Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
C 39/05
Urteil vom 29. August 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________, 1970,
2. Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Avenue du Midi 7, 1950 Sitten,
Beschwerdegegner
Vorinstanz
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten
(Entscheid vom 7. Dezember 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene B.________ war im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 21. Februar bis 22. Dezember 2000 bei der Bauunternehmung X.________ AG als Maschinist angestellt. Am 3. Januar 2001 meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung mit Beginn ab 28. Dezember 2000 an. Nachdem er die Arbeit bei der Firma X.________ AG ab 8. Januar 2001 wieder aufgenommen hatte, unterbreitete die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis den Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit. Mit Verfügung vom 22. Februar 2001 bejahte die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Sektion Arbeitslosenversicherung, die Vermittlungsfähigkeit des B.________ ab 28. Dezember 2000 bis 5. Januar 2001.
B.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führte hiegegen Beschwerde, welche die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit des Kantons Wallis abwies (Entscheid vom 7. Dezember 2004).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das seco, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung sei der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung für die Zeit ab 28. Dezember 2000 bis 5. Januar 2001 zu verneinen; "eventualiter sei festzustellen, dass die vorliegenden Arbeitsverhältnisse, die jeweils mit derselben Arbeitgeberin befristet und nur mit wenigen Tagen Unterbruch abgeschlossen wurden, als ein einziges, durchgehendes Arbeitsverhältnis zu betrachten (sind)".
B.________ hat keine Vernehmlassung eingereicht. Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die kantonale Rekurskommission beantragt, das Rechtsmittel sei insoweit gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen sei.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass eine versicherte Person, die für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, weil sie auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat, in der Regel als nicht vermittlungsfähig (Art. 15 AVIG) gilt (BGE 126 V 522 Erw. 3a, 110 V 213 Erw. 2b); von diesem Grundsatz ausgenommen sind diejenigen Fälle, in welchen die versicherte Person, die eine geeignete aber nicht unmittelbar freie Stelle findet und annimmt, in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht alle jene Vorkehren getroffen hat, die man vernünftigerweise von ihr erwarten darf, damit sie so rasch als möglich eine neue Beschäftigung antreten kann (BGE 123 V 217 Erw. 5a, 110 V 209 Erw. 1, 214 Erw. 2b; ARV 2000 Nr. 29 S. 152 Erw. 1b mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, das vom 21. Februar bis 30. November 2000 befristete Arbeitsverhältnis mit der Firma X.________ AG sei zu einem unbekannten Zeitpunkt bis 22. Dezember 2000 verlängert worden. Dem Versicherten sei noch vor Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 28. Dezember 2000 auf den 8. Januar 2001 eine Neuanstellung zugesichert worden. Die Möglichkeit eines früheren Stellenantritts bei einem anderen Arbeitgeber sei wenig wahrscheinlich gewesen. Der Versicherte habe in Ausübung seiner Schadenminderungspflicht alles ihm Zumutbare vorgekehrt, um vor dem 8. Januar 2001 baldmöglichst eine neue Beschäftigung zu finden. Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit habe demnach die Vermittlungsfähigkeit zu Recht bejaht.
Das Beschwerde führende seco bringt vor, der Beschwerdegegner habe schon vom 6. April bis 21. Dezember 1999 in der Firma X.________ AG gearbeitet. Er habe sich nur für die Zeit vom 28. Dezember 2000 (Donnerstag) bis 7. Januar 2001 (Sonntag) für eine andere Arbeit zur Verfügung gestellt. Die Vermittlungsfähigkeit für diesen Zeitraum sei daher zu verneinen.
2.2 Der vorinstanzlichen Eingabe des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 4. Mai 2001 und den damit zugestellten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner seit 1992, mit Ausnahme einer amtlich zugewiesenen, vom 15. März bis 5. April 1999 dauernden Anstellung im Zwischenverdienst, ausschliesslich in der Firma X.________ AG beschäftigt gewesen war. Gemäss den elektronischen Auszügen der verwaltungsinternen ASAL-Datenbank vom 3. Mai 2001 bezog er für die Monate Dezember 1993 bis April 1994, Januar 1997, Januar und Februar 1998, Dezember 1998 bis April 1999 sowie Dezember 1999 bis Februar 2000 Arbeitslosenentschädigung. Vom 21. Februar 2000 war er laut Arbeitsvertrag gleichen Datums mit der genannten Bauunternehmung befristet bis 30. November 2000 angestellt, wobei das Arbeitsverhältnis bis 22. Dezember 2000 weitergeführt wurde. Am 8. Januar 2001 nahm der Beschwerdegegner die Arbeit bei der Firma X.________ AG wieder auf. Der Versicherte hatte demnach während Jahren mit derselben Arbeitgeberin temporäre Arbeitseinsätze vereinbart. Für die hier interessierende Zeitspanne vom 28. Dezember 2000 bis 5. Januar 2001 sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er sich anderweitig bemüht hätte, eine ganzjährige Dauerbeschäftigung zu finden. Die Aussichten, in diesem beschränkten Zeitraum eine Anstellung zu finden, waren derart gering, dass die Vermittlungsfähigkeit bereits aus objektiven Gründen abzusprechen ist. Entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung lässt sich aus dem Umstand, dass dem Beschwerdegegner bereits vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung die Neuanstellung bei der Firma X.________ AG zugesichert war, nicht ableiten, er habe im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung (Erw. 1 hievor) alle jene Vorkehren getroffen, die man im Hinblick auf die Verkürzung der Arbeitslosigkeit vernünftigerweise von ihm erwarten durfte. Um der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht zu genügen, hätte der Beschwerdegegner sich - auch ausserhalb seines Berufs - um eine Dauerbeschäftigung bemühen müssen (vgl. ARV 2000 Nr. 29 S. 150). Nach dem Gesagten ist die Vermittlungsfähigkeit für die hier streitige Periode zu verneinen, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Angesichts des unbestrittenen Sachverhalts ist auf weitere Abklärungen zu verzichten.
2.3 Bei diesem Ergebnis ist auf das Eventualbegehren nicht näher einzugehen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit des Kantons Wallis vom 7. Dezember 2004 und die Verfügung der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit vom 22. Februar 2001 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis zugestellt.
Luzern, 29. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: