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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_465/2007/bnm 
 
Urteil vom 29. August 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
A.________ (als Nebenintervenient im Anfechtungsprozess gegen seine Ehefrau B.________, 
Beschwerdeführer, 
B.________, 
Verfahrensbeteiligte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Hardmeier, substituiert durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Vock, 
 
gegen 
 
Staat und Stadt Zürich, c/o Steueramt der Stadt Zürich, Börsenstrasse 10, Postfach, 8022 Zürich, 
Kanton Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Beckenhofstrasse 5, 8090 Zürich, 
C.________ AG, 
D.________ AG, 
E.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anfechtung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Juli 2007 des Zürcher Obergerichts, das auf die Anträge des Beschwerdeführers (in seiner Einsprache gegen die obergerichtliche Aufforderung an die Beschwerdegegner zur Einreichung einer Antwort auf eine - von B.________ als vom Beschwerdeführer unterstützter Partei eingereichte - kantonale Berufung in einem Anfechtungsprozess) nicht eingetreten ist und die Fristansetzung zur Berufungsantwort bestätigt hat, 
 
in Erwägung, 
 
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer mache auch nicht ansatzweise Gründe für einen Ausschluss oder eine Ablehnung von Oberrichter Dr. B. Suter glaubhaft, seine Beschwer durch die angefochtene Verfügung sei nicht ersichtlich, sodann habe er als Intervenient auf Seiten der Berufungsklägerin B.________ keinen Anspruch auf die gerichtliche Zustellung eines Doppels deren Berufungsschrift, sondern müsse diese direkt bei der unterstützten Partei anfordern, 
dass auf das (allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche) Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung und Gerichtsschreiber Füllemann nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 11. Juli 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren (ohne Parteiverhandlung) zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkannt: 
1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. August 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: