Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
2C_440/2016
|
|
|
Verfügung vom 29. Juni 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 12. April 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2016 betreffend Aufenthaltsbewilligung,
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2016, womit er seinerseits ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärt,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet,
dass die ausdrückliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2016 das vorliegende Verfahren beendet hat (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP) und dieses somit abgeschrieben werden kann,
dass die entstandenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG ), und keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 68 Abs. 4 BGG),
verfügt der Präsident als Instruktionsrichter und Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall