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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.97/2005 /bnm 
 
Urteil vom 29. Juli 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Stiftung X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Alexander Filli, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Zustellung eines Zahlungsbefehls, 
 
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 26. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 2. September 2004 stellte der Vertreter von Y.________ ein Betreibungsbegehren gegen die Stiftung X.________. Er schrieb im Begehren, die Betreibung erfolge zwecks Unterbrechung der Verjährungsfrist, und er habe die Betreibungsschuldnerin gebeten, ihm einen Verjährungsverzicht zukommen zu lassen. Er bitte deshalb, mit der Zustellung des Zahlungsbefehls bis zur Bezahlung des Kostenvorschusses zuzuwarten. Das Betreibungsamt forderte den Betreibungsgläubiger zweimal zur Leistung des Kostenvorschusses auf. Am 21. Oktober 2004 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. Mit Telefonaten vom 20. September, 19. Oktober, 10. Dezember und 14. Dezember 2004 wurde die zuständige Mitarbeiterin des Betreibungsamts vom Vertreter des Betreibungsgläubigers ersucht, mit der Zustellung des Zahlungsbefehls zuzuwarten, was per Telefax vom 15. Dezember 2004 bestätigt wurde. Am 21. Januar 2005 schrieb das Betreibungsamt dem Vertreter des Betreibungsgläubigers, es werde den Zahlungsbefehl erlassen, falls er die Betreibung nicht binnen 10 Tagen zurückziehe. In der Folge kam es nicht zum Rückzug, worauf am 8. Februar 2005 der Zahlungsbefehl 1 erstellt und versendet wurde. 
 
Auf dem am 8. Februar 2005 erstellten Zahlungsbefehl war die Schuldnerbezeichnung Stiftung X.________ korrekt angegeben. Aufgrund eines Irrtums (verursacht durch den "Zentralen Mutations-Dienst" der ZID) wurde aber ein falsches Zustelldomizil angegeben: Statt X.________ Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, die X.________ Holding (Genossenschaft). Zudem war die eigentliche Schuldnerbezeichnung mit der Zustelladresse lose überklebt. Dies führte dazu, dass sich die X.________ Holding (Genossenschaft) als Betreibungsschuldnerin auffasste. Nach verschiedenen Telefonaten und Korrespondenzen verfügte der Vorsteher des Betreibungsamts am 23. Februar 2005, dass der ergangene Zahlungsbefehl der Klarheit halber aufgehoben und der Stiftung X.________ ein neuer zugestellt werde. Da in dieser Zeit beim Betreibungsamt die Umstellung der gesamten Software begonnen hatte, wurde der neue Zahlungsbefehl am 6. April 2005 unter Nummer ... erstellt und am 8. April 2005 der Betreibungsschuldnerin zugestellt. 
B. 
Mit Beschwerde vom 8. April 2005 machte die Stiftung X.________ bei der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt Rechtsverzögerung durch das Betreibungsamt geltend und forderte angemessene disziplinarische Massnahmen. Mit Entscheid vom 26. April 2005 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Das Betreibungsamt wurde angewiesen, Zahlungsbefehle aus- und zuzustellen, sobald Betreibungsbegehren und Kostenvorschuss eingetroffen seien. 
C. 
Die Stiftung X.________ hat mit Eingabe vom 13. Juni 2005 die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 
1. Es sei das Urteil der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2005 aufzuheben. 
2. Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt durch die verzögerte Zustellung des Zahlungsbefehls 1 bzw. ... Bundesrecht verletzt und gegen das Verbot der Rechtsverzögerung verstossen hat. 
3. Es sei das Betreibungsbegehren des Betreibungsgläubigers als zurückgezogen zu qualifizieren. 
4. Die ordentlichen und ausserordentlichen (Parteientschädigung) Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen." 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin beantragt in Ziffer 3 ihres Rechtsbegehrens, das Betreibungsbegehren sei als zurückgezogen zu qualifizieren. Gemäss der Feststellung im angefochtenen Entscheid (II. S. 3) machte sie vor der Vorinstanz ausschliesslich Rechtsverzögerung geltend und forderte angemessene disziplinarische Massnahmen. Das Begehren ist daher neu und gemäss Art. 79 Abs. 1 OG unzulässig. 
2. 
Die Vorinstanz führt aus, Zweck der Beschwerdeerhebung müsse stets die Herstellung des gesetzmässigen Zustands sein, sei es durch Berichtigung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes, sei es durch Veranlassung einer Verfügung, wo diese in vorschriftswidriger Weise unterblieben sei. Hingegen dürfe die Beschwerde nicht dazu dienen, eine Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen, die nicht mehr bestehe (Art. 21 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 6 N. 2, S. 37; Urteil des Bundesgerichts 7B.162/2002; BGE 99 III 60). Vorliegend mache die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr als Betreibungsschuldnerin der Zahlungsbefehl längere Zeit nicht zugestellt worden sei. Dieser sei ihr jedoch am 8. April 2005 ausgehändigt worden. Am gleichen Tag noch, aber nach dieser Zustellung sei Beschwerde erhoben worden, so dass diese nichts mehr bewirken könne, was nicht bereits eingetreten gewesen sei. Es sei deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Doch selbst wenn die Beschwerde noch vor der Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben worden wäre, hätte sie danach ihren praktischen Zweck verloren und müsste nunmehr als gegenstandslos abgeschrieben werden. 
 
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, gemäss BGE 105 III 101 sei der Beschwerdeweg für die betreibungsrechtliche Beschwerde auch dann offen, wenn ein praktisches Interesse an deren Beurteilung existiere, obwohl eine angefochtene Verfügung weder rückgängig gemacht noch berichtigt werden könnte. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sich eine entsprechende Anordnung jederzeit wiederholen könnte. 
 
Im vorliegenden Fall kann sich die Verzögerung aus den Gründen, welche die Beschwerdeführerin beanstandet, nicht wiederholen, weil die Vorinstanz das Betreibungsamt im Dispositiv des angefochtenen Entscheids ausdrücklich angewiesen hat, Zahlungsbefehle aus- und zuzustellen, sobald Betreibungsbegehren und Kostenvorschuss eingetroffen sind. Hinzu kommt, dass im Rahmen einer bestimmten Betreibung ein sie auslösender Zahlungsbefehl nur einmal eingereicht werden kann, was vorliegend eben bereits geschehen ist. 
 
Der Nichteintretensentscheid auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist, nachdem der angeblich verzögerte Akt ergangen ist, nicht zu beanstanden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Juli 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: