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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_476/2012 
 
Urteil vom 29. August 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, vertreten durch 
Fürsprecher Gerhard Lanz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 2. Mai 2012. 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 die dem 1951 geborenen H.________ seit 1. Mai 1998 ausgerichtete ganze Invalidenrente auf den 30. November 2011 revisionsweise aufhob, weil der Invaliditätsgrad nur noch 20% betrage, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von H.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 2. Mai 2012 abwies, 
dass H.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung der IV-Stelle sei ihm über den 30. November 2011 hinaus weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei das kantonale Gericht zu verpflichten, das von der IV-Stelle veranlasste interdisziplinäre Gutachten ergänzen zu lassen, 
dass die Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 2 IVV) sowie die nach der Rechtsprechung massgebenden Grundsätze über die Revision einer Invalidenrente (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) und die dabei in zeitlicher Hinsicht zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 130 V 343 E. 3.5.2) zutreffend dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird, 
dass das Verwaltungsgericht in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das in Nachachtung seines Rückweisungsentscheides vom 24. Februar 2010 von der Verwaltung eingeholte interdisziplinäre Gutachten der Academy X.________ des Spitals Y.________ vom 10. Dezember 2010, zum Schluss gelangte, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich im Zeitraum zwischen März 2000 (ursprüngliche Rentenzusprechung) und Oktober 2011 (Aufhebung der Invalidenrente) verbessert, 
dass die Vorinstanz gestützt auf diese Expertise festhielt, bereits seit 2006 sei wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben, was im Übrigen Dr. med. dipl.-psych. W.________ im Bericht vom 4. März 2008 bestätigt habe, 
dass deshalb die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der ganzen Invalidenrente erfüllt seien, 
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die tatbeständlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) oder anderweitig bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) erscheinen lassen könnte, weshalb der vorinstanzlich ermittelte Sachverhalt dem Urteil des Bundesgerichts zugrunde zu legen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), 
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde in weiten Teilen in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG) unzulässigen, rein appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen, 
dass sich die Vorinstanz mit dem geltend gemachten Fehler im Gutachten der Academy X.________ auseinandergesetzt und diesen auf eine versehentlich falsche Wiedergabe der - tatsächlich anders lautenden - Darlegungen im neuropsychologischen Fachgutachten zurückgeführt hat, 
dass dieses Versehen für die Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit nach der zutreffenden Begründung des kantonalen Gerichts jedoch nicht massgebend ist, von einem unvollständig festgestellten rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt daher nicht die Rede sein kann, weshalb kein Anlass zu einer Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen im Sinne des Eventualantrages des Versicherten besteht, 
dass auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Bundesrechtsverletzung zu begründen vermögen, 
dass die Vorinstanz namentlich dargelegt hat, dass eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Versicherten ausgewiesen ist und nicht bloss andere Diagnosen bei gleich gebliebenem Gesundheitsschaden gestellt wurden, 
dass berufliche Eingliederungsmassnahmen in dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 18. Oktober 2011 (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366) nicht zu prüfen waren, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz seit 31. Oktober 1999 in Thailand hat, während Eingliederungsmassnahmen in der Regel in der Schweiz (Art. 9 Abs. 1 IVG) und nur in Ausnahmefällen, unter hier nicht in Betracht fallenden Voraussetzungen, im Ausland (Art. 23bis Abs. 1 IVV) durchgeführt werden, 
dass der Beschwerdeführer mangels Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen ist (vgl. SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220 [9C_228/2010] und IV Nr. 30 S. 86 [9C_163/2009]), 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, sodass sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. August 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer