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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_352/2022  
 
 
Urteil vom 29. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Mai 2022 (UH210462). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Strafverfahren gegen A.________ wegen Sachbeschädigung etc. beauftragte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 Prof. Dr. med. B.________ mit der Erstellung eines Gutachtens über A.________. Die von ihr dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, das im Rahmen eines früheren Strafverfahrens wegen Stalkings etc. von Dr. C.________ vor rund 7 Jahren erstellte psychiatrische Gutachten sei zum Schluss gekommen, A.________ habe im Tatzeitpunkt an einer allmählich exazerbierten wahnhaften Störung gelitten, wodurch ihre Schuldfähigkeit zunächst leicht und dann allmählich stärker gemindert und am Schluss gänzlich aufgehoben gewesen sei. Unter diesen Umständen bestehe ein hinreichender Anlass, ein neues Gutachten einzuholen. 
Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss mit den Anträgen, ihn aufzuheben. Eventuell sei die Kostenregelung aufzuheben. Sie ersucht, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, Dr. C.________ habe gar keinen Auftrag gehabt, sie zu begutachten, und sein Gutachten sei "verfälscht". Es könne nicht sein, dass jeder "Hobby-Psychiater" ein Gutachten über sie erstellen dürfe und dieses dann den Ermittlungsakten beigefügt werde. Auch der in diesem Verfahren erstellte Leumundsbericht sei verfälscht und zu löschen. Mit solchen Vorbringen, für die sie keine oder jedenfalls keine nachvollziehbare Begründung liefert und pauschalen Verunglimpfungen - im Obergericht herrsche Willkür, und die Staatsanwaltschaft sei unfähig, ein Strafverfahren zu führen - vermag sie nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Beschluss bundesrechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Thomas Häusermann, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi