Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_303/2016
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Urteil vom 29. Juli 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________ Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Versuchter Betrug; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 10. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Bezirksgericht Muri sprach X.________ am 7. August 2013 von der Anklage des versuchten Betrugs frei und verwies die Zivilforderung der A.________ Versicherungen AG auf den Zivilweg. Die Staatsanwaltschaft und die A.________ Versicherungen AG erhoben gegen dieses Urteil Berufung bzw. Anschlussberufung.
A.b. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 8. Mai 2014 wegen versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 15 Monate mit bedingtem Vollzug. Die Zivilforderung der A.________ Versicherungen AG verwies es auf den Zivilweg.
A.c. Das Bundesgericht hiess am 4. November 2014 die Beschwerde in Strafsachen von X.________ gut, soweit darauf einzutreten war, und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_619/2014).
A.d. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte daraufhin am 10. Dezember 2015 sein Urteil vom 8. Mai 2014 im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt.
Es hält für erwiesen, dass X.________ am 25. Mai 2011 seinen Porsche in einer Waldlichtung in Brand setzte. Den Schaden meldete er der A.________ Versicherungen AG.
B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 10. Dezember 2015 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, sie habe bei der Sachverhaltsfeststellung zahlreiche, äusserst relevante Passagen im gerichtlichen Gutachten vom 28. August 2015 ausser Acht gelassen, die zumindest erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Tatbegehung aufkommen liessen. Auch seine Stellungnahme vom 11. September 2015 zum gerichtlichen Gutachten sei unberücksichtigt geblieben. Das Gutachten genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Vorinstanz sei ihrer Pflicht, dieses auf seine Schlüssigkeit hin zu hinterfragen, nicht nachgekommen. Das Gutachten weise verschiedene Mängel auf und sei nicht geeignet, die These einer vorsätzlichen Inbrandsetzung des Fahrzeugs rechtsgenüglich zu untermauern. Es schliesse einen technischen Defekt als Ursache des Brandes nicht aus.
Weiter lasse die Vorinstanz bei der Würdigung seiner eigenen Aussagen unberücksichtigt, dass es ihm äusserst peinlich war, den Stuhlgang im Wald zu erwähnen. Damit ignoriere sie auch die schriftliche Zeugenaussage von B.________ vom 5. Juni 2014.
Die Vorinstanz wolle ihn unter allen Umständen verurteilen. Nachdem gemäss dem gerichtlichen Gutachten und entgegen dem ersten Entscheid der Vorinstanz kein Aceton verwendet wurde, werde ihm nun der Einsatz von Anzündwürfeln zur Last gelegt. Anhaltspunkte dafür, geschweige denn Spuren, gebe es jedoch nicht. Das gerichtliche Gutachten erwähne diese lediglich als theoretische Möglichkeit. Zeitlich sei der von ihm geschilderte Ablauf absolut realistisch, was auch das gerichtliche Gutachten bestätige. Seine Aussagen seien weder "konstruiert" noch "lebensfremd".
Die Vorinstanz nehme eine unzulässige Umkehr der Beweislast vor, da sie lediglich aufgrund des sich zum Teil widersprechenden gerichtlichen Gutachtens und seinen angeblich lebensfremden und konstruierten Aussagen zum Schluss komme, dass "wahrscheinlich" sei, dass er den Porsche mit "Anzündwürfeln" angezündet habe. Er habe kein Motiv für einen Versicherungsbetrug zum Nachteil seiner damaligen Arbeitgeberin gehabt, da er das in bar bezahlte Fahrzeug einfach hätte verkaufen können.
1.2.
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür bei der Beweiswürdigung: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 309 mit Hinweisen).
Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).
1.2.2. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Das Gericht ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. In Fachfragen darf es allerdings nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (zum Ganzen BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f. mit Hinweisen).
1.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht willkürlich.
1.3.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten vom 28. August 2015 sei mangelhaft, erschöpfen sich seine Einwände in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorbringt, das Gutachten gehe nicht darauf ein, dass es ein längeres Schmoren (eine Art Schwelbrand) gegeben haben könnte (Beschwerde Ziff. 1.9 S. 13, Ziff. 1.13 S. 17), oder wenn er dem Gutachter vorwirft, er habe selbst die einem Laien einleuchtende Tatsache ignoriert, dass sich die "Durchbrandzeit bei einem Brandausbruch im Bereich der Hydraulikpumpe oder bei in Brand geraten der Hydraulikpumpe selbst nach oben verkürze" (Beschwerde Ziff. 1.9 S. 13 f.). Der Gutachter musste sich zu diesen Hypothesen nicht explizit äussern. Hinweise, dass es ihm diesbezüglich am nötigen Fachwissen fehlte, liegen nicht vor.
Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, bei einem mit Benzin als Brandbeschleuniger verursachten Brand hätten im Nachhinein Spuren von Benzin auch bei einem totalen Ausbrand gefunden werden können (Beschwerde Ziff. 1.10 S. 14). Das Gutachten vom 28. August 2015 widerspricht dem nicht. Der Gutachter weist lediglich darauf hin, dass er die Laborresultate bezüglich Verwendung von Brandbeschleunigern als negativ beurteile, da es sich bei den in Brandschuttproben nachgewiesenen Lösungsmitteln um Pyrolyseprodukte der verbrannten Kunststoffe handeln könne (Gutachten Ziff. 6.4.1 S. 7, Ziff. 7.4 S. 9 und Ziff. 7 S. 12). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer zudem, wenn er kritisiert, das Gutachten spreche sich nicht dazu aus, wie eine Inbrandsetzung des Fahrzeugs ohne Brandbeschleuniger hätte erfolgen können (vgl. Beschwerde Ziff. 1.11 S. 15, Ziff. 1.15 S. 17 und Ziff. 1.18 S. 19). Das Gutachten lässt die Frage entgegen dem Beschwerdeführer nicht offen. Es führt dazu vielmehr aus, dies hätte dadurch geschehen können, dass das Fahrzeug z.B. unter Verwendung von Anzündwürfeln oder dergleichen an mehreren Stellen in Brand gesetzt wurde (Gutachten Ziff. 7.4 S. 9). Im Übrigen bildete die Frage, wie genau eine Inbrandsetzung ohne Brandbeschleuniger hätte bewerkstelligt werden können, nicht Bestandteil der Fragestellung an den Gutachter. Diesem kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, er hätte die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet.
Offensichtliche Mängel oder Widersprüche, welche bei der Vorinstanz Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens vom 28. August 2015 hätten begründen müssen, sind damit nicht ersichtlich. Eine andere Frage ist, ob gestützt auf das Gutachten ein Schuldnachweis erbracht werden kann.
1.3.2. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind teilweise rein appellatorischer Natur. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe unberücksichtigt gelassen, dass der obere Motorenbereich stärker zerstört war als der untere und auf der rechten Motorenseite eine leicht stärkere Brandeinwirkung festgestellt wurde (vgl. Beschwerde Ziff. 1.7 f. S. 12 f.). Gleiches gilt für den Einwand, die Vorinstanz habe die Aussage der Auskunftsperson C.________, wonach der hintere Teil des Fahrzeugs brannte und sich niemand in der Nähe des Fahrzeugs befand, nicht in die Urteilsbegründung einbezogen (Beschwerde S. 30). Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenügend dar, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will und weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung deswegen geradezu willkürlich sein könnte. Auch die Vorinstanz nimmt an, der Brand sei im hinteren Teil des Fahrzeugs ausgebrochen. Nicht willkürlich ist es zudem, wenn sie von einem "gleichmässigen Abbrennbild" spricht (vgl. Beschwerde Ziff. 1.23 S. 21 f.), da auch das Gutachten vom 28. August 2015 von "einem praktisch gleichmässigen Abbrand (ausser dem Kofferraumbereich) und einem Schwerpunkt im hinteren Bereich der Fahrgastzelle bis in den vorderen Bereich des Motorraums" ausgeht (vgl. Gutachten S. 10 unten).
1.3.3. Zutreffend ist zwar, dass aus dem Gutachten vom 28. August 2015 entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.2 S. 14) nicht hergeleitet werden kann, der Brand sei an mehreren Stellen initiiert worden. Der Gutachter hält vielmehr ausdrücklich fest, "der hohe Zerstörungsgrad lasse keinen eindeutigen Schluss zu, ob ursprünglich mehrere Brandherde vorlagen" (Gutachten Ziff. 1 S. 11). Da der Porsche im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens für weitere Untersuchungen nicht mehr zur Verfügung stand, konnte der Gutachter das Fahrzeug auch nicht selber auf mögliche Brandursachen untersuchen. Ebenfalls nicht zutreffend ist daher die Aussage der Vorinstanz, die Experten würden übereinstimmend eine technische Brandursache sowie ein Flüssigkeitsleck im Motorraum ausschliessen (angefochtenes Urteil E. 4.1.2 S. 12). Das gerichtliche Gutachten gibt diesbezüglich lediglich das Untersuchungsergebnis des Privatgutachtens und des polizeilichen Ermittlungsberichts wieder (vgl. Gutachten Ziff. 2 S. 11). Das Bundesgericht entschied bereits im ersten Urteil vom 4. November 2014, dass es sich dabei nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 StPO handelt (Urteil 6B_619/2014 E. 1.4 und 1.5). Eine technische Brandursache oder eine Brandentstehung durch auslaufende Betriebsstoffe konnte gutachterlich damit weder ausgeschlossen noch bestätigt werden.
1.3.4. Gemäss dem Gutachten vom 28. August 2015 kann ein konkreter direkter Nachweis einer Fremdeinwirkung spurenkundlich nicht erbracht werden (Gutachten Ziff. 5 S. 12). Das Spurenbild mit einem praktisch gleichmässigen Abbrand (ausser dem Kofferraumbereich) und einem Schwerpunkt im hinteren Bereich der Fahrgastzelle bis in den vorderen Bereich des Motorraums lässt sich nach dem Gutachter mit einer Inbrandsetzung an mehreren Stellen jedoch gut erklären (Gutachten S. 10 unten). Das Szenario einer Inbrandsetzung des Fahrzeugs erkläre das Spurenbild wesentlich besser [als eine technische Brandursache] (Gutachten Ziff. 5 S. 12).
Klar ist für den gerichtlichen Gutachter zudem, dass das Fahrzeug bei einer technischen Brandursache mindestens 20 Minuten gebrannt haben muss (Gutachten Ziff. 4 S. 12). Der Gutachter weist daher darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bei einer technischen Brandursache mehrere Minuten nicht beim Fahrzeug befunden haben müsse: Entweder sei der Brand bei seinem Weggang noch nicht feststellbar gewesen und das Fahrzeug habe dann bei seiner Rückkehr bereits intensiv gebrannt oder er hätte zu irgendeinem Zeitpunkt den Brand bemerken müssen und sich danach ohne sofortige Alarmierung trotzdem noch vom Fahrzeug entfernt (Gutachten Ziff. 8 S. 13). Für den Gutachter ist der hohe Zerstörungsgrad des Fahrzeugs als Folge einer technischen Brandursache mit anderen Worten nur erklärbar, wenn die Feuerwehr nicht sofort nach der Erkennbarkeit des Brandes benachrichtigt wurde.
Damit lässt das Gutachten vom 28. August 2015, wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, kein eindeutiges Ergebnis zu, ob das Fahrzeug durch Fremdeinwirkung absichtlich in Brand gesetzt wurde. Allerdings stellt die Vorinstanz nicht einzig auf das Gutachten ab. Sie zieht für die Begründung des Schuldspruchs vielmehr weitere Indizien heran, aufgrund welcher sie zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt habe sich - mit Ausnahme des Acetons - wie in der Anklageschrift beschrieben abgespielt.
1.3.5. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Lastwagenfahrer D.________ respektive der Beschwerdeführer die Feuerwehr um 12.29 Uhr mittels Mobiltelefon aufboten (angefochtenes Urteil E. 4.3.1 S. 14). Zuvor wurde die Feuerwehr bereits von C.________ benachrichtigt, welche beim Vorbeifahren um 12.25 Uhr sah, wie das Fahrzeug des Beschwerdeführers im hinteren Teil brannte (angefochtenes Urteil E. 4.3.3 S. 15; kant. Akten, act. 44 f.). Gemäss der Zeugin kamen Flammen aus dem hinteren linken Fahrzeugteil (kant. Akten, act. 45). Die Feuerwehr war aufgrund der Meldung von C.________ um 12.33 Uhr vor Ort (angefochtenes Urteil E. 4.3.3 S. 15). Der Lastwagenfahrer D.________ sagte aus, er habe den Beschwerdeführer vorbeifahren sehen. Geschätzte 6 bis 7 Minuten später habe er durch die Bäume hindurch Rauch aufsteigen sehen. Er sei losgefahren, wobei ihm auf der Strasse der Beschwerdeführer entgegengekommen sei. Der Porsche habe schon stark gebrannt (angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 15). Damit stimmen die tatnächsten Aussagen des Beschwerdeführers zum Tathergang - wie die Vorinstanz willkürfrei festhält - weder mit dem Ausmass der Brandspuren am Fahrzeug (angefochtenes Urteil E. 4.3.3 S. 15) noch mit den Aussagen von D.________ (angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 15) und C.________ überein. Der Beschwerdeführer gab ursprünglich an, er habe Rauch gerochen und daher einen Ausfahrplatz aufgesucht. Beim Öffnen des Motorraumdeckels sei ihm eine Stichflamme entgegengekommen. Anschliessend sei er sofort zum Lastwagenfahrer gerannt, welcher 150 Meter weiter vorne parkiert habe, und habe diesen gebeten, die Feuerwehr zu alarmieren (angefochtenes Urteil E. 4.3.1 S. 14). Eine plausible Erklärung, weshalb er sich erst zum Lastwagenfahrer begab, als der Porsche schon einige Zeit brannte, blieb er auch in der Folge schuldig. Nicht willkürlich ist insbesondere, wenn die Vorinstanz dessen Schilderung, er habe nach dem Anhalten am Brandplatz aufgrund der Geruchsentwicklung zuerst im Wald stuhlen müssen, als Schutzbehauptung qualifiziert. Die Vorinstanz berücksichtigt dabei einerseits, dass der Beschwerdeführer den Stuhlgang im Wald erst in der dritten Einvernahme und auf Vorhalt des unerklärlichen Zeitfensters (Halt am Brandplatz wegen Geruchsentwicklung bis zum Anruf bei der Feuerwehr; mindestens 7 Minuten) erwähnte. Andererseits erachtet sie die Darstellung des Beschwerdeführers auch als konstruiert und lebensfremd, da dieser gemäss eigenen Angaben bereits vorher, rund 800 Meter entfernt, angehalten hatte, um im Wald zu urinieren (angefochtenes Urteil E. 4.3.2 S. 15). Der Beschwerdeführer gab bereits in der ersten Einvernahme vom 4. Juli 2011 zu Protokoll, er sei vor dem Öffnen des Verdecks und der Rauchentwicklung noch kurz in den Wald gefahren, um auszutreten, wofür er sich offensichtlich nicht schämte (angefochtenes Urteil E. 4.3.1 S. 14; kant. Akten, Urk. 54). Dessen Aussagen sind zudem auch insofern widersprüchlich, als er anfänglich aussagte, aus dem Motorraum sei Rauch ausgetreten und beim Öffnen des Motorraumdeckels sei ihm eine Stichflamme entgegengekommen. Nach seiner späteren Schilderung müsste er hingegen bei seiner Rückkehr aus dem Wald ein bereits stark brennendes Fahrzeug vorgefunden haben, wie sich aus den Aussagen von C.________ ergibt, welche das Fahrzeug während des angeblichen Stuhlgangs des Beschwerdeführers passiert haben soll (vgl. Beschwerde Ziff. 3 S. 5). Dieser beschränkte sich demnach nicht darauf, ein für ihn peinliches Vorkommnis zu verschweigen.
1.3.6. Eine technische Brandursache ist mit den Aussagen des Beschwerdeführers zum Tathergang folglich nicht vereinbar. Der hohe Zerstörungsgrad des Fahrzeugs als Folge einer technischen Brandursache liesse sich vielmehr nur erklären, wenn das Fahrzeug mindestens 20 Minuten brannte, weil der Beschwerdeführer die Feuerwehr bzw. den Lastwagenfahrer nicht sofort benachrichtigte. Eine Begründung, weshalb er dies nicht tat - obschon er im Tatzeitpunkt mit seinem Fahrzeug unterwegs war - gibt es gemäss den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz jedoch nicht. Hinzu kommt, dass gemäss dem gerichtlichen Gutachten auch das Spurenbild eher für eine Brandentstehung durch Fremdeinwirkung spricht (oben E. 1.3.4). Die Vorinstanz verfällt daher nicht in Willkür, wenn sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe seinen Porsche absichtlich in Brand gesetzt. Ihre Beweiswürdigung kann im Ergebnis nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden. Daran ändert nichts, dass sich die Vorinstanz nicht zum Tatmotiv des Beschwerdeführers äussert bzw. ein solches nur schwer erkennbar ist, da dieser den Porsche auch hätte verkaufen können.
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers wirft die Vorinstanz diesem nicht vor, er habe bei der Inbrandsetzung des Fahrzeugs Anzündwürfel verwendet. Gemäss dem Gutachten vom 28. August 2015 wäre eine Brandstiftung unter der Annahme, dass das Fahrzeug "z.B. unter Verwendung von Anzündwürfeln oder dergleichen an mehreren Stellen in Brand gesetzt wurde", auch ohne Verwendung eines Brandbeschleunigers erklärbar (Gutachten Ziff. 7.4 S. 9). Weder die Vorinstanz noch das gerichtliche Gutachten gehen demnach davon aus, eine Inbrandsetzung des Fahrzeugs sei nur mit Anzündwürfeln möglich gewesen. Wie genau das Fahrzeug in Brand gesetzt wurde, lässt die Vorinstanz letztlich offen.
1.4. Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern der angefochtene Entscheid die Unschuldsvermutung als Beweislastregel verletzen könnte. Als Beweislastregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz geht nicht davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld zu beweisen.
1.5. Ebenso wenig hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Letzterer beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben von B.________ vom 5. Juni 2014, welches den Stuhlgang bei der Brandstelle bestätigen soll (vgl. Beschwerde S. 18 und 20 f.). Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers handelt es sich dabei allerdings nicht um eine "Zeugenaussage", sondern um ein Dokument ohne grossen Beweiswert. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, rechtzeitig eine Zeugenbefragung von B.________ zu beantragen. Unklar ist zudem, ob die Vorinstanz vom erwähnten Schreiben überhaupt Kenntnis hatte, da der Beschwerdeführer dieses mit seiner Beschwerde einreicht, ohne auf die vorinstanzlichen Akten Bezug zu nehmen. Auf jeden Fall kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht auf die darin erwähnten Angaben abstellt. Offenbleiben kann damit auch, ob das Schreiben nicht ohnehin als unzulässiges Novum unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).
Im Übrigen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar vor, sie habe sich mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Mit welchen rechtzeitig vorgetragenen weiteren Argumenten sich diese noch hätte befassen müssen, zeigt er allerdings nicht rechtsgenügend auf. Er verkennt zudem, dass das rechtliche Gehör nicht verlangt, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht die für seinen Entscheid wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche es sich stützt, sodass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid genügt diesen Begründungsanforderungen.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld