Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_292/2024
Urteil vom 29. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Akteneinsicht; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Februar 2024 (UH230361-O/U/SBA).
Erwägungen:
1.
A.________ erstattete am 23. Mai 2023 Strafanzeige bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen die C.________ -Gruppe und deren Kunden als Auftraggeber wegen Nötigung und Anstiftung zur Nötigung. Gestützt auf die Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Strafverfahren 1/2023/10020088. In der Folge informierte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat A.________, sie habe am 8. Juni 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, die unterdessen in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit Schreiben vom 27. August 2023 ersuchte A.________ bei der Staatsanwaltschaft um Einsicht in die Akten des mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juni 2023 abgeschlossenen Verfahrens 1/2023/10020088. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 verweigerte die Staatsanwaltschaft A.________ die ersuchte Akteneinsicht. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. Februar 2024 ab.
2.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 7. März 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts vom 6. Februar 2024 die Einsicht in die Akten des mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juni 2023 abgeschlossenen Strafverfahrens zu gewähren.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die dem Beschwerdeführer von den kantonalen Strafbehörden im Strafverfahren 1/2023/10020088 verweigerte Akteneinsicht sein (siehe BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Alle Anträge und Vorbringen des Beschwerdeführers, die darüber hinaus gehen, erweisen sich damit von vornherein als unzulässig. Dies betrifft namentlich alle Rügen, die andere Strafuntersuchungen betreffen, in denen der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei involviert ist und auch alle Vorbringen, mit denen er die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juni 2023 in Frage stellt. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde weiter, soweit der Beschwerdeführer mit seinen Rügen neben dem vorinstanzlichen Beschluss auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2023 anficht. Diese ist durch die angefochtene Verfügung ersetzt worden (Devolutiveffekt des Rechtsmittels) und gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 139 II 404 E. 2.5; Urteil 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.6).
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von kantonalem Recht und Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
5.
5.1. Zusammengefasst hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Strafanzeige vom 23. Mai 2023 ausdrücklich festgehalten, dass die Anzeige nicht seinen eigenen "Fall" betreffe. Dies erkläre sich dadurch, dass der "Fall" des Beschwerdeführers Gegenstand einer bereits vor dem 23. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft durch Strafanzeige des Beschwerdeführers anhängig gemachten Strafuntersuchung sei. Vor diesem Hintergrund habe die Staatsanwaltschaft richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer in der kantonalen Strafuntersuchung 1/2023/1002008 mangels unmittelbarer eigener Schädigung durch die angezeigten Tathandlungen keinen eigenen Nachteil erlitten habe, weshalb er nicht die geschädigte Person sei und ihm daher auch nicht die Rolle als Privatkläger zukomme. Infolgedessen habe ihn die Staatsanwaltschaft zu Recht lediglich als Anzeigeerstatter qualifiziert, dem gestützt auf Art. 301 Abs. 1-3 StPO kein Recht zukomme, Einsicht in die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens 1/2023/1002008 zu nehmen. Einen entsprechenden uneingeschränkten Anspruch auf Akteneinsicht könne der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter gemäss der Vorinstanz auch nicht gestützt auf die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Stand 1. Januar 2024) ableiten, in welchen Bezug auf Art. 69 Abs. 2 StPO genommen werde.
5.2. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, ein Einsichtsrecht in strafprozessuale Entscheide, namentlich betreffend Einstellungsverfügungen, könne sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch aus dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 69 StPO ergeben. Insoweit sei zu beachten, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juni 2023 rechtskräftig und das Verfahren damit abgeschlossen sei. Das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren um Einsichtnahme in die Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens und der Rechtsschutz richte sich daher gemäss Art. 99 Abs. 1 StPO nach dem Datenschutzrecht des Bundes und der Kantone. In detaillierter Auseinandersetzung mit den kantonalrechtlichen Grundlagen des Datenschutzes gemäss § 2b Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich vom 12. Februar 2007 (IDG/ZH; LS 170.4) sowie den entsprechenden spezialgesetzlichen Vorgaben für Gerichtsverfahren und Verfahren der Strafverfolgungsbehörden gemäss § 86 Abs. 1 lit. b und c und § 151d des Gesetzes des Kantons Zürich über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter mangels Glaubhaftmachung eines schützenswerten Interesses auch aus dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit keine Ansprüche auf Akteneinsicht ableiten könne, weshalb die Beschwerde auch insoweit abzuweisen sei.
5.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich über weite Teile seiner Rechtsschrift darauf, ohne Bezugnahme zum angefochtenen Beschluss die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht zu schildern. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen von vornherein nicht. Auch sonst vermag er nicht im Ansatz aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts rechtswidrig sein soll. So moniert er zwar die Ausführungen des Obergerichts zu den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft seien nicht nachvollziehbar, zeigt aber in Verletzung der vorgenannten gesetzlichen Begründungspflichten (siehe vorne E. 4) mit keinem Wort auf, inwieweit die Vorinstanz die von ihr genannten kantonalrechtlichen Grundlage willkürlich angewandt haben soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann detailliert aufgezeigt, weshalb sie ihn im kantonalen Strafverfahren 1/2023/1002008 lediglich als Anzeigeerstatter betrachtet und weshalb er mangels Glaubhaftmachung eines schützenswerten Interesses bzw. eines persönlichen Nutzens auch gestützt auf den Grundsatz der Justizöffentlichkeit keine Ansprüche auf Akteneinsicht hat. Dass der Beschwerdeführer diese Begründung als nicht nachvollziehbar und unklar erachtet, stellt entgegen seiner Auffassung offensichtlich keine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden gerichtlichen Begründungspflicht dar und er liefert damit auch insoweit offenkundig keine taugliche Begründung für eine Verfassungsverletzung. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz rechtswidrig sein soll, nennt die Vorinstanz doch das Bundesgericht ausdrücklich als die korrekte Rechtsmittelinstanz und war es ihm ohne Weiteres möglich, den angefochtenen Beschluss innert der Rechtmittelfrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) anzufechten. Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht keine vorausgehenden Fallbeurteilungen oder Rechtsauskünfte abgibt und auch keine Strafanzeigen entgegen nimmt. Für Letzteres sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig.
6.
Zusammengefasst genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn