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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_716/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. August 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. August 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt seit seiner Geburt in der Schweiz. Er hat die Niederlassungsbewilligung. Vor rund vier Jahren, am 28. Juli 2013 (im Alter von gut 18 ½ Jahren) griff er seine ehemalige Freundin mit einem Messer an (Tathergang und -umstände s. E. 3.1 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Juli 2017). Das Amtsgericht Olten-Gösgen qualifizierte das Verhalten mit Urteil vom 12. Mai 2016 als versuchte vorsätzliche Tötung und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, deren Vollzug zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB aufgeschoben wurde. 
Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn auf den Tag der Entlassung aus dem Straf- und Massnahmevollzug aus der Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. August 2017 ab. A.________ gelangte in der Folge an das Verwaltungsgericht selber (Eingang dort am 28. August 2017) und erklärte, er ziehe dessen Urteil an das Bundesgericht weiter. Das Verwaltungsgericht hat das Schreiben zusammen mit einer Kopie seines Urteils am 28. August 2017 an das Bundesgericht weitergeleitet. Gestützt auf diese Überweisung ist das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet worden. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). 
Das Verwaltungsgericht legt dar, wie es sich unter dem Aspekt von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 96 AuG sowie Art. 8 EMRK mit der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs im Falle eines hier geborenen Ausländers (Drittstaatenangehöriger verhält, der nicht unter das FZA fällt), der vor rund vier Jahren in schwerer Weise gegen ein zentrales Rechtsgut (Leben) verstossen und deshalb (auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, etwa des jugendlichen Alters zum Tatzeitpunkt) zu einer massiven Freiheitsstrafe (acht Jahre) verurteilt worden ist. Das bei dieser Straffälligkeit besonders gewichtige öffentliche Interesse an einem Bewilligungswiderruf misst es an den (privaten, familiären) Interessen des Beschwerdeführers (E. 4) und kommt zusammenfassend zum Schluss, dass das öffentliche Interesse überwiegt (E. 5). Der Beschwerdeführer schreibt, er habe keine Kontakte zur Türkei; seine Freundin lebe hier (sie habe einen deutschen Pass, sie könnte ihn bei ihrer Tante aufnehmen); er habe kaum Geld und wisse nicht wo und wie weiter leben; es gebe keine Möglichkeit für ihn. Das Verwaltungsgericht hat diese Punkte erwähnt und sie in seiner Interessenabwägung im Gesamtzusammenhang gewichtet. Der Beschwerdeführer lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen; es fehlt offensichtlich an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller