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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_378/2018  
 
 
Urteil vom 29. Juni 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Merkli, 
Beschwerdegegner, 
 
C.________. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, Verfahrenskosten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Mai 2018 (LF180026-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 29. März 2018 unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtete, die 4.5-Zimmer-Gartenwohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft in der Strasse X.________ in U.________ bis spätestens 20. April 2018 zu räumen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss gereinigt mit allen dazugehörenden Schlüsseln zu übergeben; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Mai 2018 auf eine gegen das Urteil vom 29. März 2018 eingereichte Berufung und auf eine gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen desselben Urteils gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens in der Höhe von Fr. 560.-- dem Beschwerdeführer auferlegte; 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 24. Juni 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1); 
dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG); 
dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398); 
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll, wozu namentlich folgendes auszuführen ist: 
dass das Obergericht auf die Beschwerde gegen die von der Erstinstanz gesprochenen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht eintrat, weil sie nicht hinreichend begründet sei und weil der Beschwerdeführer durch den Entscheid teilweise nicht beschwert sei; 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll; 
dass das Obergericht in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses festhielt, der Beschwerdeführer habe keinen konkreten Antrag um Erlass von Gerichtskosten im Sinne von Art. 112 ZPO gestellt, weshalb seine Beschwerde nicht an die zur Beurteilung von nachträglichen Gesuchen um Erlass von Verfahrenskosten zuständige Verwaltungskommission des Obergerichts zu überweisen sei; 
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 24. Juni 2018 dagegen bloss ausführt, die Erwägung, wonach er keinen konkreten Antrag um Erlass der Gerichtskosten gestellt habe, sei nicht korrekt, da dieses Begehren in Worten eines Nicht-Juristen gestellt worden sei, was entsprechend gewertet werden sollte; 
dass er damit den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem er nicht darlegt und mit einem präzisen Aktenhinweis belegt, was er diesbezüglich an welcher Aktenstelle vorgebracht habe, und indem er nicht ausführt, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie feststellte, es sei kein konkreter Antrag um Erlass von Gerichtskosten gestellt worden; 
dass der Beschwerdeführer auch sonst nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit der bestrittenen Kostenauflage für das vorinstanzliche Verfahren inwiefern verletzt haben soll, indem er vorbringt, dem Obergericht sei seine finanzielle Lage durch verschiedene Verfahren bekannt und er könne die auferlegten Gebühren nicht tragen; 
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juni 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer