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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
P 54/05 
 
Urteil vom 29. August 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
S.________, 1968, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 31. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1968 geborene S.________ ist wegen einer cerebralen Bewegungsstörung für die Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie arbeitet zu 50 % als kaufmännische Angestellte und bezieht von der Invalidenversicherung eine halbe Rente nebst einer Hilflosenentschädigung. Mit Verfügung vom 2. Juni 2005 sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Bern ab Januar 2005 Ergänzungsleistungen zur IV zu. Sie berücksichtigte dabei, dass S.________ für den Arbeitsweg einen Behindertentransportdienst in Anspruch nehmen und von den dabei anfallenden Kosten ab April 2005 nach Abzug des von der Invalidenversicherung übernommenen Anteils Fr. 10'904.- im Jahr selber tragen muss. Diesen Betrag zog die Ausgleichskasse bei der Bestimmung der Ergänzungsleistungen als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen der Versicherten ab. Einspracheweise machte S.________ mit der Begründung, die Fahrspesen seien bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen in anderer Form zu berücksichtigen, ab April 2005 eine höhere als die zugesprochene Ergänzungsleistung geltend. Die Ausgleichskasse hielt an ihrer Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 14. September 2004). 
B. 
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. Oktober 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert S.________ ihr einsprache- und beschwerdeweise gestelltes Rechtsbegehren. 
 
Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Ergänzungsleistungsanspruchs ab April 2005 und dabei die Frage, in welcher Weise der von der Beschwerdeführerin zu tragende Teil von Fr. 10'904.- der jährlichen Fahrspesen für den Arbeitsweg zu berücksichtigen ist. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache zutreffend dargelegt. Danach hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG, in Kraft seit 1. Januar 1998). Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem die Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien. Davon sind bei Alleinstehenden jährlich Fr. 1000.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen (sog. privilegiertes Erwerbseinkommen; Art. 3c Abs. 1 lit. a erster Satz ELG, in Kraft seit 1. Januar 1998). Zu den anerkannten Ausgaben gehören die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG, in Kraft seit 1. Januar 1998). 
 
Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 11a ELV unter anderem, dass die ausgewiesenen Gewinnungskosten bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens vom Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen sind (vgl. auch Rz 2072 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Abzug erfolgt also nicht vom privilegierten Erwerbseinkommen. Diese Regelung der Gewinnungskosten hat der Bundesrat in Umsetzung der zu Art. 3 Abs. 4 lit. a ELG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 1997) ergangenen Rechtsprechung (BGE 111 V 124) zum 1. Januar 1987 in die Verordnung aufgenommen (vgl. dazu die Erläuterungen des BSV in ZAK 1986 S. 375 oben). Sie ist im unveröffentlichten Urteil S. vom 22. Mai 1992 (P 18/91) geprüft und für gesetzmässig befunden worden. 
 
Zwischenzeitlich wurde das Gesetz mit Wirkung ab 1. Januar 1998 insofern revidiert, als die Regelung der Gewinnungskosten in Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG anstelle des früheren Art. 3 Abs. 4 lit. a ELG und die konkret auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen bezogenen Kompetenzdelegationen an den Bundesrat (vgl. auch die unverändert gebliebene allgemeine Delegationsnorm Art. 19 ELG) in Art. 3a Abs. 7 ELG anstelle des früheren Art. 3 Abs. 6 ELG enthalten sind. Inhaltlich hat sich damit aber nichts geändert. 
3. 
Die auf die Beschwerdeführerin entfallenden Fahrspesen für den Arbeitsweg stellen unstreitig Gewinnungskosten dar. Die Ausgleichskasse hat diese bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen. Dies entspricht der dargelegten Regelung. 
 
Die Beschwerdeführerin hält dafür, die Fahrkosten nicht vom Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen, sondern wie etwa die Krankenkassenprämien als eigene Position auf der Ausgabenseite anzurechnen. 
 
Würde dieser Auffassung gefolgt, hätte dies in der Tat höhere Ergänzungsleistungen zur Folge. Denn die Fahrspesen würden dann zusammen mit den übrigen anerkannten Ausgaben dem privilegierten Erwerbseinkommen gegenübergestellt. Es verhielte sich im Ergebnis so, wie wenn die Fahrkosten vom privilegierten Erwerbseinkommen anstatt vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen würden. Dies entspricht aber klar nicht der Regelung der Gewinnungskosten in Art. 11a ELV. Es besteht weder aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch anderweitig Anlass, diese Verordnungsbestimmung abweichend von der bisherigen Rechtsprechung als gesetzwidrig zu betrachten. Dass die von den Behinderten zu bezahlenden Fahrspesenanteile infolge Wegfalls von Subventionen an die Transportdienste höher als zuvor ausfallen und durch die Ergänzungsleistungen nicht gedeckt werden, genügt hiefür nicht. Die Versicherte beruft sich sodann auf ein Schreiben der Stadt Bern, Alters- und Versicherungsamt sowie AHV-Zweigstelle, vom 6. Juli 2005. Darin wird indessen lediglich bestätigt, dass die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Fahrkosten Fr. 10'904.- beträgt, was ohnehin nicht umstritten ist. Einsprache- und kantonaler Entscheid sind somit rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 29. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: