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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_439/2022  
 
 
Urteil vom 29. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Merz, Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
 
gegen  
 
Stefan Volken, 
p.A. Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Juni 2022 (SF210014-O/U/hb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ hat sich in einer ursprünglich gegen drei Polizeibeamte der Stadtpolizei Zürich geführten Strafuntersuchung wegen Körperverletzung, Amtsmissbrauchs sowie Gefährdung des Lebens als Privatkläger konstituiert. Mit Urteil vom 17. April 2018 sprach das Bezirksgericht Zürich die drei Polizeibeamten von allen Strafvorwürfen frei und trat auf die Zivilklage nicht ein. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit der Verfahrensleitung des Berufungsverfahrens wurde Oberrichter Stefan Volken betraut. Mit Eingabe vom 11. November 2019 zog A.________ die Berufung in Bezug auf zwei der beschuldigten Polizeibeamten zurück. Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragte A.________ mit Eingabe vom 25. November 2019 den Ausstand von Stefan Volken, da dieser weiterhin alle drei ursprünglich angezeigten Polizeibeamten als Verfahrensparteien behandle und über alle Verfahrensschritte orientiert habe, obwohl die Berufung hinsichtlich zwei der Beamten zurückgezogen worden sei. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 3. März 2020 ab. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Mit Eingaben vom 13. November, 17. November und 22. November 2021 verlangte A.________ erneut den Ausstand von Oberrichter Stefan Volken. Die II. Strafkammer des Obergerichts wies das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 15. Juni 2022 ab. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 23. August 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 15. Juni 2022 sei aufzuheben und das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Stefan Volken gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um den Beizug der kantonalen Verfahrensakten sowie um Anordnung eines doppelten Schriftenwechsels. 
Die Vorinstanz und Oberrichter Stefan Volken haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache, den die Vorinstanz als letzte und einzige kantonale Instanz gefällt hat. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger ungeachtet der Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt, rügt er doch mit dem Verstoss gegen die Ausstandsregeln eine Verletzung von Verfahrensrechten, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteile 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 1.1; 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 1.2; 1B_139/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.3). Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2022 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) eingehalten. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer schildert den Verfahrensablauf aus seiner Sicht und legt über weite Teile der Beschwerdeschrift ohne nähere Bezugnahme zu den Erwägungen der Vorinstanz seine Betrachtungsweise der Dinge dar. Soweit er mit seinen entsprechenden Vorbringen eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend machen will, genügt die Beschwerdeschrift den dargestellten erhöhten Begründungsanforderungen jedenfalls nicht. Auszugehen ist daher vom Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.  
 
3.  
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens (Geschäfts-Nr. SF210014-O) beigezogen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist somit Genüge getan. Nachdem der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen in der Sache auf eine Vernehmlassung verzichtet haben, konnte zudem von einem zweiten Schriftenwechsel, wie ihn der Beschwerdeführer beantragt, abgesehen werden, da diesem sämtliche Argumente der Vorinstanz und des Beschwerdegegners bereits bei der Beschwerdeeinreichung bekannt waren. Die Eingaben der Vorinstanz und des Beschwerdegegners wurden dem Beschwerdeführer sodann am 28. September 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Bestimmung über den Ausstand nach Art. 56 lit. f StPO und der Garantie auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2). 
 
4.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betroffenen Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 mit Hinweisen; Urteil 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.1). Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein; der Anschein der Befangenheit genügt (BGE 144 I 234 E. 5.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die genannte verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Garantie wird unter anderem in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen). Von den in Art. 56 lit. a bis e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus "anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f StPO).  
 
4.2. Beim Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist entscheidend, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind ansonsten primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (Urteile 1B_497/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1.2; 1B_227/2021 vom 17. August 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 69 E. 3.2; mit Hinweisen). Im blossen Umstand, dass eine Partei des Strafverfahrens in dessen Verlaufe eine Strafanzeige gegen ein Mitglied einer Strafbehörde einreicht, liegt kein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO. Denn andernfalls könnte die Partei missliebige Mitglieder einer Strafbehörde allein durch Einreichen einer Strafanzeige aus dem Verfahren hinausdrängen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1; 1B_671/2021 vom 31. März 2022 E. 3.1).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer erachtet den Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO als erfüllt, da dem Beschwerdegegner mehrere krasse Verfahrensfehler unterlaufen seien und er die Strafuntersuchung darüber hinaus einseitig zu seinen Lasten führe. Im Wesentlichen macht er geltend, der Beschwerdegegner habe ihm die Möglichkeiten für eine effektive Durchsetzung seiner Geschädigtenrechte gezielt geschwächt, indem er ihm das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand mit ergänzender paralleler privater Wahlvertretung verwehrt habe. Dies stelle eine krasse Verletzung von Art. 136 StPO dar. Weiter habe der Beschwerdegegner seine Beweisanträge routinemässig abgewiesen. Sodann habe der Beschwerdegegner, nachdem die Berufung in Bezug auf zwei der drei beschuldigten Polizeibeamten zurückgezogen worden sei, diese weiterhin über alle Verfahrensschritte orientiert, obwohl ihnen aufgrund des Rückzugs der Berufung gar keine Parteistellung mehr zugekommen sei. Dadurch habe der Beschwerdegegner Kollusionshandlungen zwischen den Polizeibeamten geradezu "gefördert". Die Befangenheit des Beschwerdegegners zeige sich überdies aufgrund der Tatsache, dass er sein Ausstandsgesuch vom 13. November 2021 zunächst nicht als solches habe behandeln wollen. Erst als er aufgrund der verweigernden Haltung des Beschwerdegegners am 17. November 2021 sein Ausstandsbegehren vom 13. November 2021 wiederholt habe, habe sich der Beschwerdegegner dazu veranlasst gefühlt, das Gesuch an die Vorinstanz weiterzuleiten. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers verdeutlicht ferner auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner seinem Rechtsvertreter die Redezeit an der Berufungshandlung auf zwei Stunde beschränkt hat, dass das Verfahren einseitig zu Lasten der Privatklägerschaft geführt werde. Schliesslich zeige auch die von ihm gegen den Beschwerdegegner aufgrund der einseitigen Verfahrensführung eingereichte Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Begünstigung und Amtsgeheimnisverletzung dessen Befangenheit.  
 
4.4. Entgegen den Rügen des Beschwerdeführers belegen die von ihm vorgebrachten Sachumstände keine besonders krassen oder wiederholten Rechtsfehler im Sinne einer schweren Verletzung der Amtspflichten und ist auch keine sich einseitig zum Nachteil der Privatklägerschaft auswirkende Verfahrensführung ersichtlich.  
 
4.4.1. In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe seine unentgeltliche Geschädigtenvertretung "liquidiert", ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeschrift, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Ausstandsverfahren, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, mit Präsidialverfügung des Beschwerdegegners vom 13. Juli 2021 als unentgeltlicher Rechtsbeistand entlassen wurde. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer werde neben Rechtsanwalt Daniel U. Walder parallel auch wieder durch seinen früheren Rechtsvertreter Dr. B.________ erbeten vertreten, weshalb die Voraussetzung der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft nach Art. 136 Abs. 1 StPO nicht mehr erfüllt sei. Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf eine Kommentarstelle aus, es stehe der unentgeltlich vertretenen Privatklägerschaft offen, eine private Rechtsvertretung zu bestellen; dies führe allerdings grundsätzlich zur Beendigung der amtlichen Verbeiständung und die Privatklägerschaft habe die Kosten der privaten Wahlverteidigung selber zu tragen (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], SK-Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 137 StPO; mit Verweis auf Urteil 6B_390/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.1). Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mit dieser vorinstanzlichen Erwägung nicht substanziiert auseinandersetzt und er gegen die Präsidialverfügung vom 13. Juli 2021 kein Rechtsmittel ergriff, ist es mit Blick auf die vorerwähnte Kommentarstelle nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der Entlassung von Rechtsanwalt Daniel U. Walder als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers jedenfalls keinen krassen Verfahrensfehler seitens des Beschwerdegegners sah.  
Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, der Beschwerdegegner habe ihm im Nachgang zur Präsidialverfügung vom 13. Juli 2021 wiederholt zu kurze Fristen angesetzt, um seine Rechtsvertretung zu bestimmen, vermag er damit ebenfalls keine Befangenheit des Beschwerdegegners zu begründen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 3. September, 14. September und 28. September 2021 nicht erstreckbare Fristen von jeweils fünf Tagen angesetzt, um sich erneut zur Frage der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bzw. zu dessen Person zu äussern. Wie der Beschwerdeführer ausführlich darlegt, mag es zwar stimmen, dass die fraglichen Fristen von fünf Tagen durchaus kurz bemessen sind. Indessen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Fristen einzig dazu erklären musste, ob er wieder eine unentgeltliche Rechtsvertretung wünsche und welche Person diese gegebenenfalls ausüben solle. Im Rahmen der zweiten Verfügung musste er sich gar nur dazu äussern, ob er erneut Rechtsanwalt Daniel U. Walder als unentgeltlichen Rechtsbeistand möchte. Entgegen den Rügen des Beschwerdeführers musste er sich somit nicht zu besonders schwierigen rechtlichen Fragen mit weitreichenden Konsequenzen äussern. Da es sich bei der Ansetzung von richterlichen Fristen zudem um einen Ermessensentscheid der Verfahrensleitung handelt, erweist es sich angesichts der Überschaubarkeit der zu beantwortenden Fragen ohne Weiteres als mit dem Bundesrecht vereinbar, wenn die Vorinstanz in den drei Fristansetzungen kein Anzeichen für eine einseitige Verfahrensführung zu Lasten des Beschwerdeführers sah. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sodann auch die seines Erachtens zu Unrecht erfolgte Kürzung des Honorars seines unentgeltlichen Rechtsbeistands keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu begründen. Selbst wenn sich die Kürzung aufgrund der von ihm an das Bundesstrafgericht erhobenen Honorarbeschwerde als rechtsfehlerhaft herausstellen sollte, wäre darin gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage kein krasser Verfahrensfehler im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu sehen. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Handhabung seiner unentgeltlichen Geschädigtenvertretung durch den Beschwerdegegner erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, ohne dass dabei konkret aufgezeigt wird, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen sollen. 
 
4.4.2. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus der Rüge, die einseitige Verfahrensführung zu Lasten der Privatklägerschaft zeige sich auch daran, dass der Beschwerdegegner mit Verfügungen vom 21. November 2019 und 20. Dezember 2019 zwei seiner Beweisanträge abgewiesen habe. Nach den Erwägungen der Vorinstanz hat sie über diese Rüge bereits im Rahmen des ersten vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner gestellten Ausstandsbegehren befunden und sah darin keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Befangenheit des Beschwerdegegners (siehe Sachverhalt Bst. A; angefochtener Beschluss E. 5.3.4). Nachdem der Beschwerdeführer gegen den früheren Beschluss der Vorinstanz vom 3. März 2020 betreffend sein erstes Ausstandsgesuch kein Rechtsmittel ergriff und die Abweisung einzelner Beweisanträge durch die Verfahrensleitung grundsätzlich keinen krassen Verfahrensfehler i.S.v. Art. 56 lit f. StPO belegt (Urteil 1B_387/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.2), kann er die damaligen Erwägungen der Vorinstanz nicht auf dem Weg eines neuen Ausstandsgesuchs erneut in Frage stellen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Rüge, wonach der Beschwerdegegner den beiden ursprünglichen Mitbeschuldigten, gegen die der Beschwerdeführer seine Berufung zurückgezogen hat, auch nach dem Rückzug zu Unrecht weiterhin Parteirechte eingeräumt und sie über alle Verfahrensschritte orientiert habe. Auch diese Rügen waren Gegenstand des ersten Ausstandsgesuchs des Beschwerdeführers und die Vorinstanz sah darin keine Anzeichen, die den Anschein der Befangenheit des Beschwerdegegners zu begründen vermöchten. Insoweit gilt es zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner nach Abschluss des ersten Ausstandsverfahrens die beiden zurückgezogenen Berufungen mit Beschluss vom 19. Oktober 2021 als durch Rückzug erledigt geworden abgeschrieben hat und er die beiden früheren Mitbeschuldigten nach den Feststellungen der Vorinstanz danach nicht mehr als Verfahrensparteien behandelte. Mithin sind seit dem ersten Ausstandsverfahren auch insoweit keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Beschwerdegegner das Berufungsverfahren nicht mit der gebotenen Sachlichkeit führen würde.  
 
4.4.3. Kein ausstandsbegründender Verfahrensfehler stellt weiter die vom Beschwerdeführer monierte Redezeitbeschränkung dar. Es ist in erster Linie Sache der Verfahrensleitung, die ihrer Ansicht nach gebotenen zeitlichen Planungen und Dispositionen für die Berufungsverhandlung zu treffen (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 331 Abs. 4 StPO). Dabei hat sie sowohl dem Anliegen eines zügigen Verhandlungsablaufes angemessen Rechnung zu tragen, als auch für ein für alle Parteien faires, gesetzeskonformes Verfahren zu sorgen (vgl. Art. 62 Abs. 1 StPO). Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, hat die Privatklägerschaft somit keinen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf unbeschränkte Redezeit, sondern ist es der Verfahrensleitung erlaubt, diese zu beschränken, solange gewährleistet bleibt, dass die Privatklägerschaft in der angeordneten Redezeit zu allen relevanten Punkten Stellung beziehen kann (Urteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.3; vgl. auch Urteil 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 4.2.2 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt namentlich nicht substanziiert auf, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, sich innert der angeordneten Redezeit von zwei Stunden zu allen relevanten Fragen des Berufungsverfahrens zu äussern. Mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung hält es daher aufgrund der derzeit bekannten und zu berücksichtigenden Umstände vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz in der vom Beschwerdegegner angeordneten Redezeitbeschränkung keinen Ausstandsgrund erkannte.  
 
4.4.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt auch die zunächst unterbliebene Weiterleitung des vorliegend zu beurteilenden Ausstandsgesuchs vom 13. November 2021 keinen gravierenden Verfahrensfehler dar. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2021 zwar durchaus den Antrag beinhaltet, der Beschwerdegegner solle seine Funktion als Verfahrensleiter infolge Befangenheit niederlegen. In der Eingabe hält der Beschwerdeführer allerdings auch fest, dass, sofern der Beschwerdegegner das Verfahren weiterführen wolle, ein weiteres, diesmal begründetes Ausstandsbegehren die Folge wäre. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt, erklärt sich anhand der Ankündigung eines begründeten Ausstandsgesuchs, weshalb der Beschwerdegegner zunächst zögerte, die Eingabe vom 13. November 2021 direkt als Ausstandsgesuch zu behandeln und an die Vorinstanz weiterzuleiten. Die zweite Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2021, mit welcher dieser mit Nachdruck den Ausstand des Beschwerdegegners verlangte, leitete der Beschwerdegegner dann unbestrittenermassen sofort an die Vorinstanz weiter. Selbst wenn in der einstweiligen Nichtbehandlung des ersten Ausstandsbegehrens ein Ermessensfehler des Beschwerdegegners zu sehen wäre, stellt dies angesichts der nur wenige Tage später erfolgten Weiterleitung jedenfalls keinen schweren Verfahrensfehler dar und lässt das gezeigte Verhalten des Beschwerdegegners nicht den Rückschluss zu, er sei gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen.  
 
4.4.5. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass er am 16. November 2021 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner einreichte. Aus seinen Ausführungen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass sich zwischen ihm und dem Beschwerdegegner aufgrund der Strafanzeige ein Konflikt mit persönlichen Dimensionen entwickelt hätte. Für die Bejahung der Voreingenommenheit des Beschwerdegegners wäre dies allerdings notwendig, da die Erhebung einer Strafanzeige gegen die Verfahrensleitung nach der ständigen Rechtsprechung für sich alleine keinen Ausstand begründet (vorne E. 4.2). Die restlichen Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik und haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.  
 
4.5. Zusammengefasst bestehen bei objektiver Betrachtung sämtlicher Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Beschwerdegegners i.S.v. Art. 56 lit. f StPO. Insbesondere sind keine Anzeichen einer "feindlichen Gesinnung" gegenüber dem Beschwerdeführer oder seinem Rechtsbeistand ersichtlich.  
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn