Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_484/2024
Urteil vom 29. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, (LZ240016).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat Verfahren betreffend Unterhalts- und andere Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht.
In Bezug auf das eine Kind erliess das Bezirksgericht Winterthur am 23. April 2024 einen Massnahmeentscheid. Sodann fällte es am 10. Juni 2024 das Endurteil (vgl. dazu paralleles Verfahren 5A_486/2024).
Gegen den Massnahmeentscheid gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich, welches das Berufungsverfahren LZ240016 eröffnete und am 2. Mai 2024 eine Eingangsbestätigung versandte. Sodann teilte es der Mutter und dem Kindesvertreter mit, dass sie einstweilen nichts vorzukehren hätten und weitere Anordnungen folgen würden.
Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 23. Juli 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
In der gleichen Eingabe erhebt er ferner eine Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vom 24. Juni 2024 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (dazu paralleles Verfahren 5A_483/2024).
Erwägungen:
1.
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheides in einem kantonal letztinstanzlichen Verfahren kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 75 Abs. 1, Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG ).
2.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde - in Wahrheit dürfte er eher eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben wollen, denn das Obergericht hat ein Berufungsverfahren eröffnet und weitere Verfahrensschritte vorgezeichnet - selbst fest: "Der zeitliche Ablauf ist natürlich vollkommen im Rahmen." Eine Rechtsverzögerung wäre denn auch nicht ersichtlich und schon gar nicht durch den Beschwerdeführer dargetan, obwohl die Beschwerde begründungspflichtig ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Offenbar geht es ihm um die Reihenfolge, in welcher das Obergericht über seine diversen Rechtsmittel entscheiden soll. Diesbezüglich tut er aber nicht ansatzweise dar, welche Prozessnorm dem Obergericht eine bestimmte Reihenfolge bei der Behandlung der einzelnen Rechtsmittel vorschreiben würde und inwiefern das Obergericht deshalb gegen Recht verstossen haben könnte.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli