Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_444/2024
Urteil vom 29. Juli 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2024 (AK.2024.195-AK).
Erwägungen:
1.
A.________ erstattete am 3. April 2024 Strafanzeige gegen B.________ wegen des Verdachts der üblen Nachrede. Er machte im Wesentlichen geltend, B.________, Buschauffeur der Verkehrsbetriebe der Stadt St. Gallen (VBSG), habe ihn bei der Endstation Wolfganghof nicht in den Bus einsteigen lassen wollen, weshalb er über eine Abkürzung zur Bushaltestelle Boppartshof gerannt sei, wo es ihm gelungen sei, in den Bus zu gelangen. Als er sich beim Buschauffeur erkundigt habe, weshalb er ihn nicht habe einsteigen lassen, habe dieser angegeben, dass er gegen die Bustüre geschlagen und sein Glied öffentlich gezeigt habe. Der Buschauffeur habe dann die Polizei verständigt.
Das Untersuchungsamt St. Gallen leitete die Strafanzeige von A.________ am 23. April 2024 zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Diese entschied am 13. Juni 2024, die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ werde nicht erteilt.
2.
Dagegen gelangte A.________ am 19. Juli 2024 an das Bundesgericht. Er macht geltend, im Urteil der Anklagekammer stünden nur Falschaussagen und erfundene Tatsachen; dagegen wolle er "Einspruch" erheben. Zudem habe er bei der Polizei um die Sicherung der Videoaufnahmen aus dem Bus gebeten. Er verlangt Auskunft darüber, wo diese Videoaufnahmen seien und weshalb sie nicht gesichert worden seien.
3.
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.1. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung sowie zum Straftatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) geäussert. In der Folge hat sie einlässlich dargelegt, weshalb keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners vorliegen. Sie erachtete die Aussagen des Angezeigten als detailreich und in sich stimmig; dieser habe der Leitstelle gefunkt und die Polizei beigezogen, die bestätigt habe, dass der - zum Tatzeitpunkt mit einem Atemalkoholwert von 0.96 mg/l stark angetrunkene - Beschwerdeführer sich nicht habe beruhigen lassen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Schilderungen des Angezeigten zutreffen würden, weshalb ihm der Wahrheitsbeweis gelinge. Selbst wenn dies aber nicht der Fall wäre, so habe er zumindest ernsthafte Gründe gehabt, seine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Schliesslich sei es dem Angezeigten auch nicht darum gegangen, den Anzeiger des Exhibitionismus (Art. 194 StGB) und damit eines ehrverletztenden Verhaltens zu bezichtigen, sondern diesem wie auch den beigezogenen Polizeibeamten darzulegen, weshalb er ihn nicht im Bus habe mitfahren lassen. Damit fehle es auch am vorsätzlichen Verhalten.
3.2. Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht einzig seine Version des Geschehens dar, ohne sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Insbesondere geht er mit keinem Wort auf die - von der Vorinstanz erwogene - Alternative ein, wonach der Angezeigte seine Aussage in guten Treuen für wahr halten durfte bzw. ohne Vorsatz gehandelt habe.
3.3. Soweit der Beschwerdeführer Vorwürfe gegen die Polizisten erhebt, die sich unnötig aggressiv verhalten und ihm sogar eine Rippe gebrochen hätten, gehört dies nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das sich auf die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Buschauffeurs beschränkt. Daher interessieren auch die Videoaufnahmen aus dem Bus nicht, soweit damit das Vorgehen der Polizisten dokumentiert werden soll. Der Beschwerdeführer legt weder dar, den Beizug der Videoaufnahmen im Verfahren gegen den Buschauffeur beantragt zu haben, noch zeigt er auf, inwiefern diese für das vorliegend streitige Geschehen relevant sein sollen, das sich im Wesentlichen ausserhalb des Buses, an der Endstation Wolfganghof, abgespielt hat.
3.4. Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Gerber