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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_180/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Juni 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Personalvorsorgestiftung für die Angestellten der Allianz Suisse, c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, vertreten durch Gesellschaft für Vorsorgeberatung AG, Rechtsdienst PLHRD, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, 
Beschwerdegegner, 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 1. März 2011 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 3. September 2014 einen Invalidenrentenanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Januar 2016 teilweise gut und hob die Verfügung vom 3. September 2014 mit der Feststellung auf, A.________ habe ab dem 1. September 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 
 
C.   
Die im vorinstanzlichen Verfahren beigeladene Personalvorsorgestiftung für die Angestellten der Allianz Suisse führt vor Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonal-gerichtlichen Entscheids sei die Verfügung vom 3. September 2014 zu bestätigen; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle vernehmlassungsweise die Anträge der Personalvorsorgestiftung unterstützt, lässt A.________ Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell deren Abweisung, beantragen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids oder Erlasses hat. 
 
2.   
Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen nach der Rechtsprechung an die Feststellungen der IV-Organe gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sind. Insoweit besteht für einen Vorsorgeversicherer ein schutzwürdiges Interesse an einer Beschwerdeführung gegen einen IV-Entscheid. Die Bindungswirkung erstreckt sich indessen nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Bestimmung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69 mit Hinweisen; 132 V 1 E. 3.2 S. 4). 
 
3.   
Da der Rentenanspruch nach IVG frühestens nach einer sechsmonatigen Karenzzeit seit Geltendmachung entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG), darüber hinaus die versicherte Person in diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein muss (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), kommt für die Rentenzusprechung nach IVG so oder anders lediglich jenem Sachverhalt eine entscheidende Bedeutung zu, wie er sich nicht früher als ein halbes Jahr vor der Anmeldung verwirklicht hatte. Auf die vorliegende Angelegenheit übertragen: Soweit die Vorinstanz für die vor Anfang September 2010 (Anmeldedatum: 1. März 2011) liegende Zeit Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit getroffen hat, vermögen diese für die berufliche Vorsorge von vornherein keine präjudizierende Wirkung zu entfalten. Das allein Rechtsverbindlichkeit erlangende Dispositiv des angefochtenen Entscheids beschränkt sich darauf, ab 1. September 2011 eine Rente zuzusprechen (zur Bindungswirkung bei verspäteter IV-Anmeldung siehe statt vieler auch das unlängst ergangene Urteil 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). 
 
4.   
Die Leistungspflicht des Vorsorgeversicherers setzt umgekehrt voraus, dass die um Leistungen ersuchende Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen war (Art. 23 Abs. 1 lit. a BGG). Da das Versicherungsverhältnis zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner unbestrittenerweise am 28. Februar 2010 geendet hatte, mithin zu einem Zeitpunkt, über welchen für die Rentenzusprechung nach IVG keine abschliessende Beurteilung erforderlich war, fehlt es bei der Vorsorgeeinrichtung an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung gegen den IV-Entscheid. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat überdies eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Juni 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel