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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_596/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. August 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter, 
Beschwerdegegnerin, 
 
BVG-Sammelstiftung Swiss Life,  
Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge,  
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Juni 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die (von Bezirksgericht C.________ und Kantonsgericht Luzern weitergeleitete) Eingabe des A.________ vom 18. Juli 2014 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Juni 2014 betreffend Nichteintreten und Überweisung der Sache ans Scheidungsgericht, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. August 2014 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 25. August 2014 (Datum des Poststempels) eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61, C 60/01 E. 2), 
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Klage hätte eintreten sollen, sondern in beiden Eingaben (die zweite ist eine Kopie der ersten) ohne weitere Ausführungen auf seinen "gesundheitlichen Zustand" verweist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. August 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger