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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_47/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Juli 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Handelsregisteramt des Kantons Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Handelsregister, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 16. Juni 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug mit Verfügung vom 16. Juni 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abwies; 
dass in Dispositivziffer 3 der Verfügung festgehalten wurde, dass gegen diese innerhalb von dreissig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung bei der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingereicht werden könne; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 27. Juli 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 mit Beschwerde anzufechten; 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht voraussetzt, dass der kantonale Instanzenzug erschöpft worden ist (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG); 
dass die Verfügung vom 16. Juni 2015 gemäss § 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 14. Januar 1977 mit Beschwerde bei der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts angefochten werden konnte, worauf - wie bereits erwähnt - in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden ist; 
dass demnach mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juli 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin