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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_907/2013, 9C_37/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. August 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
9C_907/2013  
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,  
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann, 
Beschwerdegegner, 
 
und  
 
9C_37/2014  
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,  
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1959, bezog ab Januar 2003 (erneut) Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente. Im Rahmen einer generellen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse verlangte das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau (Ausgleichskasse) im Frühling 2011 die Veranlagungsprotokolle des A.________. Am 23. März 2011 teilte die Ausgleichskasse der für A.________ zuständigen AHV-Gemeindezweigstelle B.________ mit, gemäss Veranlagungsprotokoll 2009 erhalte A.________ eine Pension, und ersuchte um Mitteilung der Höhe dieser Leistung. Aus den nachfolgend einreichten Unterlagen geht hervor, dass die SwissLife AG, Zürich (vormals: Rentenanstalt), seit dem Jahr 1987 Leistungen erbrachte (Aufstellung der SwissLife vom 30. Juni 2011), die sich nunmehr vierteljährlich auf Fr. 320.80 beliefen (Schreiben vom 16. Mai 2011). Hierauf berechnete die Ausgleichskasse unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. September 2006 neu und verfügte am 31. August 2011, die seit September 2006 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 11'750.- seien zurückzuerstatten.  
 
Am 2. September 2011 wandte sich die Mutter des A.________ mit einem als "Erlassgesuch" betitelten Schreiben an die Ausgleichskasse, welche das Gesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2012 abwies. Hiegegen liess A.________, zwischenzeitlich anwaltlich vertreten, Einsprache erheben. Die Ausgleichskasse wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 20. April 2012 ab, wobei sie die Eingabe vom 2. September 2011 nicht als Einsprache, sondern als Erlassgesuch qualifizierte. Eine hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht am 8. August 2012 ab. Am 2. Oktober 2012 verfügte die Ausgleichskasse nach erneuter Anmeldung des A.________ vom 31. August 2012, es bestehe ab 1. August 2012 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2012 fest. Mit Urteil 9C_771/2012 vom 25. Juni 2013 hiess das Bundesgericht die von A.________ gegen den kantonalen Gerichtsentscheid vom 8. August 2012 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid sowie den Einspracheentscheid vom 20. April 2012 auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie die Eingabe vom 2. September 2011 als Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 31. August 2011 behandle. 
 
A.b. Mit erneutem Einspracheentscheid vom 10. Juli 2013 wies die Ausgleichskasse das Rechtsmittel des A.________ vom 2. September 2011 ab, weil nichts gegen die Anrechnung der Rente der SwissLife spreche und die geltend gemachten Berufsauslagen nicht anerkannt werden könnten.  
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________, mit welcher er den ersatzlosen Verzicht auf eine Rückforderung beantragte, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. November 2013 insoweit gut, als es den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2013 aufhob und die Rückforderung für den Zeitraum 1. September 2006 bis 31. August 2011 auf Fr. 4'322.- festlegte. 
 
C.   
Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Bestätigung ihres Einspracheentscheides vom 10. Juli 2013 (Verfahren 9C_907/2013). A.________ lässt auf Abweisung dieser Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Mit einer eigenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 9C_37/2014) lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und erneut den ersatzlosen Verzicht auf eine Rückforderung beantragen. Eventualiter sei der Rückforderungsanspruch - vorbehältlich eines erfolgreichen Erlassgesuches - auf Fr. 474.- festzulegen. In diesem Verfahren führt das Bundesgericht keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126). 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich die strittige Rückforderung betreffend die Jahre 2006 und 2007 nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen, für die Folgejahre nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung des ELG.  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob der vorinstanzlich auf Fr. 4'322.- bezifferte Rückforderungsanspruch der Ausgleichskasse Bundesrecht verletzt. 
 
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, die von der SwissLife ausgerichteten Renten seien in den EL-Verfügungen unbestritten nicht berücksichtigt worden, was deren offensichtliche Unrichtigkeit bewirkt und die Ausgleichskasse zur Wiedererwägung berechtigt habe. Unangefochten geblieben sei die rechtzeitige Geltendmachung der Rückforderung. Mit Bezug auf die streitige Anrechnung von Berufsauslagen wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort von 3,8 km ganzjährig mit dem Fahrrad zurückzulegen, was einen Aufwand von Fr. 700.- pro Jahr rechtfertige. Die Heimkehr über Mittag sei nicht zumutbar. Bei einem (reduzierten) Verpflegungsaufwand von Fr. 7.50 pro Mahlzeit und 225 Arbeitstagen pro Jahr resultierten Mehrkosten von Fr. 1'688.-. Die jährlichen Gewinnungskosten beliefen sich somit insgesamt auf Fr. 2'388.-. Unter Berücksichtigung anrechenbarer Nettoeinkünfte von Fr. 20'988.- (2006), Fr. 19'170.- (2007), Fr. 19'529.- (2008), Fr. 19'889.- (2009), Fr. 20'248.- (2010) und Fr. 21'122.- (2011) sei die Rückforderung auf Fr. 4322.- herabzusetzen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerde führende Ausgleichskasse rügt, das kantonale Gericht habe die dem Versicherten in den Jahren 2006 bis 2011 zugesprochenen individuellen Prämienverbilligungen zu Unrecht ausser Acht gelassen. Sie habe im Einspracheentscheid vom 10. Juli 2013 die Prämienverbilligungen thematisiert und in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 30. September 2013 auf den Einspracheentscheid verwiesen. Die Vorinstanz habe aber die entsprechenden Mitteilungen in Verletzung der richterlichen Untersuchungspflicht nicht einverlangt. In Anbetracht der geringen Differenzen zwischen Ausgaben und Einnahmen wäre deren ausschlaggebende Bedeutung für die Vorinstanz absehbar gewesen. Die rechtskonforme Anrechnung der Verbilligung ergebe auch für die Jahre 2007 bis 2010 einen Einnahmenüberschuss. Die entsprechenden Ergänzungsleistungen seien daher zu Unrecht bezogen worden und die von September 2006 bis August 2011 zu viel ausgerichteten Beträge könnten zurückgefordert werden.  
 
3.2.2. Dagegen bringt der Versicherte insbesondere vor, die Ausgleichskasse habe im kantonalen Verfahren die Prämienverbilligungen nicht thematisiert und auch die letztinstanzlich eingereichten Mitteilungen über die individuelle Prämienverbilligung nicht ins Recht gelegt. Die Vorinstanz habe daher keine diesbezügliche Abklärungspflicht getroffen. Mit ihrem neuen Vorbringen verstosse die Ausgleichskasse gegen das Novenverbot. Jedenfalls wären effektiv ausbezahlte Prämienverbilligungen ausschliesslich im Auszahlungsjahr (2011) zu berücksichtigen und blieben somit ohne Einfluss auf den angefochtenen Entscheid.  
 
3.3. In seiner eigenen Rechtsschrift macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, der Rückforderungsanspruch sei verwirkt. Seine Versicherung bei der SwissLife sei seit 1991 aktenkundig gewesen, ohne dass die Ausgleichskasse die Nichtdeklaration der entsprechenden Rente je moniert habe. Dass er diese Verwirkung bisher nicht geltend gemacht habe, gereiche ihm nicht zum Nachteil, da es sich um ein zulässiges neues rechtliches Vorbringen handle und die Fristwahrung sowohl von der Ausgleichskasse als auch von der Vorinstanz von Amtes wegen zu beachten gewesen wäre. Im Eventualstandpunkt anerkennt der Beschwerdeführer den vorinstanzlich gewährten "Veloabzug". Er rügt indes, das kantonale Gericht habe zu Unrecht nur einen reduzierten Abzug für die Mittagsverpflegung gewährt, obwohl er von seinem Arbeitgeber keinerlei Vergünstigung erhalte, wovon die Vorinstanz aktenwidrig ausgegangen sei. Unzulässig sei die Korrektur der massgeblichen Nettoeinkommen. Die hiefür einschlägigen Steuerunterlagen hätten sich längst bei den Akten befunden, weshalb ein Rückforderungsanspruch gestützt auf angeblich zu tiefe Erwerbseinkommen schon lange erloschen wäre. Im Übrigen könnten die Einkommenszahlen nur bei hier nicht gegebenen Revisionsgründen geändert werden. Unter Berücksichtigung der korrekten ursprünglichen Einkommenszahlen wären die anrechenbaren Berufsauslagen in jedem Fall höher als die nicht deklarierte Rente, weshalb kein Rückforderungsanspruch bestehe.  
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Leistungserbringung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (in BGE 139 V 106 nicht publ. E. 2 des Urteils 9C_454/2013 vom 18. März 2013 E. 2 mit Hinweis auf BGE 138 V 74 E. 4.1 S. 77; BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582; 128 V 10 E. 1 S. 12). Aus diesem Grund ist auch der entsprechende, erstmals in diesem Verfahren erhobene Einwand gegen die Rückerstattungspflicht zulässig (vgl. Urteil 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
4.2. Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist massgebend ist nach der Rechtsprechung jener Tag, an dem die Verwaltung bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen (Urteil 9C_877/2010 vom 28. März 2011 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 E. 3 S. 17; Urteil 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1). Verfügt die Verwaltung über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt auf jeden Fall, wenn und sobald sich aus den Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergibt, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (Urteil 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.1). Fristauslösend ist allerdings nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Durchführungsorgans und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - bei Beachtung der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. Wäre die Leistungserbringung massgeblich, hätte die Verwaltung oft keine Möglichkeit mehr, die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern (Urteil 8C_695/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 124 V 380 E. 1 S. 383).  
 
5.   
Unbestritten gab der Versicherte weder in der Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung vom 17. Dezember 2002 noch im Rahmen der nachfolgenden EL-Revisionen an, von der SwissLife Rentenleistungen erhalten zu haben (die gemäss Bestätigung der SwissLife vom 30. Juni 2011 seit 1993 unverändert Fr. 320.80 pro Quartal betrugen). Die Frage nach weiteren Rentenbezügen verneinte er oder liess sie offen. Allerdings war der Bestand der Versicherung bei der Rentenanstalt/SwissLife in den Akten bereits seit 1991 dokumentiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2012 vom 25. Juni 2013 E. 6). Vor diesem Hintergrund löste nach dem Gesagten (E. 4.2 hievor) nicht die unrechtmässige Auszahlung der Ergänzungsleistungen die Verwirkungsfrist aus, sondern die im Frühling 2011 erhaltene Kenntnis der Ausgleichskasse von den Leistungen der SwissLife (vgl. Urteil 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.4). Die am 31. August 2011 ergangene Rückforderungsverfügung erging somit innerhalb der einjährigen Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG
 
6.   
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Unrecht die dem Beschwerdeführer ausbezahlten individuellen Prämienverbilligungen unberücksichtigt liess. 
 
6.1. Die Mitteilungen über die Auszahlung der Prämienverbilligungen für die Jahre 2006 bis 2011 an den Beschwerdeführer erfolgten am 21. Oktober bzw. 25. November 2011 und konnten daher in der Rückerstattungsverfügung vom 31. August 2011 noch nicht berücksichtigt werden. Im Einspracheentscheid vom 10. Juli 2013 hatte die Ausgleichskasse festgehalten, die - bis dahin in den Berechnungsblättern nicht aufgeführten - Prämienverbilligungen gälten als anrechenbare Einnahmen (Art. 11 ELG) und wirkten sich folglich einkommenserhöhend aus. Damit war die individuelle Prämienverbilligung bereits im vorausgegangenen Verfahren ein Thema, weshalb die Vorinstanz um die entsprechende Leistung wissen musste und der Geltendmachung im letztinstanzlichen Verfahren das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) nicht entgegensteht (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364 f.). Wenn die Ausgleichskasse die entsprechenden Mitteilungen im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht ins Recht legte (sondern erst vor Bundesgericht einreichte), ändert dies nichts daran, dass das kantonale Gericht die Höhe der Prämienverbilligungen hätte abklären und in seine Berechnungen einbeziehen müssen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit bundesrechtswidrig und die Beschwerde der Ausgleichskasse begründet.  
 
6.2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die gemäss Mitteilungen vom Oktober und November 2011 ausbezahlten Prämienverbilligungen seien ausschliesslich im Auszahlungsjahr 2011 zu berücksichtigen, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei Nachzahlungen ist nur der auf das Kalenderjahr entfallende Betrag anzurechnen, für welches Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden. Die Nachzahlung ändert nichts daran, dass es sich um eine wiederkehrende Leistung und nicht um einen Vermögenszufluss handelt (vgl. BGE 122 V 134 E. 2e S. 139; Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2007, S. 1819; Urs Müller, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2006, Art. 3c Rz. 433).  
 
7.  
 
7.1. Betreffend die streitigen Gewinnungskosten steht fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über Mittag mit seinem Privatauto nach Hause zurückkehrt und dort sein Essen einnimmt. Das kantonale Gericht, welches die Bewältigung der Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort von 3,8 km mit dem Velo für zumutbar, hingegen die Rückkehr über Mittag als unzumutbar erachtete, rechnete in Anlehnung an die steuerrechtliche Regelung einen Betrag von Fr. 7.50 pro Mahlzeit (jährlich Fr. 1'688.-) als Mehrkosten an (E. 3.1 hievor) und bezifferte die jährlichen Gewinnungskosten auf insgesamt Fr. 2'388.-. Die Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid sei bundesrechtswidrig, soweit ihm zu Unrecht nur der reduzierte Ansatz für die Mittagsverpflegung zugestanden werde, ist bereits deshalb unbegründet, weil das Zurücklegen des Arbeitsweges mit dem Privatauto - selbst bei den seit 1. April 2011 geltenden Ansätzen - lediglich mit Fr. 2394.- pro Jahr berücksichtigt werden könnte (tägliche Strecke: 4 x 3,8 km; Kilometerentschädigung: 70 Rappen [Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2014, Rz. 3423.04], 225 Arbeitstage). Vor dem Hintergrund der marginalen Differenz - selbst bei den heute geltenden Ansätzen - von Fr. 6.- pro Jahr fällt eine Bundesrechtswidrigkeit ausser Betracht, ohne dass weiter zu prüfen wäre, ob der reduzierte oder der volle Verpflegungsansatz einschlägig ist.  
 
7.2. Schliesslich ist auch die Rüge unbegründet, das kantonale Gericht sei zu Unrecht von anderen (höheren) Nettoeinkommen ausgegangen als die den EL-Verfügungen zu Grunde liegenden. Abgesehen davon, dass die Ausgleichskasse bereits im Einspracheentscheid vom 10. Juli 2013 darauf hingewiesen hatte, in den Berechnungsblättern sei aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen "vermutlich" ein zu geringes Einkommen berücksichtigt worden, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Höhe der Rückforderung allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Forderung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums geprüft und neu berechnet hat (Urteil 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2.1.2 mit Hinweisen).  
 
7.3. Nach dem Gesagten sind bei der Berechnung des EL-Anspruches zusätzlich zu den vorinstanzlich berücksichtigten Einkommen die ausbezahlten individuellen Prämienverbilligungen zu berücksichtigen. In diesem Sinne wird die Vorinstanz die Rückforderungen für die Jahre 2006 bis 2011 neu zu berechnen haben.  
 
8.  
 
8.1. Die im Verfahren 9C_907/2013 obsiegende Ausgleichskasse hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 126 V 143 E. 4a S. 150 mit Hinweisen). Ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133 sowie 323) liegt nicht vor.  
 
8.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 9C_907/2013 und 9C_37/2014 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau (9C_907/2013) wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. November 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, damit es die Rückforderungen betreffend die Jahre 2006 bis 2011 im Sinne der Erwägungen neu berechne. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
3.   
Die Beschwerde des A.________ (9C_37/2014) wird abgewiesen. 
 
4.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. August 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle