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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_365/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. August 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Postfach 959, 6460 Altdorf UR, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), 
 
Beschwerde gegen den Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 30. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 15. September 2012 führte die Kantonspolizei des Kantons Uri in Göschenen auf dem Europaparkplatz eine Polizeikontrolle durch, bei welcher sie die an der Veranstaltung "RedBull Alpenbrevet" teilnehmenden Motorfahrradfahrer stichprobenweise auf ihre Fahrfähigkeit überprüfte und die Betriebssicherheit ihrer Fahrzeuge kontrollierte. X.________ fuhr auf den Europaparkplatz und hielt sich längere Zeit dort auf. Die Polizisten sahen sich durch ihn in ihrer Tätigkeit gestört und von ihrem Auftrag abgehalten. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri bestrafte ihn am 27. Februar 2013 wegen Hinderung einer Amtshandlung und erliess auf Einsprache hin am 27. Mai 2013 einen zweiten gleichlautenden Strafbefehl. X.________ erhob erneut Einsprache. 
 
B.   
Das Landesgerichtsvizepräsidium Uri nahm an der Hauptverhandlung vom 26. November 2013 eine Faxeingabe sowie 8 Fotos (Kopien) zum Vorfall vom 15. September 2012 sowie zwei weitere Fotos auf Antrag vom X.________ zu den Akten. Es verurteilte ihn wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und Fr. 250.-- Busse. 
 
Das Obergericht des Kantons Uri wies die Berufung von X.________ am 30. Dezember 2016 ab. Es verurteilte ihn zu einer [unbedingten] Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 130.-- als Zusatzstrafe zu einer vom Bezirksgericht Affoltern am 19. Mai 2016 bedingt ausgefällten Geldstrafe. Es verzichtete (wie Staatsanwaltschaft und Erstinstanz) auf den Widerruf eines mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2012 bedingt gewährten Vollzugs einer Geldstrafe. Den vom 28. Juni bis 11. Oktober 2016 bestellten amtlichen Verteidiger entschädigte es mit Fr. 1'456.35 und verpflichtete X.________, dem Verteidiger Fr. 476.45 zu erstatten. 
 
C.   
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, ihn von Schuld, Strafe und Zahlungen freizusprechen; das Verfahren zur Durchführung eines erneuten, unabhängigen Beweisverfahrens (neuer Staatsanwalt, neuer Richter) und neuer Entscheidung zurückzuweisen; die angebotene, unabhängige Zeugin einzuladen und zu befragen; eventuell das Urteil aufzuheben und zu prüfen, ob der Polizeibeamte P.________ [Adjutant] und andere Polizeibeamte in ähnlichen Angelegenheiten auffällig geworden und Anzeigen eingereicht worden seien; ihm eine Umtriebs- und Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zuzusprechen; ihm sämtliche Kosten, inklusive Kostenvorschuss, zurückzuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 81 Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist gegeben, sodass insoweit auf die Laienbeschwerde eingetreten werden kann.  
 
1.2. Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Strafgericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen (BGE 140 III 115 E. 2). Es ist auch kein Berufungsgericht und prüft unter dem Titel von Art. 106 Abs. 1 BGG betreffend die Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Soweit der Sachverhalt und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten werden, hebt das Bundesgericht ein Urteil auf, wenn es willkürlich ist, d.h. sich im Ergebnis (Art. 97 Abs. 1 BGG) als schlechterdings unhaltbar erweist, nicht bereits wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene. Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3).  
 
1.3. Auch eingedenk einer bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise (Urteil 6B_1239/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.2 sowie Urteil 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2 f. zu einer kantonalen Beschwerde) genügt die Beschwerde den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen weder im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ("darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt") noch hinsichtlich Art. 97 Abs. 1 BGG ("offensichtlich unrichtig"), wonach Willkür zu substanziieren ist (Urteil 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 3.4 a.E.).  
 
1.4. Nicht einzutreten ist zunächst auf die folgenden Vorbringen:  
 
Die mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 19. Mai 2016 rechtskräftig ausgefällte bedingte Geldstrafe, zu welcher die Vorinstanz die Zusatzstrafe ausspricht (oben Bst. B), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (dazu Beschwerde S. 17 f.). 
 
Das Bundesgericht führt grundsätzlich keine Zeugenbefragung durch (BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f.). Dazu besteht auch hier kein Anlass. Die Vorinstanz sah von der Befragung der "Kollegin des Berufungsklägers" in antizipierter Beweiswürdigung ab (Urteil S. 7); eine Willkür dieser Entscheidung ist nicht begründet. Die Erstinstanz nahm die offerierten Beweismittel zu den Akten (oben Bst. B). Der Adjutant wurde entgegen den Beschwerdevorbringen staatsanwaltlich als Zeuge (Urteil S. 7) "und nicht nur als Polizist befragt" (Beschwerde S. 16). Ob dieser oder andere Beamte "auffällig wurden" (oben Bst. C), ist nicht Verfahrensgegenstand. Anhaltspunkte für ein parteiisches Beweisverfahren (oben Bst. C) sind weder dargetan noch ersichtlich. 
 
Mit der ausführlichen Strafzumessung sowie den Kosten- und Entschädigungsentscheiden setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die dem "stets abgelehnten" Verteidiger (Beschwerde S. 10, 11) zugesprochene Vergütung bzw. die Erstattungspflichten bundesrechtswidrig sein sollten (oben Bst. B). Die Vorinstanz begründet diese Entscheide eingehend. Anträge und blosse Bestreitungen sind keine Begründungen im Sinne des BGG (vgl. oben E. 1.2). Die Verfahrenskostenregelung sowie eine allfällige Entschädigung oder Genugtuung richten sich im Übrigen nach dem bundesgerichtlichen Verfahrensausgang in der Sache, weshalb darauf aus den nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz verweist sachverhaltlich auf die Erstinstanz. Diese beurteilt die Aussage des Adjutanten als glaubhaft, der Beschwerdeführer sei, bevor er zur Kontrolle gebeten worden sei, vom Kontrollplatz verwiesen worden bzw. gebeten worden, die Kontrolle nicht weiter zu stören. Sie sah sich in dieser Beurteilung bestärkt durch das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung. Er verweilte ca. eine Stunde auf dem Kontrollplatz. Auf diesen Platz wurden jene Fahrzeuge gewiesen, deren Betriebssicherheit nach Sichtkontrolle als fraglich eingestuft worden waren. Ein Polizeibeamter musste den umhergehenden Beschwerdeführer, der sich nicht an die polizeiliche Anordnung hielt, beaufsichtigen. Er hatte auch nach eigener Angabe in das Polizeifahrzeug "geschaut", weil er sich für technische Geräte wie Funkgeräte interessierte ("Als Amateurfunker bin ich stets interessiert, welche Kommunikationsmittel Fahrzeuge aller Art haben"; Beschwerde S. 7).  
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, es stimme nicht, dass ein Polizist freigestellt werden musste. Vielmehr habe er die Erinnerung, dass ein junger Polizist, der keinen Einsatz hatte, hinzugerufen wurde, und dieser habe auch mit ihm diskutiert. Dass ihn der Adjutant von der Kontrollstelle weggeschickt bzw. gebeten habe, diese zu verlassen, sei falsch und absichtlich gelogen (Beschwerde S. 7). Er habe den Mofafahrern auf der Strecke geholfen, ihre Fahrzeuge zu reparieren. Er habe auf dem Platz einen deutschen Teilnehmer gesehen, dem er geholfen habe, und sei zu ihm gegangen. Er habe diesen vor der Polizei lediglich gefragt, ob er von der Polizei darauf hingewiesen worden sei, dass er keine Angaben machen müsse (Beschwerde S. 5, 16), bzw. er habe den Deutschen darauf hingewiesen, dass er an und für sich gar keine Angaben machen müsse, sich auf den Aussageverweigerungsartikel berufen könne (Beschwerde S. 12, 13). Indem er dem Deutschen zu Hilfe gekommen sei, habe er die Polizeikontrolle nicht "massiv gestört" (Beschwerde S. 6, 7, 9). Nur weil er seinen Beruf nicht angegeben habe, habe seine Befragung so lange gedauert (Beschwerde S. 6 f., 13). Er sei keiner Zeitung verpflichtet, er sei freischaffend, auch wenn er ab und zu einen Bericht einer Zeitung zustelle, so auch dieses Mofarennen. "Meine Homepage ist mein Werk" (Beschwerde S. 14). 
 
Der Beschwerdeführer bestätigt damit in seinen Beschwerdevorbringen den Anklagesachverhalt in entscheidenden Punkten, insbesondere hinsichtlich seiner Intervention bei der polizeilichen Befragung des Deutschen. Es erweist sich als absolut unplausibel, dass der Adjutant ihn deswegen nicht weggewiesen haben sollte. Die Vorinstanz konnte dazu willkürfrei (Urteil 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 1.2 mit Hinweisen) auf eine Befragung des Deutschen verzichten (entgegen Beschwerde S. 11). 
 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Platz signalisiert oder "beschildert" war oder nicht (Beschwerde S. 5, 9, 12, 15). Augenscheinlich führte die Polizei dort eine Sicherheitskontrolle durch. Zugrunde gelegt werden dem Schuldspruch weder eine Zuwiderhandlung gegen eine Signalisation noch Nahaufnahmen von Polizisten oder dass er sein Motorrad nicht ordentlich abgestellt hätte (Beschwerde S. 6, 12, 13, 15). Sachverhaltlich geht es darum, dass er die Polizeikontrolle gestört und mehrmalige Anweisungen nicht befolgt hatte. Dieser Sachverhalt lässt sich mit Fotos weder widerlegen noch in Zweifel ziehen. Für das Bundesgericht ist der dem Schuldspruch zugrunde gelegte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine willkürliche Beweiswürdigung ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. 
 
2.2. Nach Art. 286 Abs. 1 StGB macht sich der Hinderung einer Amtshandlung strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Nicht erforderlich ist dabei, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; Urteil 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2).  
 
Die Vorinstanz verweist zunächst auf die Erstinstanz. Diese stellt fest, der Beschwerdeführer habe durch sein gesamthaftes Verhalten bewirkt, dass sich mindestens zwei Beamte während längerer Zeit nicht ihrer eigentlichen Kontrollaufgabe widmen konnten, und zwar durch seine ungebetene Anwesenheit, sein Einmischen in das Gespräch des Beamten mit dem deutschen Teilnehmer und dem Hinweis, keine Aussagen machen zu müssen, weiter durch das Nichtbefolgen der Anweisung, den Kontrollplatz zu verlassen oder mindestens die Kontrolle nicht weiter zu stören, sowie durch sein unkooperatives Verhalten bei der anschliessenden eigenen Kontrolle. 
 
Die Vorinstanz geht sachverhaltlich (im Rahmen der Strafzumessung) davon aus, der Beschwerdeführer habe die Polizeiorgane während rund einer Stunde an ihrer eigentlichen Kontrolltätigkeit, welche der Sicherheit des Strassenverkehrs und der Alpenbrevet-Teilnehmer und damit der Allgemeinheit gedient habe, behindert. Er sei weder Adressat dieser Kontrolle noch zur Interessenwahrung des deutschen Teilnehmers verpflichtet gewesen. Er habe sich ohne nachvollziehbaren Grund in den Vordergrund gedrängt und es nicht als notwendig erachtet, sich an Anordnungen der Polizei zu halten (Urteil S. 10). 
 
Die Sache ist klar. Die Polizei führte eine Verkehrskontrolle durch. Der Beschwerdeführer lief mit seinem "Mobilgerät" (Beschwerde S. 15) auf dem dafür bestimmten Kontrollplatz herum, intervenierte bei der Befragung des Deutschen, "interessierte" sich für das Innere des Polizeifahrzeugs und dessen Funkausrüstung, beachtete die polizeilichen Weisungen und die Wegweisung nicht und behinderte die Polizeibeamten aktiv in ihren Amtshandlungen. Es ist nicht erforderlich, dass er die Polizeitätigkeit "massiv" gestört hätte. Der Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht. 
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er zahlte in der Folge den Kostenvorschuss ein. Das Gesuch ist als aussichtslos zu bezeichnen. Der sehr vermögende Beschwerdeführer (Urteil S. 11; vgl. Höhe des Tagessatzes, oben Bst. B) begründete eine Mittellosigkeit trotz des bundesgerichtlichen Schreibens nicht (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Gesuch ist abzuweisen. Ihm sind die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw