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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 866/05 
 
Urteil vom 29. August 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 1968, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 27. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1968 geborene S.________ leidet seit Geburt an einer cerebralen Bewegungsstörung und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Sie bezieht von der Invalidenversicherung seit Jahren eine halbe Rente und eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades. Im Januar 2005 beantragte S.________ mit der Begründung, seit Dezember 2004 beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperpflege auf die Unterstützung einer Drittperson angewiesen zu sein, eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung. Dies lehnte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 3. Februar 2005 ab. Daran hielt die Verwaltung auf Einsprache der Versicherten, welche nunmehr eine Hilfsbedürftigkeit auch bei der Fortbewegung und bei der Verrichtung der Notdurft geltend machte, hin fest (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005). 
B. 
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 27. Oktober 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Entscheides. 
 
S.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Vorinstanz äussert sich, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Mit Eingabe vom 31. Januar 2006 lässt sich die IV-Stelle nochmals vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die auf volljährige Versicherte anwendbaren Bestimmungen (soweit geändert je in der seit 1. Januar 2004 geltenden, hier massgebenden und nachfolgend stets gemeinten Fassung) über den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG und Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG), die Differenzierung zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG) und die bei der Abgrenzung der drei Hilflosigkeitsgrade zu beachtenden Unterscheidungskriterien (Art. 37 IVV; Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV) richtig wiedergegeben. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die zutreffende Darlegung der sachbezüglichen Rechtsprechung, namentlich auch zu den Anforderungen an in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 IVV erstellte, beweiskräftige Berichte über die Abklärung der Hilflosigkeit an Ort und Stelle (BGE 130 V 61). Zu ergänzen ist, dass die revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung einer erheblichen Änderung des Grades der Hilflosigkeit bedarf, wobei sich das Verfahren nach Art. 87 bis 88bis IVV richtet (Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 erster Satz IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 
3. 
Die Beschwerdegegnerin bezieht eine Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV. Danach liegt eine leichte Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte knüpfen kann. 
 
Streitig ist, ob der Versicherten, welche im Januar 2005 ein entsprechendes Revisionsgesuch gestellt hat, nunmehr eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit zusteht. Dabei ist unbestrittenermassen die Notwendigkeit sowohl einer dauernden persönlichen Überwachung als auch einer dauernden lebenspraktischen Begleitung nicht gegeben. Die Annahme einer mittelschweren Hilflosigkeit kann sich somit nicht auf die diese Sachverhalte regelnden Art. 37 Abs. 2 lit. b und c IVV stützen. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV erfüllt sind. Danach gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Dies muss nach der - zum bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Art. 36 Abs. 2 lit. IVV ergangenen und unter der Herrschaft der gleich lautenden Folgebestimmung Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV weiterhin anwendbaren - Rechtsprechung in mindestens vier der sechs als relevant betrachteten alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser Haus]/Kontaktaufnahme) der Fall sein (BGE 121 V 90 Erw. 3a und 3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 97 Erw. 3c mit Hinweisen). 
4. 
Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin beim Essen keine Hilfe benötigt. Anderseits anerkennt die beschwerdeführende IV-Stelle Hilflosigkeit ausdrücklich beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen und bei der Fortbewegung/Kontaktaufnahme. Streitig ist, ob - wie die Versicherte geltend macht - seit Dezember 2004 auch beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Verrichtung der Notdurft Hilfsbedürftigkeit vorliegt. 
5. 
5.1 Die IV-Stelle hat zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beim Hausarzt einen Bericht vom 26. Januar 2005 und bei J.________ eine Beweisauskunft vom 20. April 2005 eingeholt sowie eine Abklärung an Ort und Stelle vorgenommen (Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 20. April 2005). 
 
Laut Abklärungsbericht gab die Beschwerdegegnerin am 5. April 2005 gegenüber der Abklärungsperson an, sie sei seit Dezember 2004 wegen einer gesundheitlichen Verschlechterung bei den täglichen Verrichtungen vermehrt auf Hilfe angewiesen. Sie habe sich eine Privatperson organisiert, welche ihr jeweils am Morgen und am Abend beim Anziehen, bei der Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft helfe. Bei dieser Privatperson handle es sich um J.________. An diese richtete die IV-Stelle schriftlich Fragen. Die Antworten erfolgten am 20. April 2005 telefonisch und wurden in einer Aktennotiz festgehalten. Demnach gab J.________ an, im Jahr 2004 bei der Versicherten zu Hause verschiedene Hilfeleistungen erbracht zu haben. Diese habe sie Ende 2004 eingestellt. Die Abklärungsperson schloss im Bericht vom 20. April 2005 aus den Angaben von J.________, dass Hilfeleistungen nicht regelmässig resp. seit Januar 2005 überhaupt nicht mehr erbracht würden, weshalb dem Antrag auf Erhöhung der Hilflosenentschädigung nicht entsprochen werden könne. Dieser Beurteilung folgte die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005. 
5.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, die lediglich telefonisch abgegebene und in einer Aktennotiz festgehaltene Aussage von J.________ genüge nicht, um als einzige Grundlage für die Verneinung der Hilflosigkeit in den Bereichen An- und Auskleiden, Körperpflege und Verrichtung der Notdurf zu dienen, zumal sich auch in Kombination mit den Angaben im Abklärungsbericht vom 20. April 2005 die Hilfsbedürftigkeit in diesen Bereich nicht willkürfrei beurteilen lasse. Einzelne Aussagen im Abklärungsbericht vom 20. April 2005 deuteten zudem darauf hin, dass sich die Abklärungsperson nicht selber ein Bild von den Verhältnissen vor Ort gemacht habe, was für die Entscheidsfindung unerlässlich gewesen wäre. Angesichts verschiedener widersprüchlicher Angaben wäre die Versicherte zumindest mit den in der Aktennotiz festgehaltenen Äusserungen der Auskunftsperson zu konfrontieren gewesen, was nicht erfolgt und darum nachzuholen sei. 
Die Beschwerdegegnerin bringt in diesem Zusammenhang namentlich vor, die Abklärungsperson sei fälschlicherweise davon ausgegangen, im Badezimmer befinde sich eine Dusche und nicht eine Badewanne. 
5.3 Im Abklärungsbericht vom 20. April 2005 wird klar festgehalten, dass ein Hausbesuch stattgefunden hat. Soweit die Vorinstanz davon auszugehen scheint, der Bericht beruhe nicht auf einer Abklärung an Ort und Stelle, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Wenn die Abklärungsperson nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass die Wohnung der Versicherten speziell behindertengerecht konzipiert ist, vermag dies den Beweiswert des Abklärungsberichts nicht zu schmälern. Es liegt entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung auch keine fehlerhafte Angabe betreffend Einrichtung des Badezimmers vor, wird doch im Abklärungsbericht zutreffend keine Dusche, sondern nur eine Badewanne erwähnt. 
 
Nachdem die Versicherte bei verschiedenen Lebensverrichtungen angegeben hatte, Dritthilfe zu benötigen, war der Frage nachzugehen, wer diese Dritthilfe leistet. Die diesbezüglichen Abklärungen bei der von der Beschwerdegegnerin genannten J.________ ergaben nun aber, dass diese ihre Hilfeleistungen Ende 2004 eingestellt hatte. Es trifft zwar zu, dass sich die ausdrücklich zu einer schriftlichen Auskunft aufgeforderte J.________ nur telefonisch äusserte und dass die Beschwerdegegnerin vom Ergebnis dieser Anfrage erst aufgrund des Einspracheentscheides vom 21. Juni 2005 erfuhr. Indessen ist auch dies kein Anlass für weitere Abklärungen oder verfahrensrechtliche Weiterungen. Die Versicherte hatte im Gespräch mit der Abklärungsperson vom 5. April 2005 nur eine Hilfsperson erwähnt und deren ihr vorübergehend entfallenen vollständigen Namen nachträglich mit J.________ angegeben. An diese richtete die IV-Stelle somit korrekterweise ihre Anfrage. Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge auch nie bestritten, dass die Aussage von J.________ über die Beendigung von deren Hilfeleistungen richtig ist. Wenn sodann im Einspracheentscheid ausgeführt wird, "diese Person" (J.________) erbringe seit Januar 2005 keine Hilfeleistungen mehr und habe keine Kenntnis von weiteren Hilfspersonen, hätte spätestens im kantonalen Beschwerdeverfahren dargelegt werden müssen, welche andere Person nunmehr eine allfällige Dritthilfe erbringt. Die Versicherte sprach aber in der kantonalen Beschwerde nur von einer "Privatperson" und macht auch in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine näheren Angaben. Die Rechtmässigkeit der Feststellung im Einspracheentscheid, wonach nur bis Ende 2004 durch eine Drittperson Hilfe geleistet wurde, ist daher entgegen dem kantonalen Entscheid nicht in Frage gestellt. 
5.4 Was die von ihr geleistete Unterstützung betrifft, sagte J.________ aus, dass sie im Jahr 2004 etwa einmal pro Woche bei der Versicherten zu Hause gewesen sei und ihr etwas beim Haushalt sowie ab und zu bei der Hygiene und beim Anziehen geholfen habe. Weiter führte die Auskunftsperson aus, die Beschwerdegegnerin könne mit dem Rollstuhl selber in die Dusche fahren und sich selber duschen. Nur wenn es ihr psychisch nicht so gut gehe, benötige sie Hilfe beim Duschen und Anziehen. 
 
Die Ausführungen von J.________ erscheinen insofern unpräzise, als vom "in die Dusche Fahren" gesprochen wird, was die Benützung einer Dusche anstelle der tatsächlich installierten Badewanne impliziert. Wie die IV-Stelle aber nachvollziehbar anführt, kann damit auch gemeint gewesen sein, dass die Versicherte zum Duschen zu der hiefür mit Haltestangen speziell hergerichteten Badewanne fährt. Im Übrigen äusserte sich J.________ unmissverständlich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie falsch aussagte. Die ungenaue Darstellung betreffend Dusche rechtfertigt jedenfalls nicht, die Beweisauskunft als solche und deren entscheidwesentlichen Gehalt in Frage zu stellen. Dieser besteht darin, dass J.________ der Beschwerdegegnerin nicht regelmässig in erheblicher Weise beim An- und Ausziehen sowie bei der Körperpflege helfen musste. Dass eine andere Drittperson in wesentlichem Umfang Hilfeleistungen erbringt, ist, wie erwähnt, ebenfalls nicht dargetan. Sodann führt der Hausarzt im Bericht vom 26. Januar 2005 zwar aus, es werde Hilfe von Drittpersonen bei der Körperpflege und seit ca. Januar 2005 auch beim An- und Auskleiden benötigt. Dies begründet der Arzt aber nicht näher. Er bestätigt vielmehr, dass sich die medizinischen Befunde in letzter Zeit nicht verändert hätten resp. der Gesundheitszustand stationär sei. Dies spricht gegen eine relevante gesundheitliche Verschlechterung. Im Übrigen beschränkt sich der Hausarzt auf die Bemerkung, es falle der Patientin dennoch immer schwerer, sich beispielsweise am Morgen anzuziehen. Darin kann keine nachvollziehbare medizinische Grundlage gesehen werden, welche die Annahme einer erheblichen Hilfsbedürftigkeit zu stützen vermöchte. Zu erwähnen bleibt, dass der Hausarzt eine Hilflosigkeit einzig für das An- und Auskleiden sowie die Körperpflege bestätigt, nicht aber beispielsweise für das Aufstehen/Absitzen/Abliegen und die Fortbewegung/Kontaktpflege, in welchen Bereichen die IV-Stelle gestützt auf andere Grundlagen eine Hilflosigkeit anerkennt. Darauf muss aber, da im Ergebnis nicht mehr relevant, nicht weiter eingegangen werden. 
5.5 Zusammenfassend ist eine relevante Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen An-/Auskleiden sowie Körperpflege mit der IV-Stelle zu verneinen. Damit kann offen bleiben, ob eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit beim Verrichten der Notdurft besteht. Denn auch bejahendenfalls wäre eine Hilflosigkeit lediglich in drei der massgeblichen Lebensverrichtungen gegeben, was für die Annahme einer mittelschweren Hilflosigkeit nicht genügt. Dies führt zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. Oktober 2005 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 29. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: