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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_345/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. August 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Rainer Hohler, Bezirksgericht Bülach, 
Spitalstrasse 13, Postfach 731, 8180 Bülach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. August 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ am 25. Oktober 2016 der mehrfach versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. A.________ meldete am 27. Oktober 2016 Berufung an und stellte zugleich ein Gesuch um neue Beurteilung. 
In der Folge zog A.________ die Berufung zurück, worauf die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Verfahren abschrieb. Auf das Gesuch um Neubeurteilung trat das Bezirksgericht Bülach am 7. November 2016 nicht ein. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Januar 2017 gut, hob die Verfügung vom 7. November 2016 auf und wies die Sache an das Bezirksgericht Bülach zurück. Ein Gesuch um Entlassung bzw. Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde an die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Bülach zur Behandlung überwiesen. 
 
2.   
Am 3. März 2017 erklärte sich der bisher für den Fall am Bezirksgericht Bülach zuständige Bezirksrichter für befangen. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 22. März 2017 gut. Am 11. April 2017 verfügte Gerichtspräsident Rainer Hohler, dass er neu als Verfahrensleitung amte. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wies Gerichtspräsident Rainer Hohler das Gesuch um Entlassung bzw. Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. 
 
3.   
Mit Eingaben vom 23. und 30. Mai 2017 beantragte A.________ den Ausstand von Gerichtspräsident Rainer Hohler. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 4. August 2017 das Ausstandsgesuch ab. 
 
4.   
A.________ führt mit Eingaben vom 10., 11., 15. und 20. August 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
5.   
Streitgegenstand des vorliegend angefochtenen Beschlusses ist die Abweisung des Ausstandsgesuchs gegen Gerichtspräsident Rainer Hohler. Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) Anträge stellt, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen (Einstellung des Strafverfahrens), kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
6.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, die zur Abweisung des Ausstandsgesuches führte, nicht auseinander und vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Beschluss im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. 
 
7.   
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli