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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_822/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Juni 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Fred Rueff und Marc Widmer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Swisscanto Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ war seit dem 1. Dezember 2004 bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal ("Beamtenversicherungskasse"; heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich; nachfolgend: BVK) für die berufliche Vorsorge versichert. Zudem führte sie ein Freizügigkeitskonto bei der Servisa Freizügigkeitsstiftung, Basel (heute: Swisscanto Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken; nachfolgend: Swisscanto). Zusammen mit ihrem damaligen Ehemann B.________ war sie Miteigentümerin einer Liegenschaft. Deren Kauf wurde u.a. mit einem Vorbezug von Vorsorgeguthaben durch die Ehefrau (Fr. 51'000.-) und den Ehemann (Fr. 94'000.-) im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) finanziert.  
 
A.b. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2005 wurde die Ehe geschieden. Darin wurde das Grundbuchamt angewiesen, die im Miteigentum von B.________ und der A.________ stehende Liegenschaft der geschiedenen Ehefrau zu Alleineigentum zuzuweisen gegen Nachweis der Entlassung des Ehemannes aus der Schuldpflicht für die auf der Liegenschaft lastenden Grundpfandverpflichtungen (Dispositiv-Ziff. 4). Die Vorsorgeeinrichtung PTV CPAT, Pensionskassse der Technischen Verbände, 3001 Bern (nachfolgend: PTV), des geschiedenen Ehemannes wurde gemäss Art. 22 FZG angewiesen, von dessen Vorsorgeguthaben den Betrag von Fr. 105'631.- auf das Vorsorgekonto der geschiedenen Ehefrau bei der Swisscanto zu übertragen (Dispositiv-Ziff. 5).  
 
Mit Entscheid vom 25. August 2005 ergänzte das Zivilgericht Basel-Stadt Dispositiv-Ziff. 4 und 5 seines Entscheids vom 11. März 2005 wie folgt: Einerseits verpflichtete es B.________, dem Grundbuchamt zu belegen, dass der von ihm seinerzeit investierte Wohneigentumsvorbezug von Fr. 94'000.- seiner Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt worden bzw. im Rahmen der Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthabens an die Vorsorgeeinrichtung der A.________ übertragen worden ist. Anderseits hielt es fest, dass bei der Berechnung des an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu überweisenden Betrags in der Höhe von Fr. 105'631.- der vom Ehemann bezogene Wohneigentumsvorbezug von Fr. 94'000.- berücksichtigt worden ist. 
 
A.c. Am 17. Mai 2005 überwies die PTV Fr. 105'631.- zu Gunsten der A.________ an die Swisscanto. Diese transferierte am 22. Juli 2005 Fr. 130'000.- (ebenfalls zu Gunsten der A.________) an die BVK, wodurch sich das verbliebene Freizügigkeitsguthaben auf Fr. 1'157.30 reduzierte.  
 
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 ersuchte die Swisscanto die BVK um Rücküberweisung von Fr. 94'000.-, damit sie die Rückzahlung des durch B.________ getätigten WEF-Vorbezugs an die PTV vornehmen könne. Dem kam die BVK am 6. Oktober 2005 nach. 
 
Am 1. November 2005 transferierte die Swisscanto ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 1'157.30 an die BVK. 
 
A.d. Auf Intervention der A.________ hin stellte sich die Swisscanto auf den Standpunkt, in Umsetzung der Entscheide des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. März und 25. August 2005 habe sie den WEF-Vorbezug des geschiedenen Ehemannes von Fr. 94'000.- an die PTV zurückbezahlt (sowie die Löschung der entsprechenden im Grundbuch angemerkten Veräusserungsbeschränkung bewilligt) und gleichzeitig jenen der geschiedenen Ehefrau von Fr. 51'000.- auf Fr. 145'000.- erhöht.  
 
B.   
A.________ gelangte mit Klage vom 29. Juli 2016 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und liess beantragen, die Swisscanto sei zu verpflichten, einen Vorsorgebeitrag in der Höhe von Fr. 94'000.- zu ihren Gunsten bei der BVK, zuzüglich BVG-Zins seit dem 6. Oktober 2005, zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beiladung der BVK, des geschiedenen Ehemannes und der PTV. 
 
Mit Entscheid vom 25. Oktober 2016 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 25. Oktober 2016 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Vorab ist auf formelle Aspekte einzugehen. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteile 9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 2.2.1; 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7).  
 
Die Beschwerdeführerin lässt neu ein Schreiben der Swisscanto vom 2. Dezember 2016 betreffend Verjährungseinredeverzicht sowie ein an das Zivilgericht Basel gerichtetes Schreiben der Rechtsvertreterin des geschiedenen Ehemannes vom 30. Mai 2005 einreichen. Das erstgenannte Schreiben ist als echtes Novum von vornherein unzulässig (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG). In Bezug auf jenes vom 30. Mai 2005 legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb es nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte beigebracht werden können. Es bleibt somit, wie auch die entsprechenden Ausführungen in Ziff. 10 der Beschwerde, unbeachtet. 
 
1.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Entgegen ihrer Darstellung hatte sie Gelegenheit, sich zur (sachlichen) Zuständigkeit der von ihr selber angerufenen Instanz - welche diese im Übrigen als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. E. 2) - zu äussern. Davon machte sie denn auch in der Klageschrift Gebrauch. Aus den Ausführungen in HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016 S. 222 Rz. 1011 lässt sich daher nichts für sie ableiten.  
 
2.   
Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen des vorinstanzlichen Verfahrens als Rechtsfragen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 141 V 657 E. 3.4.1 S. 661; 140 V 22 E. 4 S. 26; 136 V 7 E. 2 S. 9). 
 
3.  
 
3.1. Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet insbesondere auch über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche - wie die Swisscanto - der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG (SR 831.42) dienen (Art. 73 Abs. 1 lit. a BVG). Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet jedoch, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172 f. mit Hinweisen). Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. BVG fallen (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 S. 608 mit Hinweisen).  
 
3.2. Ob eine sozialversicherungsrechtliche oder eine privatrechtliche Streitigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund des Streitgegenstands, wie er sich aus den klägerischen Anträgen und Sachvorbringen ergibt (BGE 141 V 605 E. 3.3 S. 610; SVR 2016 BVG Nr. 12 S. 52, 9C_70/2015 E. 2.2).  
 
3.3. Das kantonale Gericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin leite die geltend gemachte Forderung aus ihrem Anspruch aus scheidungsrechtlichem Vorsorgeausgleich ab. Dieser sei in den Entscheiden des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. März und 25. August 2005 abschliessend geregelt worden. Die richtige Interpretation bzw. der korrekte Vollzug dieser Entscheide falle nicht in seine sachliche Zuständigkeit als Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 BVG. Folglich ist es auf die Klage vom 29. Juli 2016 nicht eingetreten.  
 
 
3.4.  
 
3.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die BVK habe Fr. 94'000.- alleine aufgrund des Schreibens der Swisscanto vom 4. Oktober 2005 und ohne weitere Prüfung an diese zurücküberwiesen, weshalb sie ebenfalls ins Recht zu fassen sei, kann sie nichts für sich ableiten: Die Klage vom 29. Juli 2016 richtete sich einzig gegen die Swisscanto, auch wenn damit gleichzeitig die Beiladung (u.a.) der BVK zum Verfahren beantragt wurde.  
 
3.4.2. Rein formal betrachtet geht es in der Klage in der Tat um die Überweisung eines (behaupteten) Freizügigkeitsguthabens an eine Vorsorgeeinrichtung, was (grundsätzlich) den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft (vgl. Art. 4 Abs. 2bis FZG). Diese Sichtweise greift hier indessen zu kurz: Aus der Klagebegründung erhellt, dass sich der Streit einzig darum dreht, ob die Swisscanto die Anordnungen des Zivilgerichts Basel-Stadt in dessen Entscheiden vom 11. März und 25. August 2005 betreffend Ehescheidung richtig oder falsch umgesetzt hat. Dabei geht es ausschliesslich um die (Fehl-) Interpretation der Richtersprüche und den sich (allenfalls) daraus ergebenden Schadenersatz. Diese Streitigkeit, insbesondere die zentrale und entscheidende Frage nach dem Gehalt der genannten Ehescheidungs-Entscheide, fällt in die (jeweilige) zivilrechtliche Zuständigkeit; dass sie sich vorsorgerechtlich auswirkt, ändert daran nichts (E. 3.1). Auch wenn es sich beim Streit - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - nicht um eine bereits abgeurteilte Sache (res iudicata) handeln sollte, bleibt er privatrechtlicher Natur. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ihre sachliche Zuständigkeit verneint. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Juni 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann