Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_698/2015, 2C_699/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. August 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steueramt des Kantons Solothurn. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer 2012 und 2013, 
Staatssteuer 2012 und 2013, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonalen Steuergerichts Solothurn 
vom 8. Juni 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Steuerpflichtigen A. und B.A.________ reichten im August 2013 die Steuererklärung für die Steuerperiode 2012 und im August 2014 die Steuererklärung für die Steuerperiode 2013 ein. Sie wurden unter neuer Festsetzung mehrerer Positionen für beide Steuerperioden im November 2014 veranlagt und erhoben gegen beide Veranlagungen Einsprache, die am 20. Januar 2015 mit je einem Einspracheentscheid für die Steuerperioden 2012 und 2013 teilweise gutgeheissen wurde. Gegen die Einspracheentscheide vom 20. Januar 2015 betreffend die Steuerperioden 2012 bzw. 2013 gelangten die Steuerpflichtigen mit Rekurs (betreffend Staatssteuer 2012 und 2013) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer 2012 und 2013) an das Steuergericht des Kantons Solothurn, das beide Rechtsmittel in demselben Urteil vom 8. Juni 2015 abwies. 
Mit Beschwerde vom 24. Juli 2015 an das Bundesgericht beantragen A. und B.A.________, der Beschwerdeführerin sei 60 % für die Verpflegung zuzugestehen, die Doppelbesteuerung der Liegenschaft in Deutschland sei aufzuheben, das Missverständnis bei den Behörden betreffend Sistierung der Abgabe der Steuererklärung sei zu beheben, die Liegenschaftskosten der Schweizer Immobilie seien entsprechend der geforderten Auflistung steuerlich genau nach der getroffenen Unterscheidung (Erhalt vs Vermehrung) und nicht nach Ermessen anzusetzen, die Anwaltskosten seien steuerlich zum Abzug zuzulassen, die Steuerbehörde solle veranlasst werden, offen und klar die gewünschten Tabellen zwecks Übersicht über Einkünfte und resultierende Steuerabgaben zur Verfügung zu stellen, die Steuerbehörde sei betreffend Verschleppung definitiver Steuerbescheide zu belehren und die Rechtsgleichheit sei für alle Steuerbürger zu wahren. 
Die Beschwerde ist, soweit sie entgegengenommen werden kann, offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und unter Verweis auf den zutreffend begründeten angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) abgewiesen werden kann. 
 
2.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, mit welchem die Vorinstanz ein Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer 2012 und 2013 (Beschwerde) und ein Rechtsmittel betreffend Staatssteuer 2012 und 2013 (Rekurs) abgewiesen hat. Weil es sich bei der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer um nach Steuerhoheit und Verfahren zu differenzierende Steuern handelt (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262), hat das Bundesgericht zwei Dossiers angelegt. Die beiden auf demselben Sachverhalt beruhenden und dieselben Rechtsfragen aufwerfenden Verfahren sind zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis, vgl. auch Urteile 2C_182/2014, 2C_183/2014 vom 26. Juli 2014 E. 1). 
 
I. Direkte Bundessteuer  
 
3.  
 
3.1. Die  Veranlagungen 2012 und 2013wurden durch die Einspracheentscheide 2012 und 2013 betreffend direkte Bundes- und Staatssteuer und diese anschliessend durch das angefochtene Urteil des kantonalen Steuergerichts ersetzt (Devolutiveffekt, BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144);  nur letzteres unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. c, Art. 90 BGG). Aus der Beschwerde der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer geht mit hinreichender Klarheit hervor, dass sie sich im Zusammenhang mit der  Ermittlung des Steuerfaktors Einkommen direkte Bundes- und Staatssteuer 2012 und 2013gegen eine Kürzung der abzugsfähigen Berufskosten und der Liegenschaftskosten (zuzüglich Anwaltskosten) ihrer in der Schweiz gelegenen Immobilie sowie den Einbezug ihrer Einkünfte aus einer Liegenschaft in Deutschland bei der Satzbestimmung wendet und sinngemäss eine neue Veranlagung dieses Steuerfaktors beantragt. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, der auf das  angefochtene Urteilsdispositiv und die  darauf bezogenen Beschwerdeanträge begrenzt bleibt (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; 133 II 30 E. 2 S. 31; 110 V 48 E. 3c S. 51), ist damit der  Steuerfaktor Einkommen direkte Bundessteuer und Staatssteuer 2012 und 2013(vgl. Urteil 2C_929/2014 vom 10. August 2015 E. 2.2, 2.3, 2.4). Auf die ausserhalb davon liegenden Anträge betreffend Sistierung der Abgabe der Steuererklärung, Schaffung von Transparenz durch Abgabe von Tabellen und (angeblicher) Verschleppung von Steuerbescheiden betreffend die Steuerperioden 2008 bis 2011 kann hingegen nicht eingetreten werden.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) können die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte als Berufskosten in Abzug gebracht werden; als  notwendig und damit abzugsfähig gelten Auslagen, wenn der Steuerpflichtige wegen  grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen  kurzer Essenspauseeine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann (Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 [Berufskostenverordnung; SR 642.118.1]; Urteil 2A.224/2004 vom 26. Oktober 2004 E. 6.2). Die Beschwerdeführer zeigen in ihrer Beschwerdeschrift nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, der teilzeitbeschäftigten Beschwerdeführerin sei eine Einnahme der Mahlzeiten an ihrem Wohnort zumutbar, weshalb die Voraussetzung der  Notwendigkeit, welche Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a Berufskostenverordnung für die Abzugsfähigkeit von Berufskosten aufstellt, als nicht erfüllt zu gelten hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
3.2.2. Unabhängig vom Abschluss allfälliger Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung vermeidet die Schweiz bereits unilateral die Doppelbesteuerung von Einkünften aus ausländischem Grundbesitz nach innerstaatlichem Recht durch eine  Freistellung mit Progressionsvorbehalt, d.h. dass nur die in der Schweiz gelegenen Wertesteuerbar sind, aber zum Satz, der dem gesamten Einkommen entspricht (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 DBG; im Zusammenhang mit Deutschland vgl. insbesondere MORIS LEHNER, Kommentar auf der Grundlage der Musterabkommen zu Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen [Kommentar OECD-MA], 6. Aufl. 2015, N. 31a zu Grundlagen, S. 142). Die Freistellung mit Progressionsvorbehalt verstösst, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, nicht gegen Art. 6 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA CH-DE; SR 0.672.913.62), sondern stellt  die in Art. 24 Abs. 2 Ziff. 1 DBA CH-DE ausdrücklich vertraglich vereinbarte Methode zur Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen diesen beiden Staaten dar (zur Freistellungsmethode vgl. EKKEHART REIMER, Kommentar OECD-MA, 6. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 6 OECD-MA; zur ständigen bundesgerichtlichen Praxis betreffend Art. 6 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht vom 9. September 1966 [DBA CH-F; SR 0.672.934.91] Urteile 2C_585/2012, 2C_586/2012 vom 6. März 2014 E. 2.3, nicht publ. in BGE 140 II 157; 2C_1011/2012, 2C_1012/2012 vom 5. Mai 2014 E. 4.2.1, E. 4.2.5). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
3.2.3. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 erster Satz DBG). Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG). Die Beschwerdeführer beschränken sich in diesem Zusammenhang anzumerken, es sei nicht zu erkennen, warum die einzelnen Kosten detailliert aufgeschlüsselt werden müssten, die Veranlagungsbehörde jedoch anschliessend pauschal und nach freiem Ermessen eingeteilt habe, und  setzen sich nicht ansatzweise mit der Begründung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils auseinander. Angesichts der gänzlich fehlenden Beschwerdebegründung ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten einfach pauschal bzw. nach freiem Ermessen und nicht danach beurteilt hätte, ob sie werterhaltend oder wertvermehrend (Art. 34 lit. d DBG) seien, weshalb auf den erhobenen Vorwurf der Willkürlichkeit nicht weiter einzugehen ist. Anwaltskosten, welche im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit um die Fällung eines Baumes auf dem Grundstück der Beschwerdeführer entstanden sind,  fehltes sodann an einem  genügend nahen, direkten Zusammenhang, um als abzugsfähige Gartenunterhaltskosten qualifiziert zu werden (vgl. Urteile 2C_279/2015, 2C_280/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.4.2).  
 
3.2.4. Als unbegründet erweist sich auch die Rüge, die Beschwerdeführer würden dadurch, dass sie ordentlich und nicht pauschal besteuert werden, rechtsungleich behandelt. Nach ständiger Praxis zu Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 136 I 17 E. 5.3 S. 29, 134 I 23 E. 9.1 S. 42, 131 I 91 E. 3.4 S. 103). Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschalbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 lit. c e contrario DBG) nicht erfüllen und eine davon abweichende steuerliche Behandlung  sachlich gerechtfertigt ist.  
 
II. Staats- und Gemeindesteuer  
 
4.  
Die massgeblichen Bestimmungen betreffend Berufskosten, Unterhaltskosten bei Liegenschaften und Besteuerung nach dem Aufwand im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 9, Art. 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) und im kantonalen Steuerrecht (§ 33 Abs. 1, § 39 Abs. 3, § 20 des Gesetzes des Kantons Solothurn über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985) stimmen mit der Regelung im Recht der direkten Bundessteuer überein (Urteile 2C_279/2015, 2C_280/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 5.2; 2A.224/2004 vom 26. Oktober 2004 E. 6, E. 7). Die streitigen Aufwendungen können somit bei der Staats- und Gemeindesteuer ebenfalls nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, weshalb sich die erhobene Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Für alles weitere kann auf das angefochtene Urteil und die zutreffende Begründung verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Die Verfahren 2C_698/2015 und 2C_699/2015 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.   
Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuer wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der ESTV schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall