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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 73/03 
 
Urteil vom 29. August 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
P.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 5. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1954 geborene P.________ war seit 1986 als Buffetangestellte beim Spital X.________ angestellt. Ab November 1999 war sie gemäss ärztlichen Bescheinigungen durchgehend zeitweise zu 100 %, zeitweise zu 50 % arbeitsunfähig. Am 1. Dezember 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Schulterbeschwerden, Knieprobleme und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Angaben der Arbeitgeberin vom 15. Dezember 2000 ein. Zudem zog sie Berichte und Stellungnahmen der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 20. April 2000 und 12. Januar 2001, der Klinik Z.________ vom 6. September und 21. Dezember 2000, der Neurologischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 15. August 2000, 27. Februar und 8. Mai 2001, der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals X.________ vom 25. November 2000 und 17. Februar 2001, des Dr. med. L.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. Januar 2001, der Orthopädischen Klinik A.________ vom 6./12. März 2001, des Dr. med. I.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Juli 2001 sowie von Frau Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, Vertrauensärztin der Versicherungskasse, vom 1. September 2000 und 11. April 2001 bei. Anschliessend lehnte es die Verwaltung - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 19. September 2001 ab, der Versicherten eine Rente oder berufliche Massnahmen zuzusprechen. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 5. Dezember 2002). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte die Versicherte Berichte der Klinik Z.________ vom 15. August 2000, des Spitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 5. Februar 2001 und der Privatklinik B.________ vom 5. April 2001 sowie ein Gutachten von Frau Dr. med. S.________ vom 25. April 2002 eingereicht. 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr ab Dezember 2000 eine ganze Rente zuzusprechen. Mit der Beschwerdeschrift wird ein Bericht des Dr. med. L.________ vom 19. Januar 2003 (mit beigelegten Stellungnahmen des Medizinisch-Radiodiagnostischen Instituts an der Privatklinik B.________ vom 22. Mai 2002 [MR Schulter links vom 21. Mai 2002], der Klinik Z.________ vom 10. Juni und 14. August 2002 sowie des Rehazentrums Q.________ vom 14. Oktober 2002) aufgelegt. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere bei psychischen Störungen mit Krankheitswert (BGE 127 V 498 Erw. 4c, 102 V 165), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie die Beweiswürdigung und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. September 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 
3. 
3.1 In medizinischer Hinsicht gelangten Verwaltung und Vorinstanz zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Arbeit als Buffetangestellte sowie in anderen hinsichtlich der körperlichen Beanspruchung vergleichbaren Tätigkeiten zu 70 bis 75 % arbeitsfähig. Sie stützten sich dabei insbesondere auf die Stellungnahmen des Spitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 27. Februar 2001, der Neurologischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 8. Mai 2001 und des Dr. med. I.________ vom 9. Juli 2001. 
3.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit November 2000 und von 100 % ab Januar 2001. Sie stützt sich dabei auf den Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals X.________ vom 25. November 2000, die Gutachten von Frau Dr. med. S.________ vom 1. September 2000, 11. April 2001 und 25. April 2002 sowie den letztinstanzlich aufgelegten Bericht des Dr. med. L.________ vom 19. Januar 2003 mit Beilagen. 
3.3 Das kantonale Gericht hat zutreffend festgestellt, dass die medizinischen Stellungnahmen in Bezug auf die gestellten Diagnosen weitgehend übereinstimmen. Mehrere der untersuchenden Ärztinnen und Ärzte diagnostizierten eine beidseitige, rechtsbetonte Gonarthrose, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie ab ungefähr Anfang 2001 eine Schulter-Arm-Problematik, wobei sich letztere während des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der Verfügung vom 19. September 2001 vornehmlich im Bereich der rechten Schulter manifestiert hatte. Die verschiedenen rheumatologischen und neurologischen Abklärungen ergaben keine klinischen Befunde, welche das Ausmass der angegebenen Knie- und Rückenbeschwerden hätten erklären können. Mit Bezug auf die Problematik der rechten Schulter liessen sich durch die Schultersonographie (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin am Spital X.________) vom 5. Februar 2001 sowie die Arthro-Magnetresonanztomographie des rechten Schultergelenks vom 5. April 2001 (Medizinisch-Radiodiagnostisches Institut an der Klinik B.________) eine erhebliche degenerative Ausdünnung der Rotatorenmanschette im Bereich der Supraspinatusportion ohne Nachweis einer durchgehenden Rissbildung sowie eine massive Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit feststellen. Eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht ergibt sich jedoch aus der Abklärung vom 5. Februar 2001 gemäss dem Bericht des Spitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 27. Februar 2001 nicht. Die Untersuchung vom 5. April 2001 lieferte, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, keine zusätzlichen Erkenntnisse, welche diese Beurteilung in Frage zu stellen vermöchten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ist gemäss den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Spitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 27. Februar 2001, und Neurologische Poliklinik, vom 8. Mai 2001 aus rheumatologischer und neurologischer Sicht nicht ausgewiesen. Diese Einschätzung wird durch die Stellungnahme der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 12. Januar 2001 gestützt. Im Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin vom 25. November 2000, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, wird die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zwar nur auf 30 % beziffert. Die Ärzte fügen jedoch bei, es sei im weiteren Verlauf eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass die lumbal und am rechten Knie durchgeführten Abklärungen keine Befunde ergaben, welche die ausgeprägten klinischen Beschwerden hätten erklären können, und auch eine Skelettszintigraphie zu unauffälligen Ergebnissen führte. Die Ärzte schliessen dementsprechend auf eine Konversionssymptomatik. Damit wird der Widerspruch zur Stellungnahme vom 27. Februar 2001 stark relativiert, basieren die Aussagen vom 25. November 2000 doch nicht in erster Linie auf rheumatologischen Befunden, sondern auf der Annahme einer psychischen Komponente. Die Zuverlässigkeit der aus rheumatologischer Sicht abgegebenen Beurteilung vom 27. Februar 2001 wird daher durch den drei Monate früher erstatteten Bericht desselben Instituts nicht in Frage gestellt. Angesichts der im Vergleich zu den angegebenen massiven Beschwerden bescheidenen organischen Befunde äusserten weitere ärztliche Fachleute den Verdacht auf eine Konversionsproblematik oder eine dissoziative Störung. Auch Frau Dr. med. S.________, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit postuliert, begründet dieses Ergebnis zu einem wesentlichen Teil mit einer psychischen Komponente. Das zur Klärung dieser Frage durch die IV-Stelle eingeholte spezialärztliche Gutachten des Dr. med. I.________ vom 9. Juli 2001 ergab denn auch die Diagnosen eines Verdachts auf eine dissoziative Bewegungsstörung und einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen. Der Arzt bestätigte, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt sei, wobei jedoch das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit 25 bis höchstens 30 % nicht übersteige. Das Gutachten des Dr. med. I.________ ist geeignet, für den psychiatrischen Aspekt den vollen Beweis zu erbringen (vgl. dazu BGE 125 V 352 Erw. 3a), und erlaubt zusammen mit den vorliegenden Stellungnahmen aus rheumatologischer und neurologischer Sicht eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die abweichende Stellungnahme von Frau Dr. med. S.________ kann die Zuverlässigkeit der Beurteilung durch Dr. med. I.________ nicht in Frage stellen. Die Ärztin setzt sich mit dem spezialärztlichen Gutachten in keiner Weise auseinander und liefert auch keine eingehende Begründung für ihre psychiatrische Beurteilung. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei in der gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 15. Dezember 2000 seit jeher ausgeübten, hauptsächlich sitzend zu verrichtenden Tätigkeit als Buffetmitarbeiterin an der Kasse sowie in jeder anderen leichten, wechselbelastenden und leidensangepassten Tätigkeit zu 25 bis 30 % arbeitsunfähig. Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten zusätzlichen Unterlagen vermögen die vorinstanzliche Betrachtungsweise nicht in Frage zu stellen, enthalten sie doch mit Bezug auf den zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 19. September 2001 keine neuen Erkenntnisse. Die im Jahr 2002 zusätzlich aufgetretenen Beschwerden im Bereich der linken Schulter sind allenfalls im Rahmen der Prüfung der erfolgten Neuanmeldung zu berücksichtigen. 
4. 
4.1 Das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin mutmasslich ohne Behinderung erzielen könnte (Valideneinkommen), bezifferte die Vorinstanz entsprechend den Angaben der Arbeitgeberin vom 15. Dezember 2000 (für die Zeit ab 1. Januar 2001) auf Fr. 62'233.-. Dieses Vorgehen ist korrekt. 
4.2 Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat die Vorinstanz zur Ermittlung des trotz der Behinderung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) richtigerweise so genannte Tabellenlöhne beigezogen und auf die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 abgestellt (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Ausgehend vom standardisierten Monatslohn der im privaten Sektor mit Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) beschäftigten Frauen von Fr. 4578.- pro Monat, sowie unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2000 auf 2001 und der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41,7 Stunden (gegenüber der dem standardisierten Lohn zu Grunde liegenden 40-Stunden-Woche) ergab sich ein jährliches Einkommen bei einem Vollpensum und voller Leistung von Fr. 58'703.-. Entsprechend der medizinischen Ausgangslage mit einer Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 30 % (Erw. 3.3 hievor) legte die Vorinstanz der Berechnung eine Arbeitsfähigkeit von 72,5 % zu Grunde, sodass ein Invalideneinkommen von Fr. 42'560.- resultierte. Angesichts der konkreten Umstände (Beschränkung auf leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten; Teilzeitarbeit, die sich in dieser Konstellation laut Statistik tendenziell eher lohnverbessernd auswirkt; Alter der Versicherten; Schweizer Bürgerrecht; Wohnregion mit vergleichsweise hohem Lohnniveau) ist es nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht von der Vornahme eines so genannten Prozentabzugs (vgl. dazu BGE 126 V 79 f. Erw. 5 und 80 Erw. 6) abgesehen hat. Das Invalideneinkommen von Fr. 42'560.- ergibt in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 62'233.- einen Invaliditätsgrad von 31,6 %, der keinen Anspruch auf eine Rente begründet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. August 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: