Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 UVG [in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 16 ATSG) in der obligatorischen Unfallversicherung unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung hat (s. im Einzelnen RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 ff. [= Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03]; bezüglich Kausalzusammenhang siehe etwa Urteil S. vom 27. März 2006 [U 461/05] Erw. 1 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Mit Urteil vom 30. Dezember 2002 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache zur "Abklärung im Sinne der Erwägungen" an die Vorinstanz zurückgewiesen (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Erwägungen, auf welche das Dispositiv verweist und welche im Rahmen der Neubeurteilung sowohl für die Vorinstanz wie auch für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich sind (Erw. 1.1 hievor), betreffen die - gemäss erwähntem Entscheid aufgrund damaliger Aktenlage nicht abschliessend beantwortbare - Frage, ob und inwieweit bei der Versicherten eine psychische Überlagerung des Beschwerdebildes vorliegt und, gegebenenfalls, ob und inwieweit diese als unfallfremd einzustufen ist. Die diesbezügliche Lücke in der Sachverhaltsabklärung wurde durch das vom kantonalen Gericht zwischenzeitlich eingeholte und den Parteien zur Stellungnahme unterbreitete Gutachten des Prof. Dr. med. R.________ vom 19. Juli 2004 geschlossen. Die vorinstanzlich - mit Blick auf die rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff. Erw. 1c, je mit Hinweisen) zu Recht - als beweiskräftig eingestufte ärztliche Beurteilung kommt zum Schluss, dass die gegenwärtigen Schmerzsymptome der Beschwerdegegnerin auf die organische Pathologie im Bereich der (beiden) Schulter(n) zurückzuführen ist (Diagnosen u.a.: Periarthritis humeroscapularis tendopathica rechts; Periarthropathia humeroscapularis tnedopathica links; Sternocostale Schmerzen rechtsbetont bds.; Bericht des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, Klinik B.________, vom 26. September 1997) und weder ein Symptomwechsel oder eine Symptomausweitung noch Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung vorliegen. Eine psychopathologische Syndromdiagnose könne nicht gestellt werden; namentlich liege keine besondere Persönlichkeitsstruktur vor, infolge welcher die Schmerzverarbeitung beeinträchtigt wäre. Gestützt auf diese Einschätzungen steht nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts fest und wird von den Parteien letztinstanzlich auch nicht bestritten, dass bei der Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychische Überlagerung des Beschwerdebildes vorliegt, sondern allein organische Faktoren für die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit ursächlich sind; dabei können unfallfremde körperliche Gesundheitsschäden wie degenerative Veränderungen anerkanntermassen ausgeschlossen werden. 
2.2 
2.2.1 Umstritten bleibt das Ausmass der körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Das kantonale Gericht bejahte - namentlich unter Verweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Dezember 2002 - eine diesbezügliche Bindung der Unfallversicherung an die rechtskräftigen Feststellungen und Beweiswürdigungen der Invalidenversicherung und bestätigte den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % (gemäss unangefochten gebliebener IV-Verfügung vom 7. Juli 1999). Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber, dass der rechtskräftige IV-Entscheid für den Unfallversicherer verbindlich sei und dessen Invaliditätsbemessung bezüglich der organischen Unfallfolgen präjudiziere; eine solche Bindungswirkung lasse sich namentlich auch nicht aus dem Rückweisungsentscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Dezember 2002 ableiten. 
2.2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im erwähnten Urteil im Lichte der damals geltenden Rechtsprechung (BGE 126 V 288 ff.) eine grundsätzliche Bindung des Unfallversicherers an die rechtskräftig gewordene Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung bejaht. Dies war indessen nicht ausschlaggebendes Motiv der Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht. Diese erfolgte aufgrund des Umstands, dass zwischen objektiven Befunden und subjektivem Beschwerdebild eine Diskrepanz bestand und weder die Invalidenversicherung noch die SUVA den psychischen Gesundheitszustand hatte fachärztlich abklären lassen; angesichts insgesamt erheblich divergierender ärztlicher Tatsachenfeststellungen und Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit konnte das Gericht daher nicht abschliessend beurteilen, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang die von der SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 29. Januar 1999 behaupteten und als nicht adäquat unfallkausal beurteilten Leistungseinschränkungen aus psychischen Gründen auch tatsächlich bestanden und - umgekehrt - welchen Anteil die anerkanntermassen unfallkausalen organischen Befunde hatten. Die Pflicht zur Klärung dieses Sachverhaltselements im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ergibt sich unmittelbar aus dem von diesem Sozialversicherungszweig (allein) abgedeckten Risiko "Unfall" und dem Grundsatz, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen vollständig abzuklären ist; sie wäre ebenfalls - und umso mehr - zu bejahen gewesen, wenn das Gericht eine grundsätzliche Bindung an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung verneint hätte. Daraus erhellt, dass die koordinationsrechtlichen Erwägungen im Urteil vom 30. Dezember 2002 nicht konstitutives Begründungselement der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz waren, weshalb sie vom Verweis in Dispositiv-Ziff. 1 nicht erfasst und im aktuellen Verfahren dementsprechend auch nicht verbindlich sind (vgl. Erw. 1.1. hievor). 
2.2.3 Gemäss neuerer Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist der Unfallversicherer - als Kehrseite der fehlenden Einsprache- und Beschwerdebefugnis nach Art. 129 Abs. 1 UVV [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002] bzw. seit 1. Januar 2003 - Art. 49 Abs. 4 (in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG), Art. 56 Abs. 1 und Art. 62 ATSG sowie nach Art. 103 lit. a OG in Streitigkeiten betreffend den invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch als solchen oder den im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad - an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung nicht gebunden (BGE 131 V 362 ff.; AHI 2004 S. 181). Diese Rechtsprechung ist auch auf das hängige Verfahren anwendbar, ohne dass hierin eine unzulässige Rückwirkung liegt (BGE 114 V 318 Erw. 5c; RKUV 1995 Nr. U 232 S. 208 Erw. 3b, 1992 Nr. K 895 S. 137 Erw. 3d; ZAK 1990 S. 257 Erw. 3b mit Hinweisen). Bei der hier umstrittenen Beurteilung der unfallkausalen, körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ist somit - insoweit ist den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwänden beizupflichten - die (gesamte) medizinische Aktenlage frei zu würdigen. 
3. 
3.1 Aufgrund der Aktenlage, insbesondere gestützt auf die von der SUVA als ausschlaggebend erachteten Berichte des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 16. Dezember 1997 und 24. September 1998, dessen Stellungnahme vom 20. April 2000 sowie den Bericht des Dr. med. H.________ (Klinik B.________) vom 26. September 1997 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegnerin leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten oder Zwangshaltungen des Oberkörpers und der Arme, ohne Heben und Tragen über 5 kg sowie unter Schonung der rechten Hand (nur hilfsweiser Einsatz; möglichst nicht monoton-repetitiv) grundsätzlich zumutbar sind. Dieser Sichtweise folgt entgegen der Auffassung der SUVA implizit auch die Vorinstanz. Namentlich unterstellt sie nicht - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet - eine (praktisch) vollständige Funktions- bzw. Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Schultern; vielmehr wird - dem beschriebenen funktionellen Leistungsprofil entsprechend - lediglich eine erhebliche Einschränkung des Spektrums zumutbarer Bewegungsabläufe angenommen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht näher einzugehen. 
3.2 
3.2.1 Während in den Berichten der Dres. med. S.________ und H.________ eine vollzeitliche Einsatzfähigkeit in funktionell angepassten Tätigkeiten zumindest auf längere Sicht (Bericht des Dr. med. H.________ vom 26. September 1997) bejaht wird, kam die IV-Berufsberatung nach einem im Werkstätten- und Wohnzentrum A.________ durchgeführten Arbeitsversuch zum abweichenden Schluss, dass die Versicherte in körperlich wenig belastenden Tätigkeiten höchstens halbtags eingesetzt werden könne, wobei selbst hier (etwa bei Tätigkeiten wie Kabelkonfektionieren, Hülsen stecken, Stecker montieren, leichten Verpakkungsarbeiten) ein um 70 % vermindertes Arbeitstempo bestehe und insbesondere auch leichte Drehbewegungen sowie repetitive Arbeiten schmerzauslösend wirkten; insgesamt sei die Restarbeitsfähigkeit nur noch theoretischer Natur (Bericht vom 3. April 1998). Der Hausarzt Dr. med. V.________ erachtete im Zwischenbericht vom 1. Februar 1999 leichteste, nicht repetitive Arbeit auf Tischhöhe nur noch stundenweise als möglich; doch auch er erachtete diese Restarbeitsfähigkeit als nicht mehr verwertbar. Diese Sichtweise bestätigte er im ausführlichen, präzisierenden Bericht vom 15. Mai 2000. 
3.2.2 Das nunmehr vorliegende Gutachten des Prof. Dr. med. R.________ vom 19. Juli 2004 geht davon aus, dass die kooperative, motivierte und in ihrer Beschwerdeschilderung glaubwürdige Versicherte aus rein organischen (unfallbedingten) Gründen "nicht in der Lage (ist), in ihrem angestammten Beruf zu arbeiten bzw. entsprechend ihrer Berufsausbildung eine Tätigkeit zu verrichten"; trotz ihres Anpassungswillens sei ihr die "Möglichkeit für eine Anpassung bzw. Existenzsicherung basierend auf eigenen Leistungen abhanden gekommen". Diese Einschätzungen schliessen die von der SUVA aus körperlicher Sicht angenommene vollzeitliche Einsatzfähigkeit mit 100 %igem Leistungsvermögen aus und stützen vielmehr die einlässlich und nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen in den Berichten des Werkstätten-Zentrums A.________ vom 3. April 1998 und des Hausarztes vom 15. Mai 2000, wonach, wenn überhaupt, nur noch eine teilweise (höchstens: 50 %ige) Restarbeitsfähigkeit besteht, weshalb darauf abzustellen ist. Das exakte Ausmass des aus körperlicher Sicht allenfalls noch teilweise vorhandenen Leistungsvermögens bedarf hier keiner abschliessenden Klärung. Denn im Rahmen der gebotenen Zumutbarkeitsprüfung (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a; Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 134 ff. und 138 ff.; Rudolf Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen 1999, Bd. 45, S. 29 ff., S. 32 ff. und 41 ff.) muss angesichts der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, namentlich mit Blick auf das Alter der - aufgrund fehlender Ausbildung nur in einfachsten Tätigkeiten und höchstens noch halbtags einsetzbaren - Versicherten sowie den Umstand, dass die Rechtshänderin ihre rechte Hand bloss noch hilfsweise, nicht monoton-repetitiv und nur auf und unterhalb Tischhöhe einsetzen kann und schliesslich das funktionell zumutbare Tätigkeitsfeld auch sonst erheblich eingeschränkt ist (Erw. 3.1 und 3.2.1 hievor) - mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die medizinisch-theoretisch allenfalls noch teilweise vorhandene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Dieser Umstand begründet eine volle Invalidität, womit der kantonale Entscheid im Ergebnis vor Bundesrecht standhält. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 29. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: