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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_585/2008 
 
Urteil vom 29. August 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Koller, Landstrasse 4, 9606 Bütschwil, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1945 geborene, gelernte Textilkauffrau A.________ meldete sich am 26. März 2002 zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. Februar 2005 einen Rentenanspruch und hielt mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 daran fest. Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Dezember 2005 gutgeheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte, holte diese ein rheumatologisches Gutachten beim Spital X.________ vom 12. Juli 2006 ein und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 28. November 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab 1. April 2001 eine halbe Rente zu, wobei sie in masslicher Hinsicht nur auf den Anspruch ab 1. Dezember 2006 Bezug nahm und für die Zeit davor (vom 1. April 2001 bis 31. März 2004 sowie 1. April 2004 bis 30. November 2006) weitere Verfügungen in Aussicht stellte. Diese ergingen am 22. Januar 2007. 
 
B. 
Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im vereinigten Verfahren mit Entscheid vom 30. April 2008 ab. 
 
C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab einem Jahr vor der Anmeldung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zur Einholung eines unabhängigen orthopädischen Gutachtens. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG). 
 
2. 
Im vorinstanzlichen Entscheid wie auch in den Verfügungen werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4. S. 348) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Hinweise auf die intertemporalrechtlichen Regeln bei der Beurteilung von Sachverhalten, die sich (teilweise) schon vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 bzw. der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 verwirklicht haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 446 f. mit Hinweisen), und darauf, dass das ATSG bezüglich der hier zu beurteilenden Rechtsfragen keine wesentlichen Neuerungen gebracht hat (BGE 130 V 343), sowie darauf, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen materiellen Änderungen des IVG und der IVV im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 und Verordnung vom 28. September 2007) nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen vorliegend nicht anwendbar sind (vgl. BGE 130 V 445, 129 V 1 E. 1.2 S. 4; Urteil U 604/06 vom 16. Januar 2008 E. 1.2). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Die Vorinstanz hat in inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Würdigung der Akten (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), auf welche verwiesen wird, insbesondere gestützt auf das ausführliche und in seinen einlässlichen Schlussfolgerungen nachvollziehbare Gutachten des Spitals X.________ vom 12. Juli 2006 festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % für eine leidensangepasste Tätigkeit besteht, welche der bis 1999 ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin entspricht, also vorwiegend sitzend ohne Heben von schweren Lasten und ohne stundenlanges Fotokopieren. 
 
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich nunmehr darauf beschränken, den Beweiswert des Gutachtens des Spitals X._______ vom 12. Juli 2006 in Frage zu stellen, vermögen diese Tatsachenfeststellungen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: 
 
Insbesondere vermag der Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. F.________ vom März 2006 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 12. Juli 2006 und dessen eingehende, nachvollziehbare Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Wenn es auch zutrifft, dass der Aussagegehalt eines Gutachtens nicht davon abhängt, ob dieses auch als solches bezeichnet ist, so ist hier doch offensichtlich, dass dem eineinhalb Seiten langen Bericht des Dr. med. F.________, welcher vor allem eine Aufzählung der Diagnosen umfasst und keinerlei Vorakten berücksichtigt, nicht der Beweiswert eines Gutachtens im Sinne der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2) zukommt. Schliesslich mangelt es dem Bericht - welcher den erfahrenen und auch für die orthopädischen Aspekte kompetenten Gutachtern des Spitals X.________ bekannt war und im Gutachten gewürdigt wurde - nicht nur an einer Auseinandersetzung mit den einzelnen Diagnosen und deren Einschränkungen auf den Tätigkeitsbereich der Versicherten, sondern auch an einer schlüssigen Begründung für die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit; die pauschale Feststellung, angesichts des Krankendossiers könne man "bei objektiver Beurteilung der Sachlage nicht ernsthaft zu einer anderen Beurteilung als 100 % arbeitsunfähig" kommen, genügt einer solchen jedenfalls nicht. Wenn die Vorinstanz deshalb erwogen hat, es handle sich um einen Verlaufsbericht, so kann weder von einer unrichtigen Tatsachenfeststellung noch von Willkür gesprochen werden. Der in der Beschwerde vorgetragene Standpunkt, welcher den Bericht des Dr. med. F.________ auf die gleiche Stufe stellt wie das eingeholte Administrativgutachten, verkennt den massgeblichen Unterschied von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. statt vieler Urteil 8C_663/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
Soweit die Beschwerdeführerin sodann auf die Beurteilung des Dr. med. J.________, Chefarzt der orthopädischen Chirurgie des Kreisspitals Y.________, verweist, hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, weshalb angesichts der ab 14. Oktober 2001 von diesem Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche mit der postoperativen Rehabilitation in Zusammenhang stand, kein Anlass besteht, an der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50 % zu zweifeln. 
 
An der vorinstanzlichen Betrachtungsweise ändern auch die zahlreichen und schon im Vorbescheidverfahren aufgelegten Hinweise auf unrichtig wiedergegebene Testergebnisse anlässlich der Untersuchung sowie Widersprüchlichkeiten im Gutachten nichts, wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat. Denn offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der leidensangepassten Tätigkeit als Sekretärin jedenfalls nicht. Der eventualiter anbegehrten Beweiserweiterung mit einem orthopädischen Gutachten bedarf es deshalb nicht. 
Schliesslich ist die Rüge unbehelflich, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Der angefochtene Entscheid setzt sich eingehend mit der Situation auseinander und lässt klar die Gründe erkennen, die zum Entscheid geführt haben. 
 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird. 
 
5. 
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. August 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Helfenstein Franke