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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.108/2004 /zga 
 
Urteil vom 29. August 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneider, 
 
gegen 
 
Z.________ AG, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch. 
 
Gegenstand 
Darlehen; Hypothekarvertrag; Sanierungsvereinbarung, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Handelsgerichts 
des Kantons St. Gallen vom 24. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die früher in O.________ und heute in V.________ domizilierte X.________ AG (Klägerin) war eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Y.________ S.p.A (nachfolgend Y.________) mit Sitz in W.________ in Italien. Im Jahre 1997 veräusserte Y.________ die Aktien der Klägerin. Deren Betrieb war bereits 1995 stillgelegt worden. Beide Unternehmen befanden sich damals in finanziellen Schwierigkeiten. Die Klägerin besass gegenüber Y.________ eine Darlehensforderung von rund dreissig Millionen Franken. 
 
Die Klägerin benachrichtigte im Mai 1997 das Bezirksgerichtspräsidium Sargans wegen Überschuldung im Sinne von Art. 725 OR und stellte gleichzeitig den Antrag auf Konkursaufschub. Am 9. Juni 1997 wurde eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Klägerin, Y.________ und einem aus dem B.________, der A.________, der C.________, der D.________ und der E.________ bestehenden Bankenkonsortium abgeschlossen. Die Vereinbarung wurde in der Folge zur Begründung des Antrags auf Konkursaufschub dem Richter eingereicht. Am 19. Juni 1997 gab der Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen dem Antrag statt, und mit Verfügung vom 17. Dezember 1997 erstreckte der Bezirksgerichtspräsident von Sargans den Konkursaufschub bis zum 28. Februar 1998. Am 12. März 1998 schrieb er das Verfahren als erledigt ab. 
B. 
Am 24. Februar 1998 schlossen die Klägerin und das Bankenkonsortium einen als Sanierungsvereinbarung bezeichneten Vertrag. Im Vertragsingress werden die soeben geschilderten Ereignisse zusammengefasst und es wird festgehalten, dass die Banken die Erstreckung des Konkursaufschubes für die Klägerin unterstützt hätten, nachdem eine Grundsatzeinigung über die Sanierung von Y.________ und der Klägerin habe erzielt werden können. Die Vereinbarung regle die Details der Sanierung der Klägerin. 
 
Unter Ziffer III. (Titel: Aktuelle Bankkredite) wird im Vertrag folgendes festgehalten: 
"Die Banken halten je anteilsmässig und selbständig gegenüber X.________ die im Status auf den 31. Dezember 1997 unter "Langfristige Verbindlichkeiten - Bankenkonsortium" zusammengefassten Kredite (hiernach "Restrukturierungskredite"). 
 
Eine separate durch einen Inhaberschuldbrief über CHF 17'500'000.-- im 1. Rang und eine Grundpfandverschreibung über CHF 2'500'000.-- im 2. Rang, lastend als Gesamtpfandrecht auf den Parz. Nr. 001, 002,003, 004 und 005 in O.________, sichergestellte Hypothek der A.________ (hiernach "Vorgangshypothek") hat nie Gegenstand von Kreditrestrukturierungen gebildet und wird daher nicht zu den Restrukturierungskrediten gerechnet und gesondert behandelt." 
Unter Ziffer IV. (Titel: Sanierungskonzept) wird zunächst in lit. A und B festgehalten, die Klägerin habe - wie die anderen Gläubiger von Y.________ - einen teilweisen Forderungsverzicht akzeptiert. Die Klägerin habe auf ihre Darlehensforderung insoweit verzichtet, als sie fünf Millionen Franken übersteige, das heisst Y.________ müsse an die Klägerin bzw. an die Banken, denen die Darlehensforderung sicherungshalber abgetreten worden sei, aus dem Darlehen eine Abfindung in dieser Höhe nebst Zins bezahlen. Unter lit. C (Titel: Sanierung von X.________) wird sodann in Ziffer 1 darauf hingewiesen, dass der Forderungsverzicht der Klägerin gegenüber Y.________ zu einem Wertberichtigungsbedarf und demzufolge zu deren Überschuldung führe. Im dritten und vierten Absatz dieser Ziffer wird festgehalten: 
"Das Sanierungskonzept beruht auf folgenden Grundsätzen: 
- Y.________ führt das Konzerndarlehen von X.________, welches an die Banken abgetreten ist, durch eine direkte Zahlung an die Banken von CHF 5'000'000.-- zurück, wodurch sich die Bankkredite an X.________ im entsprechenden Ausmass reduzieren. 
- Die Banken sind von X.________ ermächtigt, sämtliche Anlagen (Sachanlagen gem. Anhang 5, Finanzanlagen und allfälliges immaterielles Anlagevermögen von X.________) zu veräussern. Die entsprechenden Erlöse sind zur weiteren Rückführung der Bankkredite zu verwenden. Bezüglich Vorgangshypothek der A.________ gilt Ziff. V. B hiernach. 
 
Die Banken leisten hiermit gem. Art. 151 Abs. 1 Obligationenrecht einen bedingten Forderungsverzicht auf sämtliche nach Abschluss der Verkaufsphase verbleibende Kreditausfälle, unter der Voraussetzung dass 
- sämtliche Bestimmungen dieser Vereinbarung eingehalten sind 
- die durch Y.________ gem. Ziff. 2 hiernach zu bezahlenden Beträge fristgerecht bei den Banken eingegangen sind." 
Unter Ziffer 3 dieses Teils der Vereinbarung (Titel: Zusätzlicher Forderungsverzicht der A.________) steht geschrieben: 
"Die A.________ verzichtet zusätzlich auf jenen Betrag ihrer Vorgangshypothek gem. Ziff. III, der nach Veräusserung der Pfänder ungedeckt bleibt. Ein allfälliger Überschuss geht an das Bankenkonsortium." 
Unter Ziffer V. (Titel: Verwertung von Aktiven) wird zunächst als "Grundsatz" (lit. A) festgehalten, die Sach- und Finanzanlagen der Klägerin blieben vorerst in deren Eigentum. Die Klägerin ermächtige die Banken, diese Anlagen zu verkaufen und die Liegenschaften zu verwalten. Die Autonomie der A.________ bezüglich der Vorgangshypothek bleibe gewahrt. Im anschliessenden Abschnitt (lit. B; Titel: Vorgangspfand der A.________) wird im zweiten Absatz Folgendes festgehalten: 
"Sämtliche Verwertungserlöse aus den im Zusammenhang mit der Vorgangshypothek der A.________ verpfändeten Objekten und den damit zusammenhängenden Installationen, Anlagen und Rechten werden durch separate Abtretungserklärung an die A.________ abgetreten und sind direkt auf ein Konto bei dieser Bank zu bezahlen. Bei Pfandausfällen durch die A.________ verpflichten sich die Banken zur entschädigungslosen Freigabe der Nachgangspfänder. Allfällige Überschüsse gehen an die Banken." 
Lit. D. (Titel: Verkaufszeitpunkt) dieses Abschnitts lautet wie folgt: 
"Die Banken sind bestrebt, die Verkäufe so schnell wie möglich vorzunehmen. Bezüglich Vermögenswerten, die bis zum 31.03.2000 nicht verkauft sind, entscheiden sich die Banken innerhalb von 3 Monaten ab diesem Termin, ob sie: 
a) diese selber zu Eigentum übernehmen 
b) bis spätestens am 31.12.2000 zur Versteigerung bringen. 
Auf den 31.12.2000 entfällt das Verwertungsrecht der Banken. ...." 
Unter der darauf folgenden Ziff. VI. (Titel: Zukunft von X.________) wird schliesslich festgehalten: 
"X.________ unterlässt jegliche Handlungen, die den Zweck dieses Abkommens gefährden oder verunmöglichen, insbesondere für die Dauer der Verwertung der Aktiven gem. Ziff. V B und der Rückzahlungen durch Y.________ gem. Ziff. IV C 2. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Y.________ für die vorschriftsgemässe Bestellung der Organe und die ordnungsgemässe Geschäftsführung verantwortlich. Mit Eintritt der Bedingungen für den Forderungsverzicht ist X.________ definitiv von sämtlichen Verpflichtungen gegenüber den Banken befreit." 
C. 
Die Liegenschaften in O.________, die Gegenstand der "Vorgangshypothek" bildeten, wurden bis Ende 2000 nicht verkauft. Darauf machte die Klägerin in einem Schreiben vom 8. Februar 2001 gegenüber der Z.________ AG (Beklagte) geltend, dass deren Verwertungsrecht Ende 2000 abgelaufen sei, und lud diese ein, die auf den Grundstücken lastenden Hypotheken zu löschen. Die Beklagte widersetzte sich diesem Begehren und stellte sich auf den Standpunkt, dass weder sie noch eine andere Konsortialbank auf ihre Forderungen gegen die Klägerin verzichtet hätten. 
 
Mit am 10. September 2001 beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen eingereichter Klage stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: 
"1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus dem Hypothekarvertrag vom 19. Dezember 1994 (Nr. 829.560.90J "002"/0254) und dem Hypothekarvertrag vom 8. Dezember 1994 (Nr. 829.560.H1X "0000"/0254) nichts schuldig ist. 
 
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Inhaberschuldbrief über CHF 17'500'000.--, lastend im ersten Rang, ohne Kapitalvorgang, als Gesamtpfandrecht auf den Grundstücken Nr. 001, 003, 004, 005 und 002 des Grundbuchamtes O.________ SG, unbelastet und vorbehaltlos herauszugeben. 
 
3. Das Grundbuchamt O.________ sei anzuweisen, die Grundpfandverschreibung über CHF 2'500'000.-- im zweiten Rang, lastend als Gesamtpfandrecht auf den Grundstücken Nr. 001, 003, 004, 005 und 002 des Grundbuchamtes O.________, zu löschen...." 
Das Handelsgericht gelangte aufgrund der Auslegung der Sanierungsvereinbarung vom 24. Februar 1998 nach dem Vertrauensprinzip zum Ergebnis, dass die Beklagte nicht auf ihre Forderungen gegenüber der Klägerin verzichtet habe, weil nicht alle in der Sanierungsvereinbarung genannten Bedingungen eingetreten seien, und wies die Klage, nachdem die Pfänder bis heute nicht veräussert worden seien, mit Entscheid vom 24. November 2003 zur Zeit ab. 
Die von der Klägerin gegen den Entscheid des Handelsgerichts erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 14. Dezember 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
D. 
Mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht beantragt die Klägerin, das Urteil des Handelsgerichts vom 24. November 2003 aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung bzw. Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Beklagte schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei. 
 
Auf Gesuch der Beklagten ist die Klägerin mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2005 gestützt auf Art. 150 Abs. 2 OG zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung im Betrag von Fr. 50'000.-- aufgefordert worden. Die Klägerin hat diesen Betrag fristgemäss bei der Bundesgerichtskasse eingezahlt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beklagte macht in der Berufungsantwort geltend, dass die Berufungsschrift insoweit mangelhaft sei, als bloss behauptet werde, der Streitwert liege über Fr. 8'000.--, dagegen Angaben zur genauen Höhe des Streitwerts und insbesondere auch Belege dafür fehlten. 
 
Art. 55 Abs. 1 lit. a OG schreibt vor, dass bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Gegenstand nicht in einer bestimmten bezifferten Geldsumme besteht, in der Berufungsschrift anzugeben ist, ob der erforderliche Streitwert erreicht ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts schadet ein diesbezüglicher Mangel namentlich dann nicht, wenn dem angefochtenen Entscheid oder den Rechtsschriften der Parteien im kantonalen Verfahren entnommen werden kann, dass der gemäss Art. 46 OG erforderliche Streitwert von wenigstens Fr. 8'000.-- gegeben ist (BGE 118 II 528 E. 2c S. 532 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall lässt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, dass die Vorinstanz von einem Streitwert von zwanzig Millionen Franken ausgegangen ist. Darauf ist abzustellen. Der Mangel der Berufungsschrift schadet der Klägerin somit nicht. 
2. 
Bei der Vertragsauslegung ist in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung nicht bewiesen werden kann, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf tatsächlicher Feststellung bzw. Beweiswürdigung der Vorinstanz, die der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 131 III 217 E. 3 S. 219; 129 III 702 E. 2.4 S. 707, je mit Hinweisen). Der Vorrang der empirischen oder subjektiven vor der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 OR als Auslegungsregel. Die Verletzung dieses Grundsatzes kann deshalb mit Berufung gerügt werden (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123; 123 III 35 E. 2b S. 40, je mit Hinweisen). 
2.1 Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gekommen, dass die Klägerin ihre Behauptungen, bestimmte Passagen des Vertragstextes seien von den Parteien übereinstimmend in dem von der Klägerin behaupteten Sinn verstanden worden, nicht hat beweisen können. Sie hält im angefochtenen Urteil namentlich fest, dass die von der Rechtsanwältin G.________ mit Brief vom 20. Februar 1998 unterbreiteten Vorschläge hinsichtlich der Ziffern V. und VI. der Sanierungsvereinbarung von den Vertragsparteien nicht berücksichtigt worden sind. Sie hat die von der Klägerin in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge auf Zeugenbefragung abgelehnt, teils aufgrund antizipierter Beweiswürdigung, teils weil keine ausreichend substanziierten Anträge formuliert worden seien. Sie hat im Übrigen die Beweisanträge der Klägerin zu anderen Beweisthemen teils als rechtlich unerheblich, teils als nach den kantonalen Prozessregeln unzulässig und teils als unstreitig betrachtet. 
2.2 
Die Klägerin rügt mit der Berufung, die Vorinstanz habe den Grundsatz des Vorrangs der subjektiven gegenüber der objektivierten Vertragsauslegung verletzt. Diese Rüge ist unbegründet. Wie bereits dargelegt wurde, ist die Vorinstanz zum Ergebnis gekommen, dass die Klägerin den von ihr behaupteten übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen nicht hat beweisen können. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen die Sanierungsvereinbarung vom 24. Februar 1998 nach dem Vertrauensprinzip auslegte, hat sie kein Bundesrecht verletzt. Was die Klägerin in diesem Zusammenhang mit der Berufung vorbringt, kann nicht - auch nicht unter dem Titel der Rüge einer Verletzung von Art. 8 ZGB (vgl. dazu BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f.) - gehört werden. Zum einen Teil handelt es sich um unzulässige Kritik an tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung der Vorinstanz, wozu auch die Ablehnung von Beweisanträgen der Klägerin aufgrund antizipierter Beweiswürdigung gehört. Zum andern Teil betreffen die Rügen der Klägerin die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes, die im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Das gilt namentlich für die Kritik der Klägerin an der Abweisung von Beweisanträgen, die von der Vorinstanz damit begründet wurde, sie seien formell mangelhaft substanziiert worden. Ebenfalls vom kantonalen Verfahrensrecht geregelt wird die Frage, ob die Vorinstanz auf die Vorbringen der Klägerin in der Replikschrift abstellen durfte, wonach die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht habe erwarten können, dass die Beklagte es verpassen würde, die Liegenschaften innerhalb der vereinbarten Fristen zu verkaufen, versteigern zu lassen oder selbst zu Eigentum zu übernehmen. Wenn die Vorinstanz diese Äusserungen als Zugeständnis der Klägerin betrachtet hat, dass sich die Parteien bei Vertragsschluss nicht darüber einig gewesen seien, dass im Fall der Nichtveräusserung der O.________er Liegenschaften die Darlehensforderungen und Pfandrechte der Beklagten automatisch dahinfallen sollten, geht es um eine Schlussfolgerung im Rahmen der Tatsachenfeststellung durch die Vorinstanz und um die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes, weshalb eine Überprüfung im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist. Das gilt folgerichtig auch für die von der Vorinstanz auf dieser Grundlage vorgenommene Abweisung des zugehörigen Beweisantrags. Entsprechend verhält es sich schliesslich mit der Feststellung der Vorinstanz, dass die Parteien die heute eingetretene Situation bei Vertragsschluss nicht ins Auge gefasst hätten, weshalb sie diesbezüglich auch keinen gemeinsamen Parteiwillen hätten bilden können. 
3. 
Die Vorinstanz hat im Rahmen der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip den Umstand berücksichtigt, dass die von Rechtsanwältin G.________ mit Brief vom 20. Februar 1998 unterbreiteten Änderungsvorschläge in Bezug auf Ziffer V. lit. D nicht in den definitiven Vertragstext aufgenommen worden sind. Die Vorinstanz hat daraus den Schluss gezogen, dass der Satz "Auf den 31.12.2000 entfällt das Verwertungsrecht der Banken" nach Treu und Glauben von den Vertragsparteien nicht so verstanden wurde, dass die Banken nach diesem Zeitpunkt auf jegliche Forderungen oder Pfandrechte gegenüber der Klägerin verzichten würden. 
Die Klägerin greift diese Frage mit der Berufung wieder auf und behauptet nun, aus dem Umstand, dass die Banken die Vorschläge von Rechtsanwältin G.________ nicht ausdrücklich abgelehnt hätten, sei zu schliessen, dass sie den Vertragspassus übereinstimmend mit der Klägerin in deren Sinne verstanden hätten. Diese Argumentation überzeugt indessen nicht. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass aufgrund der im Brief der Rechtsanwältin gewählten Formulierungen in Verbindung mit dem Verhalten der Banken und der Klägerin im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Sanierungsvereinbarung geschlossen werden muss, dass die Klägerin die entsprechende Passage von Ziffer V. lit. D bzw. Ziffer VI. akzeptiert hat. Hätte sie diese Passage nicht akzeptieren wollen, hätte sie ihre Unterschrift verweigern müssen. Es lag somit entgegen ihrer Behauptung nicht an den Banken, sondern an ihr, den ihr zur Unterschrift zugestellten Vertragstext durch eine ausdrückliche Willensäusserung abzulehnen. Aus dem Umstand, dass sie eine solche Willensäusserung unterlassen und die Sanierungsvereinbarung unterschrieben hat, muss nach Treu und Glauben geschlossen werden, dass die Klägerin auf ihre Änderungsvorschläge verzichtet hat und sie sich bewusst war, dass die definitive Fassung der Sanierungsvereinbarung davon abwich. 
4. 
Einen weiteren Streitpunkt bezüglich der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip bildete im kantonalen Verfahren die Frage, ob die in Ziffer IV. lit. C. Ziff. 1 Abs. 4 der Sanierungsvereinbarung genannten Bedingungen für einen Forderungsverzicht nicht nur für die Forderungen betreffend "Restrukturierungskredite", sondern auch für jene aus der "Vorgangshypothek" gelten. Die Vorinstanz hat diese in der Berufung erneut aufgeworfene Frage mit zutreffender Begründung, auf die hier grundsätzlich verwiesen wird, bejaht. 
 
Wenn die Klägerin an ihrer Behauptung festhält, die Sanierungsvereinbarung unterscheide hinsichtlich des bedingten Forderungsverzichtes zwischen der "Vorgangshypothek" und den "Restrukturierungskrediten", verkennt sie das aus Wortlaut und Systematik dieser Vereinbarung hervorgehende Konzept. Der Grund für die Unterscheidung liegt nach Ziffer III. der Sanierungsvereinbarung darin, dass der A.________ (heute Z.________ AG) in Bezug auf die Verwertung der dort aufgeführten Grundstücke in O.________ der Vorrang gegenüber den übrigen Banken des Gläubigerkonsortiums eingeräumt wurde. Soweit die Sanierungsvereinbarung besondere Bestimmungen hinsichtlich der "Vorgangshypothek" enthält, geht es ausschliesslich um die Verdeutlichung des Vorrangs beim Verwertungsprozedere (vgl. Ziff. IV. lit. C Ziff. 3; Ziff. V. lit. A und B) und nicht etwa um eine Schlechterstellung im Vergleich zu den übrigen Banken. In Bezug auf die Bedeutung des Wortes "zusätzlich" in Ziffer IV. lit. C. Ziff. 3, dem die Klägerin besondere Aussagekraft beimessen will, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (S. 21 und 22) verwiesen werden. Auch dieses Wort ist als Hinweis auf die Sonderstellung der "Vorgangshypothek" bei der Verwertung zu verstehen, wie dies bereits erörtert worden ist. Die von der Klägerin mit der Berufung gegen die Vertragsauslegung der Vorinstanz vorgebrachte Kritik erweist sich demnach als unbegründet. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Die Parteientschädigung ist der Beklagten von der Bundesgerichtskasse aus dem von der Klägerin sichergestellten Betrag von Fr. 50'000.-- auszuzahlen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 40'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. August 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: