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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 445/05 
 
Urteil vom 29. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler, Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2004 bestätigte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Verfügungen vom 7. September und 9. Oktober 2001 sowie vom 10. Dezember 2003 (vier Verfügungen), mit welchen sie A.________, geboren 1959, für die Folgen eines Unfalles vom 12. Dezember 1996 ab 1. November 1998 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25% zugesprochen und im Übrigen die in der Folge verschiedener weiterer Unfälle gewährten gesetzlichen Versicherungsleistungen formell eingestellt hat. 
B. 
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. September 2005 wegen verspäteter Eingabe nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren hob es die am 6. Juli 2004 - angesichts eines am Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Prozesses betreffend einen vom kantonalen Gericht zufolge Fristversäumnisses erlassenen Nichteintretensentscheid - bis zur entsprechenden Erledigung verfügte Sistierung des Verfahrens auf (Dispositiv-Ziffer 1) und lehnte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessvertretung ab (Dispositiv-Ziffer 4). 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffern "2 bis 4" (recte: "2 und 4") des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur materiellen Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Weiter ersucht er für das kantonale und das letztinstanzliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. 
 
Die SUVA und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit dem Entscheid vom 26. September 2005 hat die Vorinstanz auch die am 6. Juli 2004 angeordnete Sistierung des Verfahrens aufgehoben. In diesem Punkt ist der kantonale Gerichtsentscheid unangefochten geblieben. Streitig ist, ob das kantonale Gericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren abgelehnt hat. 
2. 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen finden sich im 4. Kapitel. Dessen 2. Abschnitt (Art. 34 ff. ATSG) regelt das Sozialversicherungsverfahren und enthält in Art. 38 die Vorschriften über die Berechnung und den Stillstand der Fristen. Nach Abs. 4 lit. c dieser Norm stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. 
 
Im 3. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG finden sich die Bestimmungen zum Rechtspflegeverfahren, wozu auch Art. 60 ATSG gehört. Danach ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2). 
3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 UVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Sie finden keine Anwendung in den in Absatz 2 dieser Vorschriften genannten, hier nicht einschlägigen Bereichen. Art. 106 UVG in der ab Januar 2003 geltenden Fassung ordnet die "Besondere Beschwerdefrist" wie folgt: In Abweichung von Art. 60 ATSG beträgt die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate. 
3.3 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Art. 82 Abs. 2 ATSG enthält eine hier einschlägige übergangsrechtliche Regelung formeller Natur: Gemäss dieser Norm haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen; bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften. 
 
Die im ATSG enthaltenen sowie die gestützt darauf im UVG auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen mit Bezug auf das gerichtliche Rechtsmittelverfahren sind deshalb hier grundsätzlich zu berücksichtigen (BGE 131 V 316 Erw. 3.3). 
3.4 Im Kanton Zürich wird das Verfahren in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten durch das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) geregelt. Dieses bestimmt in § 13 Abs. 3 lit. c in der bis Ende 2004 geltenden Fassung, dass "die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind", stillstehen vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Das Eidgenössische Versicherungsgericht schützte in einem früheren Verfahren die Auffassung der Vorinstanz, dass diese Norm auf die nach Monaten bestimmte Frist des Art. 106 Abs. 1 UVG nicht anwendbar sei (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 27 Erw. 2c; BGE 131 V 326 Erw. 2.4). 
 
Mit Novelle vom 30. August 2004 wurde § 13 Abs. 3 GSVGer insoweit geändert, dass der Fristenstillstand nunmehr für die "gesetzlichen und richterlichen Fristen" gilt und keine Beschränkung auf nach Tagen bestimmte Fristen mehr vorgesehen ist. Diese Änderung ist auf den 1. Januar 2005 in Kraft getreten (OS 59 410). Die Übergangsbestimmung zur Novelle vom 30. August 2004 sieht in Abs. 1 vor, dass die geänderten Bestimmungen auch auf Verfahren Anwendung finden, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Gesetzesänderung rechtshängig sind. 
4. 
Zu prüfen ist zunächst die Einhaltung der Beschwerdefrist im kantonalen Verfahren. Die Vorinstanz hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass der Einspracheentscheid am 4. Februar 2004 eröffnet und die Beschwerde am 18. Mai 2004 der Post übergeben worden ist. 
4.1 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist das Urteil M. vom 26. August 2005 (U 308/03 = BGE 131 V 325; SVR 2006 UV Nr. 9 S. 32 ff.) auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Die negative Regelung gemäss § 13 Abs. 3 GSVGer in der bis Ende 2004 geltenden Fassung, wonach lediglich die nach Tagen bestimmten Fristen, nicht aber Monatsfristen wie diejenige von drei Monaten im Sinne von Art. 106 Abs. 1 UVG dem Fristenstillstand unterworfen sind, hat längstens bis Ende 2007 resp. bis zur vorher erfolgten Einführung des Fristenstillstands für Monatsfristen Bestand (BGE 131 V 328 Erw. 4.4 mit Hinweis). Bis zum Inkrafttreten der Novellierung von § 13 Abs. 3 GSVGer am 1. Januar 2005, womit der Fristenstillstand fortan - ohne Beschränkung auf nach Tagen bestimmte Fristen - für alle gesetzlichen und richterlichen Fristen gilt, bleibt somit der Fristenstillstand von § 13 Abs. 3 GSVGer in der bis Ende 2004 geltenden Fassung nach der Rechtsprechung zu negativen kantonalen Regelungen mit Blick auf die Übergangsbestimmung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 ATSG (BGE 131 V 325) auf die nach Monaten bestimmten Fristen nicht anwendbar. 
4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann zur Begründung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung im kantonalen Verfahren auf Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Novelle des GSVGer vom 30. August 2004 (Erw. 3.4 hievor), wonach die geänderten Bestimmungen auch auf Verfahren Anwendung finden, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Gesetzesänderung rechtshängig sind. In der Tat war die vorinstanzliche Beschwerde bereits seit ihrer Einreichung im Mai 2004 rechtshängig. Die Anwendung der neuen, unbestritten erst zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung von § 13 Abs. 3 GSVGer auf die Frage, ob die Beschwerde am 18. Mai 2004 rechtzeitig erhoben worden war, liefe indessen auf eine grundsätzlich unzulässige positive Vorwirkung (BGE 129 V 459 Erw. 3 sowie Urteile S. vom 27. März 2006, U 176/05, Erw. 3.3.3 und S. vom 9. März 2005, C 94/04, Erw. 4.4; vgl. auch Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht - eine Bestandesaufnahme anhand der Rechtsprechung der beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in: ZSR 2005, 1. Halbbd., S. 115 ff., insbesondere S. 127 bei Fn 70 mit Hinweisen) des neuen zürcherischen Rechts hinaus. Die vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich praktizierte übergangsrechtliche Anwendung der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderung des § 13 Abs. 3 GSVGer, wonach der Fristenstillstand auf nach Monaten bestimmte Fristen bis Ende 2004 nicht anwendbar blieb (BGE 131 V 325), ist unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition weder als willkürlich zu qualifizieren noch sonst als Verstoss gegen Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) zu bezeichnen (Urteile P. vom 27. Juni 2006, U 431/05, und S. vom 27. März 2006, U 176/05). Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. 
4.3 Die Vorinstanz hat daher zu Recht erkannt, dass die am 18. Mai 2004 eingereichte, gegen den am 4. Februar 2004 eröffneten Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde klar verspätet erhoben worden ist. Das kantonale Gericht ist deshalb zu Recht darauf nicht eingetreten. 
5. 
5.1 Nach Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 VwVG nach kantonalem Recht. Es hat den in lit. a-i aufgezählten Anforderungen zu genügen. Art. 61 lit. f ATSG hält fest, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährt sein muss. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Diese Vorschrift gilt laut Art. 2 ATSG und Art. 1 UVG von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen auch im Bereich der Unfallversicherung (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV und § 16 Abs. 1 GSVGer; vgl. nicht publizierte Erw. 1.1.1 des Urteils BGE 131 V 483 in SVR 2006 UV Nr. 10 S. 37 [Urteil K. vom 28. September 2005, U 266/04]; Urteil B. vom 26. Januar 2006, U 310/05, Erw. 2 mit Hinweis). 
5.2 Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos, die Partei bedürftig und die Vertretung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (nicht publizierte Erw. 1.1.2 des Urteils BGE 131 V 483, veröffentlicht in SVR 2006 UV Nr. 10 S. 37 mit Hinweisen). 
5.3 Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (nicht publizierte Erw. 1.1.2 des Urteils BGE 131 V 483, veröffentlicht in SVR 2006 UV Nr. 10 S. 37 mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 125 II 275 Erw. 4b i.f. mit Hinweisen). Eine Beurteilung ex ante und eine rückwirkende Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verstösst gegen Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 101 Ia 37 Erw. 2, Urteil B. vom 26. September 2000, I 124/00, Erw. 3b i.f.). 
5.4 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren einzig mit dem Satz, da die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei, sei sie von Anfang an aussichtslos gewesen. Diese Begründung greift zu kurz und überzeugt nicht. Insbesondere handelt es sich um eine praxisgemäss unzulässige Beurteilung ex post. Wäre das kantonale Gericht "von Anfang an" von der Aussichtslosigkeit des Gesuchs überzeugt gewesen, hätte es nicht das Verfahren mit Verfügung vom 6. Juli 2004 sistiert, um das in BGE 131 V 325 teilweise publizierte Grundsatzurteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts abzuwarten, in welchem die hier entscheidende Frage nach der Anwendbarkeit des Fristenstillstandes gemäss § 13 Abs. 3 GSVGer strittig gewesen war. Auch der Umstand, dass die Fristenstillstandsfrage mit dem Inkrafttreten des ATSG zu mehreren Grundsatzurteilen nicht nur auf dem Gebiet des Unfallversicherungsrechts, sondern auch im Bereich des Invalidenversicherungsrechts führte, zeigt, dass das Eintreten auf die vorinstanzliche Beschwerde bei Einreichung am 18. Mai 2004 nicht aussichtslos war. 
5.5 Ob die Beschwerde auch materiell aussichtslos war, hat die Vorinstanz bisher ebenso wenig geprüft, wie die im Weiteren für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung vorausgesetzten Erfordernisse der Bedürftigkeit und Gebotenheit (Erw. 5.2 hievor). Da die Bedürftigkeit sowohl letztinstanzlich (vgl. Erw. 6.2 hienach) als auch für das kantonale Verfahren (vgl. Erw. 6.3 hienach) zu verneinen ist, erübrigt sich diesbezüglich eine Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht. 
6. 
6.1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2006 IV Nr. 26 S. 91 Erw. 9 mit Hinweis auf SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 7 Erw. 5). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich unter anderem gegen die von der Vorinstanz für das kantonale Beschwerdeverfahren verweigerte unentgeltliche Rechtspflege, weshalb der letztinstanzliche Prozess nicht kostenpflichtig ist (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 157 Erw. 4 mit Hinweis). Dabei bleibt es, auch wenn Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht über die hier im Hauptpunkt strittige prozessuale Frage des Nichteintretens grundsätzlich kostenpflichtig sind (Art. 134 OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung] e contrario). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. 
6.2 Nach Gesetz (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a, 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen; Urteil U. vom 7. Juli 2003, U 356/02, Erw. 3.1). 
6.2.1 Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a, Urteil U. vom 7. Juli 2003, U 356/02, Erw. 3.2). Die Grenze für die Annahme prozessualer Bedürftigkeit liegt höher als das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Verfügungen zu treffen. Wohl dürfen von der Gesuch stellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll sich aber nicht gezwungen sehen, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme prozessualer Bedürftigkeit genügt es, dass die Gesuch stellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 155 f. Erw. 2 mit Hinweisen; Urteil M. vom 2. August 2004, C 49/04, Erw. 2.2). 
6.2.2 Der geschiedene, allein in einer 3-Zimmerwohnung in Pfäffikon lebende Beschwerdeführer bezieht gemäss seinen eigenen, am 12. Dezember 2005 unterschriftlich bestätigten Angaben auf dem Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" von der Invalidenversicherung und von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) monatlich Rentenleistungen von total Fr. 3'150.-. Diese Einnahmen stehen monatliche Ausgaben gegenüber von Fr. 1'040.- für die 3-Zimmerwohnung sowie von (aufgerundet) Fr. 246.- für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Nicht zu berücksichtigen sind die belegten Mietzinsaufwendungen für einen Garagenplatz sowie einen Autoabstellplatz im Freien von total Fr. 155.- pro Monat. Denn der anwaltlich vertretene Versicherte deklarierte weder beim Vermögen ein Fahrzeug, für welches die Benutzung eines Auto- und/oder Garagenabstellplatzes erforderlich wäre, noch begründete er auf andere Weise die Notwendigkeit dieser Auslagen. Ausgehend von einem Grundbedarf des alleinstehenden, nicht in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Beschwerdeführers von Fr. 1'100.- (nicht publizierte Erw. 1 des Urteils BGE 130 III 765), zuzüglich eines prozessualen Bedürftigkeitszuschlages von 25% (vgl. dazu RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 156 Erw. 3a) resultiert ein erweiterter Grundbedarf von Fr. 1'375.- pro Monat, wobei die vom Versicherten angeführten Prämien für die überobligatorische Krankenversicherung und die Spitaltaggeld-Police bereits im erweiterten Grundbedarf eingeschlossen sind. Selbst unter Berücksichtigung einer auf zwölf Monate umgerechneten monatlichen Steuerbelastung von (aufgerundet) Fr. 223.- (bei der einzig deklarierten Schuld von total Fr. 2'675.75 handelt es sich um eine Forderung der Steuerbehörden), eines monatlichen Aufwandes für Elektrizität von Fr. 50.- (für die Periode vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 sind total Fr. 591.95 belegt) sowie einer zusätzlichen monatlichen Belastung von (aufgerundet) Fr. 40.- aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung für die Periode vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 verbleibt dem Beschwerdeführer demnach ein monatlicher Einnahmenüberschuss von Fr. 176.- (= 3150-[1375+1040+246+40+50+223]). Angesichts des per Ende November 2005 ausgewiesenen Guthabens auf seinem Bankkonto von mehr als Fr. 30'000.- ist der Versicherte unter Respektierung eines angemessenen Vermögensfreibetrages in der Lage, seine eigenen Anwaltskosten nicht nur für das letztinstanzliche, sondern auch für das kantonale Verfahren (Erw. 6.3 hienach) selber zu begleichen. Er gilt damit nach Art. 152 Abs. 1 OG nicht als bedürftig. 
6.3 
6.3.1 Gemäss dem hier anwendbaren (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1) Art. 61 Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht. Lit. f dieser Bestimmung sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Mit Inkraftsetzung des neuen Rechts ist der im Wortlaut mit Art. 61 lit. f ATSG übereinstimmende Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG aufgehoben worden. Damit hat sich inhaltlich nichts geändert und die bisherige Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG hat weiterhin Geltung (Urteil K. vom 3. Juli 2003, U 114/03, Erw. 2.1). Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, wie sie Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG zu Grunde gelegt ist, muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG (RKUV 2000 KV Nr. 119 S. 155 Erw. 2; Urteil U. vom 7. Juli 2003, U 356/02, Erw. 3.2). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). 
6.3.2 Laut dem im kantonalen Verfahren eingereichten und am 4. Juni 2004 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung verfügte er zwar damals noch nicht über das letztinstanzlich deklarierte Bankguthaben, statt dessen hatte er erhebliche zusätzliche Steuerschulden. Im Übrigen waren jedoch die wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich mit denjenigen vom 12. Dezember 2005 (vgl. Erw. 6.2.2 hievor) weitgehend vergleichbar. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 führte der Versicherte aus, das Guthaben, welches sich gemäss Bankauszug vom 2. Dezember 2005 per 1. November 2005 - nach einer Auszahlung von seiner ehemaligen Pensionskasse - auf mehr als Fr. 60'000.- belaufen habe, sei von ihm insbesondere zur Tilgung aufgelaufener (Steuer-) Schulden verwendet worden. Trotz Abzahlung aller Schulden bis auf eine einzige Steuerschuld von Fr. 2'675.75 verblieb dem Beschwerdeführer jedoch im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Gesuchseinreichung ein Guthaben von mehr als Fr. 30'000.-. Daraus vermag er nicht nur die Anwaltskosten für das letztinstanzliche (Erw. 6.2.2 hievor), sondern auch jene für das kantonale Verfahren zu begleichen, ohne dass er hiefür auf einen ihm zu belassenden angemessenen Vermögensfreibetrag zurückgreifen müsste. 
6.3.3 Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung unentgeltliche Prozessvertretung ablehnte, datiert vom 26. September 2005. Das Bankguthaben von mehr als Fr. 60'000.- stand dem Beschwerdeführer (spätestens) bereits mit Valuta vom 1. November 2005 zur Verfügung. Selbst wenn im kantonalen Verfahren nach den massgebenden wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (BGE 108 V 269 Erw. 4) die Voraussetzung der Bedürftigkeit hätte bejaht werden müssen angesichts der damals einerseits vorhandenen Schulden und des andererseits wohl noch noch nicht verfügbaren gewesenen Vermögens (wegen noch nicht erfolgter Auszahlung der Versicherungsleistungen von der ehemaligen Pensionskasse), wäre der Versicherte dennoch verpflichtet geblieben, aus den kurze Zeit später empfangenen erheblichen Versicherungsleistungen die im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung gewährte Unterstützung dem Kanton Zürich zurückzuerstatten. Darf der Staat wegen weggefallener Bedürftigkeit nach Abschluss des Gerichtsverfahrens - und somit rückwirkend - die ausbezahlten Beträge wieder zurückverlangen, muss der Richter aus prozessökonomischen Gründen bereits während des laufenden Verfahrens nicht nur die weitere Ausrichtung unterbinden (BGE 122 I 7 Erw. 4 b), sondern die Unentgeltlichkeit auch rückwirkend entziehen können. Denn eine Partei, die aus späterer Sicht den ganzen Prozess auf eigene Rechnung zu führen in der Lage ist, soll nicht deshalb teilweise davon entbunden sein, weil sie in einem früheren Zeitpunkt bedürftig war (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG], Bern 1997, N 29 zu Art. 111 Abs. 4 VRPG; SVR 1998 IV Nr. 13 S. 48 Erw. 7b i.f.). Unter den Gegebenheiten des hier zu beurteilenden Falles ist die Voraussetzung der Bedürftigkeit für die unentgeltliche Verbeiständung nach dem Gesagten auch mit Blick auf das kantonale Verfahren (vgl. Erw. 6.3.1 hievor) zu verneinen. 
6.4 Zusammenfassend steht demnach fest, dass sowohl das kantonale wie auch das letztinstanzliche Verfahren kostenlos waren. In beiden Fällen fehlt es jedoch gleichermassen an der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erforderlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, weshalb einerseits im letztinstanzlichen Verfahren das entsprechende Gesuch des Versicherten abzuweisen und andererseits von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen der unentgetlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren abzusehen ist, da das Erfordernis der Bedürftigkeit mit Blick auf die in den kantonalen Akten ausführlich dokumentierten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers verneint werden muss. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 29. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: