Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_487/2024
Urteil vom 29. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Familiengericht Laufenburg,
Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg.
Gegenstand
Mandatsträgerwechsel,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 8. Juli 2024 (XBE.2024.27, XBE.2024.34).
Sachverhalt:
Für beide Beschwerdeführer (Eheleute) besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Mit Entscheiden vom 12. März 2024 entliess das Familiengericht Laufenburg die bisherige Beiständin aus dem Amt und setzte eine neue Beiständin ein.
Beschwerdeweise verlangten die Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft. Das Obergericht des Kantons Aargau beschied ihnen mit Urteil vom 8. Juli 2024, dass sich der Anfechtungsgegenstand auf die Frage des Mandatsträgerwechsels beschränke. Diesbezüglich würden sie einzig vorbringen, dass sie die neue Beiständin weder brauchten noch wollten; inwiefern diese ungeeignet sei sollte, werde nicht dargelegt. Als Folge wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 24. Juli 2024 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht und verlangen die "Auflösung" der Beistandschaft. Sie seien mit dem angefochtenen Entscheid sowie mit allen eröffneten Vor- und Zwischenentscheiden nicht einverstanden.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerde lässt keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erkennen. Die Beschwerdeführer stellen erneut ein Begehren, welches ausserhalb des möglichen Anfechtungsentscheides steht (Aufhebung der Beistandschaft). Darauf ist nicht einzutreten. Soweit sie ferner geltend machen, der Entscheid sei in einem ungünstigen Zeitpunkt eröffnet worden und sie hätten auf ihre bevorstehende Ferienabwesenheit hingewiesen, stünde Verfahrensrecht zur Debatte, welches im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB weitestgehend kantonal geregelt ist und deshalb vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Willkür hin überprüft werden könnte (BGE 140 III 385 E. 2.3), was substanziierte Willkürrügen voraussetzen würde (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wenn die Beschwerdeführer mit ihrer abschliessenden Aussage, sie würden mehr Zeit brauchen, da sie bis gegen Ende August 2024 im Urlaub seien, sinngemäss eine Fristverlängerung zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung verlangen sollten, ist festzuhalten, dass die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Familiengericht Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli