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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_503/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. August 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Diezig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (Gehilfenschaft zu Diebstahl), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 4. April 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 28. Januar 2015 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, wurde X.________ der Gehilfenschaft zu Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) schuldig gesprochen und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 35.- und Busse von Fr. 400.-- bestraft. 
X.________ beantragte mit Gesuch vom 20. Mai 2015 beim Kantonsgericht Wallis die Revision des Strafbefehls vom 28. Januar 2015. 
Das Kantonsgericht trat am 4. April 2016 auf das Revisionsgesuch nicht ein. 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Beschwerde gutzuheissen, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und dieses anzuweisen, auf das Revisionsgesuch einzutreten, eventualiter den Strafbefehl und das Urteil aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
2.  
Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. 
 
2.1. Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Die Revision kann in Betracht kommen wegen Tatsachen oder Beweismittel, die der Bestrafte im Zeitpunkt des Strafbefehls nicht kannte, die er damals nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er nicht veranlasst sein konnte. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. Urteile 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.3 und 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht in einer eingehend begründeten Beschwerde geltend, die von ihm vorgetragenen Behauptungen legten die Schlussfolgerung nahe, dass im strittigen Zeitpunkt überhaupt kein Diebstahl durch den Haupttäter erfolgt war, respektive - was noch wichtiger sei - er in diesem Zeitpunkt nichts von einem "Austausch" einer Anzugsjacke mitbekommen hatte und sich somit auch nicht der Gehilfenschaft zu Diebstahl schuldig gemacht haben könne. Die Staatsanwaltschaft (im Strafbefehl) und die Vorinstanz setzten sich mit diesen Aussagen nicht auseinander. Weiter rügt er u.a. Verletzungen des rechtlichen Gehörs, insbesondere seiner strafprozessual und konventionsrechtlich geschützten Beweisantrags- und Befragungsrechte. Abschliessend hält er fest, er sei sich der Tragweite der Nichteinsprache nicht bewusst gewesen. Der Strafbefehl habe schwerwiegende Konsequenzen für die Einbürgerung, da er im Strafregister verzeichnet sei. Wäre ihm das bewusst gewesen, hätte er Einsprache erhoben.  
 
2.3. Wie die Vorinstanz feststellt, war die Mitwirkung als Gehilfe beim Diebstahl Gegenstand des Strafbefehlsverfahrens; der Beschwerdeführer hätte seine Rügen im ordentlichen Verfahren vorbringen können (Urteil S. 6). Er verzichtete auf Einsprache. Er behauptet nicht, dass ihm die Einsprache nicht möglich gewesen wäre. Das nicht weiter begründete Vorbringen, er habe noch nie mit Polizei und Gerichten zu tun gehabt und seine Rechte nicht gekannt, ist unbehelflich. Der Strafbefehl enthält auf Seite 5 die Rechtsmittelbelehrung ("Rechtsbehelf"), welche darauf hinweist, dass der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil wird (kantonale Akten, act. 108).  
Dass der Strafbefehl "nun unliebsame und schwerwiegende Konsequenzen" zeitigt (Beschwerde S. 10), begründet keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Wie der Beschwerdeführer vorbringt, hätte er Einsprache erhoben, wenn ihm das bewusst gewesen wäre (a.a.O.; auch Urteil S. 6). Er sucht mit dem Revisionsgesuch auf die Einsprache zurück zu kommen, d.h. den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Dieses Vorgehen gilt als rechtsmissbräuchlich (oben E. 2.1). 
 
2.4. Das Revisionsgesuch war offensichtlich unzulässig; die Vorinstanz trat darauf zu Recht nicht ein (Art. 412 Abs. 2 StPO).  
 
3.  
Die Beschwerde ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw