Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_555/2021
Urteil vom 29. Juni 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Sieber,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte sexuelle Nötigung, Drohung; Strafzumessung; Landesverweisung; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 8. Dezember 2020 (ST.2019.79-SK3).
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 8. April 2019 sprach das Kreisgericht St. Gallen den 1975 geborenen A.________ von der Anklage der mehrfachen Nötigung, der versuchten Nötigung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage frei. Hingegen sprach es ihn der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten Nötigung, der sexuellen Belästigung, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der falschen Anschuldigung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteilte ihn hiefür zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- und zu einer Busse von Fr. 1'200.--. Zudem wurde eine Landesverweisung von drei Jahren ausgesprochen.
B.
Auf Berufung des A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Kantonsgericht St. Gallen A.________ mit Entscheid vom 8. Dezember 2020 von der Anklage der mehrfachen Nötigung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage frei. Es erklärte ihn demgegenüber schuldig der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten Nötigung, der versuchten sexuellen Nötigung, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der falschen Anschuldigung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--; zudem wurde A.________ für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom Vorwurf der (versuchten) sexuellen Nötigung und der Drohung (betreffend Suizid) von Schuld und Strafe freizusprechen. Für die nicht angefochtenen Schuldsprüche sei er mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- zu bestrafen; eventuell sei die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei von einer Landesverweisung abzusehen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch betreffend versuchter sexueller Nötigung. Er räumt zwar ein, der - im Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr beteiligten - Privatklägerin heimlich Methadon in ein Mischgetränk geschüttet zu haben, macht indessen geltend, dies nicht mit der Absicht, sie sexuell gefügig zu machen, getan zu haben, sondern zur Befriedigung seiner Rachelust. Damit macht er implizit eine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend.
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
1.3. Wer (vorsätzlich) eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird nach Art. 189 Abs.1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf direkten Vorsatz oder Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).
2.
2.1. Gemäss den grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des oberen kantonalen Gerichts begaben sich die Privatklägerin und ihre Tochter gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2017, um ca. 14:15 Uhr, in dessen Wohnung an der U.________strasse xxx in V.________. Auf sein Angebot hin trank die Privatklägerin ein Glas Malibu, gemischt mit Orangensaft. Vorgängig setzte der Beschwerdeführer diesem Mischgetränk absichtlich mindestens 10 Milligramm/ Milliliter Methadon heimlich zu. Die Privatklägerin liess mehrfach Bemerkungen über den "komischen" Geruch resp. Geschmack des Getränks fallen. Ihre Fragen, ob er dem Getränk "etwas" beigefügt habe, verneinte der Beschwerdeführer und er drängte sie, nachdem er selber einen Schluck von ihrem Getränk genommen hatte, weiterzutrinken. Nach dem Konsum des ersten Glases bot er ihr ein zweites an; dieses trank sie jedoch nicht aus. Ihr wurde zunehmend übel, woraufhin der Beschwerdeführer der Privatklägerin anbot, sie könne sich in sein Bett legen; sie lehnte ab. In der Folge holte der Beschwerdeführer eine Packung "Viagra" aus W.________ aus einem Schrank hervor und nahm davon eine Tablette ein. Anschliessend forderte er die Privatklägerin dazu auf, sein Glied anzufassen, was sie jedoch ablehnte. Weiter versuchte der Beschwerdeführer mehrfach, sie am Hals zu küssen. Auch dies gelang ihm nicht, weil die Privatklägerin ihn immer wieder von sich stiess. Die Privatklägerin fühlte sich zunehmend unwohl und schläfrig. Schliesslich verliess sie ca. zwischen 16:00 und 16:50 Uhr die Wohnung des Beschwerdeführers mitsamt ihrer Tochter. Zuhause musste sie sich mehrmals übergeben, worauf sie von einer Kollegin um ca. 20:30 Uhr in den Notfall des Spitals B.________ gebracht wurde.
2.2. Die Vorinstanz stellte weiter fest, der Beschwerdeführer habe mit der heimlichen Verabreichung von Methadon an die Privatklägerin bezweckt, diese für sexuelle Handlungen gefügig zu machen. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag diese Feststellung nicht als offensichtlich unrichtig oder andersweit bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. So nahm er nach den insoweit nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen nach der Verabreichung des Methadons eine Tablette "W.________ Viagras" ein, was darauf schliessen lässt, er habe zu diesem Zeitpunkt noch auf eine bevorstehende sexuelle Interaktion mit der Privatklägerin gehofft. Dies lässt zum einen seine Darstellung, er habe das Methadon aus Rache verabreicht, unglaubwürdig erscheinen; zum anderen zeigt es auch auf, dass entgegen seinen letztinstanzlichen Vorbringen die Anwesenheit der Tochter der Privatklägerin für ihn kein (absolutes) Hindernis für das Ausleben seiner sexuellen Bedürfnisse darstellte. Weiter mag es zwar zutreffen, dass ihm bewusst war, dass Methadon kein "ideales" Mittel ist, um eine Person gefügig zu machen; da es jedoch - wie auch im vorliegenden Fall eingetreten - zu einem starken Unwohlsein mit Übelkeit führen kann, konnte er darauf hoffen, dass die Privatklägerin unter Einfluss dieser Substanz nicht mehr genügend Energie für die Abwehr seiner sexuellen Annäherungsversuche wird aufbringen können. Somit ist der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe der Privatklägerin das Methadon verabreicht, um sie zu sexuellen Handlungen zu nötigen, unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Auch wenn es sich aufgrund des Umstandes, dass es letztlich nicht in dem von ihm angestrebten Ausmass zu solchen Handlungen kam - und sich somit mangels Geständnis nicht mehr feststellen lässt, welche Handlungen ihm im Detail alles vorgeschwebt wären -, so verstösst der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung nicht gegen Bundesrecht.
3.
3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer weiter schuldig der mehrfachen Drohung gegen die Privatklägerin. Der Beschuldigte ficht diesen Schuldspruch insoweit an, als er auch wegen seiner Suiziddrohung verurteilt wurde. Dabei bestreitet er den Inhalt seiner Nachrichten nicht; er macht jedoch geltend, das angedrohte Übel sei nicht stark genug gewesen, um die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Es gehe nicht an, die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Suiziddrohungen unter Ehegatten auch auf relativ unbetroffene Dritte auszudehnen.
3.2. Nachdem der Beschwerdeführer in der Nacht vom 3. auf den 4. Juli 2017 der Privatklägerin angedroht hatte, ihr Säure anzuschütten oder ihrer Tochter etwas Schlimmes anzutun, schrieb er ihr am Morgen des 4. Juli 2017 mehrere Textnachrichten. So schrieb er ihr um 08:59 Uhr: "Ich bin bei der Brücke X.________ und nehme mir das Leben", um 09:15 Uhr: "Ich sterbe wegen dir..." und um 10:10 Uhr: "Ich bin an steerrben habe meine pulsadwr aufgwschnutten überallr ist Blut k". Obwohl diese Nachrichten nicht ernst gemeint gewesen sind, hat die Privatklägerin nach den kantonalen Feststellungen die Drohungen ernst genommen und sich nicht mehr sicher gefühlt.
3.3. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b; 99 IV 212 E. 1a mit Hinweisen; Urteil 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 9.4). Die Androhung eines Übels kann sich u. a. gegen Rechtsgüter des Drohenden selber richten, sofern sie geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (Urteile 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2 und 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1, je mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand der Drohung verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz.
3.4. Eine Drohung mit einem Suizid kann für das Opfer aus verschiedenen Gründen ein Übel darstellen. Zunächst kann das Leben des Opfers direkt durch ein Ableben des Drohenden beeinträchtigt werden. Weiter ist es aber auch notorisch, dass Suizide nicht nur bei nahen Angehörigen starke Schuldgefühle auslösen können, selbst wenn diese objektiv betrachtet keine realistische Chance hatten, den Suizid zu verhindern (vgl. etwa MARION SONNENMOSER, Hinterbliebene nach Suizid, Komplizierte Trauer, in: Deutsches Ärzteblatt 9/2005 S. 407). Es liegt auf der Hand, dass solche Schuldgefühle noch verstärkt werden, wenn der Suizident einer bestimmten Person implizit oder explizit die Schuld am Suizid zuweist. Somit verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz bei einer solchen Suizidandrohung mit expliziter Schuldzuweisung nach Würdigung der gesamten Umstände auch bei einer Drittperson ohne familiäre Bindungen an den Drohenden von der Androhung eines schweren Übels im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 180 StGB ausgeht. Somit ist auch der Schuldspruch wegen der Suiziddrohung nicht zu beanstanden.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt, auch bei einer Bestätigung der Schuldsprüche die Landesverweisung aufzuheben. Der Vollzug einer solchen würde gegen Art. 3 EMRK verstossen, da entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen in W.________ keine der schweizerischen Behandlung gleichwertige Substitutionsbehandlung mit Methadon seiner Opiodabhängigkeit möglich sei.
4.2. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen würde, dass eine gleichwertige Methadonsubstitutionstherapie in W.________ nicht möglich ist (vgl. dazu auch Urteil 2C_396/2014 vom 27. März 2015 E. 4.5), würde dies entgegen seinen Vorbringen nicht zu einer Unzumutbarkeit seiner Rückkehr führen. Es steht fest und ist unbestritten, dass seine Drogensucht auch in W.________ grundsätzlich behandelbar ist. Er würde sich diesbezüglich in der gleichen Situation wiederfinden wie seine Landsleute. Selbst wenn es bei der Umstellung der Therapie zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen sollte, dürfte sich dieser rasch wieder verbessern; es ist bei einer Rückkehr nicht mit einer nachhaltigen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung seiner Gesundheit zu rechnen, weshalb eine solche nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in W.________ (allenfalls) qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht denselben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zur Folge (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; 128 II 200 E. 5.3). Die übrigen vorinstanzlichen Feststellungen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse im Zusammenhang mit der Landesverweisung werden vom Beschwerdeführer nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügender Weise diskutiert; somit ist seine Beschwerde auch bezüglich der Landesverweisung ohne Weiterungen abzuweisen.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Nabold