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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_453/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Juli 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.       Gemeinde Reinach, 5734 Reinach AG, 
2.       Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 9. Juni 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die 45 eng beschriebene Seiten umfassende Beschwerde vom 24. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Juni 2015, 
in die Verfügung vom 26. Juni 2015, mit welcher A.________ zur Verbesserung der übermässig weitschweifigen Beschwerdeschrift innert einer Nachfrist bis zum 7. Juli 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die 47-seitige zweite Eingabe vom 7. Juli 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels zurückgewiesen werden, und zwar mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG), 
dass die übermässig weitschweifige, teils unverständliche Beschwerdeschrift mit der zweiten Eingabe praktisch keine Kürzung erfahren hat, sondern vielmehr ergänzt wurde, 
dass demnach androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Juli 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel