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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_444/2011 
 
Urteil vom 29. Juni 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
I.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 27. April 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 3. Juni 2011 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2011, 
in Erwägung, 
dass die Vorinstanz das Nichteintreten damit begründete, die eingeklagten Associazione Y.________ und G.________ würden als mögliche Verfahrensbeteiligte an einem Berufsvorsorgeprozess (Art. 73 BVG) ausser Betracht fallen, was bereits mit rechtskräftigem Nichteintretensbeschluss vom 16. Februar 2011 so entschieden worden sei, weshalb die Eintretensvoraussetzungen materiell rechtskräftig beurteilt seien, 
dass hiegegen in der eingereichten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nichts Sachbezügliches ausgeführt wird, weshalb der gesetzlichen Vorschrift des Art. 42 Abs. 2 BGG nicht Genüge getan ist, 
dass die (ausserhalb der am 6. Juni 2011 abgelaufenen Beschwerdefrist eingereichte) Zuschrift vom 14. Juni 2011 hieran nichts ändert, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in dieser Verfahrenslage das gestellte Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich im hängigen Prozess des Beschwerdeführers gegen die BVG-Sammelstiftung Z.________ ebenso hinfällig ist wie die beantragte unentgeltliche Verbeiständung, da ein Rechtsvertreter nichts am Fehlen einer rechtzeitig eingereichten genügenden Beschwerde ändern könnte, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. Juni 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz