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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_210/2018  
 
 
Urteil vom 29. August 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.       Stiftung berufliche Vorsorge B.________, 
2.       Sammelstiftung C.________, 
3.       Stiftung Auffangeinrichtung BVG, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge 
(Invalidenrente; Beginn der Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. Januar 2018 (BV.2016.00008). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1960) ist eidgenössisch diplomierte Marketingplanerin und Verkaufsleiterin. Zwischen 2006 und 2011 war sie bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig und bezog wiederholt Arbeitslosenentschädigung. Dadurch war sie bei folgenden Vorsorgeeinrichtungen versichert: Sammelstiftung C.________ (Tätigkeit bei der X.________ AG von Oktober 2005 bis Januar 2008); Prévoyance D.________ (Tätigkeit für die Y.________ AG von Februar 2008 bis Juni 2009); Stiftung Auffangeinrichtung BVG (fortan: Auffangeinrichtung; Bezug von Arbeitslosentaggeldern von Juli bis Dezember 2009); Stiftung berufliche Vorsorge B.________ (Tätigkeit für die Z.________ AG vom 1. Januar bis zum 10. Februar 2010); Auffangeinrichtung (Bezug von Arbeitslosentaggeldern vom 11. Februar 2010 bis Ende Februar 2011). Im März 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf einen andauernden Erschöpfungszustand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) sprach ihr - aufgrund seit dem 1. März 2010 bestehender erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Verkaufsmanagerin - mit Wirkung ab September 2012 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 74 %, Verfügung vom 6. August 2014). Die Stiftung berufliche Vorsorge B.________ und die Sammelstiftung C.________ lehnten je für sich eine Zuständigkeit für Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ab (Schreiben der Stiftung berufliche Vorsorge B.________ vom 19. Juni 2015 und der Sammelstiftung C.________ vom 16. September 2015). 
 
B.   
Mit Klage vom 29. Januar 2016 gegen die Stiftung berufliche Vorsorge B.________, die Sammelstiftung C.________ sowie die Auffangeinrichtung beantragte A.________ dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich materiell, ihr sei im Sinne der Vorleistungspflicht eine obligatorische Rente gemäss BVG zu Lasten der Auffangeinrichtung zuzusprechen (Antrag Ziffer 1). Ausserdem sei festzustellen, welche der Beklagten nach Gesetz und Reglement leistungspflichtig sei, zu deren Lasten ihr sodann die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Invalidenrenten zuzusprechen seien, inklusive Zins zu 5 % ab Datum der Klageerhebung (Antrag Ziffer 2). Im Verlaufe des Verfahrens präzisierte A.________ ihren Antrag Ziffer 2 im Wesentlichen dahingehend, dass die Stiftung berufliche Vorsorge B.________ (bzw. eventualiter die Sammelstiftung C.________) ihr rückwirkend per 1. März 2012 (bzw. eventualiter per 1. März 2011) eine volle Invalidenrente von monatlich mindestens Fr. 2'664.75 (bzw. eventualiter Fr. 2'817.75), zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinreichung zu bezahlen habe. 
Das kantonale Gericht wies die Klage ab (Entscheid vom 23. Januar 2018). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2018 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, ihr rückwirkend per 1. März 2012 eine volle Invalidenrente in Höhe von monatlich mindestens Fr. 2'664.75 zu bezahlen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin 2 zu verpflichten, ihr rückwirkend per 1. März 2011 eine volle Invalidenrente von monatlich mindestens Fr. 2'817.75 auszurichten. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin 3 zu verpflichten, ihr die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente zu gewähren. Sub-sub-eventualiter sei festzustellen, welche der Beschwerdegegnerinnen 1 bis 3 nach Gesetz und Reglement leistungspflichtig sei, und es seien ihr zu deren Lasten die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen; in jedem Fall zuzüglich 5 % Zins ab Datum der Klageerhebung. Sub-sub-subeventualiter wird schliesslich die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung begehrt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der beschwerdegegnerischen Vorsorgeeinrichtungen (Invalidenrenten aus beruflicher Vorsorge). Dabei stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts einer (allfällig) berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (Art. 23 lit. a BVG) und dem engen zeitlichen Zusammenhang mit der später entstandenen Invalidität. Unbestritten ist die fehlende Bindung der Beschwerdegegnerinnen an die diesbezüglichen Feststellungen der IV-Stelle.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit dieser hier streitigen Problematik zutreffend ausgeführt, dass Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22 f. mit Hinweisen, vgl. auch BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17). Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten nichts anderes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69; Urteil 9C_809/2016 vom 9. Juni 2017 E. 2.1), was in casu nicht geltend gemacht wird. Richtig sind sodann die Erwägungen des kantonalen Gerichts zum Erfordernis eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Eine nachhaltige, den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende, Erholung ist anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit vorgelegen hat (BGE 144 V 58 E. 4.5 S. 63). Korrekt ist schliesslich auch, dass der Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen grundsätzlich durch echtzeitliche ärztliche Atteste zu erbringen ist. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen nicht aus (vgl. statt vieler Urteile 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 2.2, 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 Abs. 2; ausserdem Urteil 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht stellte fest, die Klägerin habe im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Y.________ AG (Februar 2008 bis Juni 2009) eine ausgezeichnete Arbeitsleistung erbracht. Im Anschluss habe sie bei voller Vermittlungsfähigkeit von Juli bis Dezember 2009 und zwischen dem 11. Februar 2010 und Ende Februar 2011 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Eine Leistungspflicht der Sammelstiftung C.________ oder der Prévoyance D.________ entfalle damit. Im Februar 2010 sei lediglich eine psychosoziale Belastungssituation ausgewiesen; ab dem 11. Februar 2010 sei die Klägerin bei der Auffangeinrichtung vorsorgeversichert gewesen. Folglich bestehe keine Leistungspflicht der Stiftung berufliche Vorsorge B.________. Schliesslich sei auch die Auffangeinrichtung nicht leistungspflichtig: Von einem relevanten Gesundheitsschaden sei frühestens ab Behandlungsbeginn im Psychiatriezentrum E.________, mithin ab Juli 2012, auszugehen. Bestehe kein Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, sei die Auffangeinrichtung nicht zu Vorleistungen gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG verpflichtet.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie leide seit Jahren an einer (mittlerweile chronifizierten) Depression, bei der es über die Jahre immer wieder zu Rückfällen gekommen sei. Mit dem Arztzeugnis der damaligen Hausärztin Dr. med. F.________ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) vom 26. Oktober 2007 sei belegt, dass die depressive Problematik bereits früher bestanden und vom 18. Oktober bis zum 27. November 2006 sowie vom 13. September bis zum 25. November 2007 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die vorinstanzliche Feststellung, die Diagnose einer depressiven Störung sei erstmals im Bericht des Psychiatriezentrums E.________ vom September 2012 aktenkundig, sei offensichtlich falsch. Das Sozialversicherungsgericht sei in Willkür verfallen, indem es die übrigen ärztlichen Berichte, in denen ebenfalls bereits psychiatrische Diagnosen gestellt worden seien, ausser Acht gelassen und gefolgert habe, ein sozialversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei erst seit Juli 2012 (Behandlungsbeginn im Psychiatriezentrum E.________) ausgewiesen, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerinnen zu verneinen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der (invalidisierenden) depressiven Erkrankung habe spätestens seit Februar 2010 bestanden, weshalb eine der Beschwerdegegnerinnen leistungspflichtig werde.  
 
4.  
 
4.1. Nach der - nicht offensichtlich unrichtigen, und für das Bundesgericht deshalb verbindlichen (E. 1 hiervor) - Feststellung der Vorinstanz war die Beschwerdeführerin zwischen Februar 2008 und Juni 2009 bei der Y.________ AG als Sales Managerin International in einem Pensum von 100 % angestellt, wobei sie eine ausgezeichnete Arbeitsleistung erbrachte; die Kündigung erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen. Ob die von ihr geltend gemachten Arbeitsunfähigkeiten während dieses Anstellungsverhältnisses (gemäss Bericht der Hausärztin Dr. med. G.________ 50 % vom 25. Juli bis zum 4. August 2008 sowie vom 23. April bis zum 30. April 2009) arbeitsrechtlich überhaupt in Erscheinung getreten sind (zu diesem Erfordernis vgl. zitiertes Urteil 9C_52/2018 E. 3.2), kann offen bleiben: Selbst wenn die Beschwerdeführerin - entgegen dem Arbeitgeberbericht der Y.________ AG vom 23. Mai 2012 - zweimal jeweils ca. eine Woche in einem reduzierten Pensum gearbeitet hätte, war sie unbestritten zwischen dem 1. Februar und dem 24. Juli 2008 sowie zwischen dem 5. August 2008 und dem 22. April 2009 während knapp sechs bzw. fast neun Monaten in der Lage, ihre Tätigkeit als Verkaufsleiterin International zur vollen Zufriedenheit der Arbeitgeberin auszuüben. Anhaltspunkte dafür, dass die Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands möglich war (BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345) oder jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte (vgl. Urteil 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.1 mit Hinweisen), fehlen. Es kommt hinzu, dass die Versicherte im Anschluss an das Arbeitsverhältnis bei der Y.________ AG zwischen Juli und Dezember 2009 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog, wobei sie voll vermittlungs- und arbeitsfähig gemeldet war. Damit wurde der zeitliche Zusammenhang zwischen der 2006 und 2007 (während der Versicherungsdeckung bei der Sammelstiftung C.________, vgl. Sachverhalt lit. A) eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten (vgl. hiervor E. 3.2) und einer allfälligen späteren Invalidität unterbrochen (vgl. oben E. 2.2).  
 
4.2. Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 bestätigte die Hausärztin Dr. med. G.________, dass die Arbeitsstelle bei der Z.________ AG aus physischen und psychischen Gründen nicht zumutbar sei, weshalb sie die Kündigung befürworte. Dass die im Februar 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht allgemein zu verstehen, sondern arbeitsplatzbezogen war, bestätigt auch die Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der zuständigen Arbeitslosenkasse, wonach am neuen Arbeitsplatz eine äusserst schwierige Situation bestanden habe, die innert kurzer Zeit zu massiver Überforderung geführt habe. Nach erfolgter Kündigung (per 10. Februar 2010) bezog die Beschwerdeführerin denn auch vom 11. Februar 2010 bis Ende Februar 2011 - wiederum basierend auf voller Vermittelbarkeit - Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Trotz Mitte März 2010 aufgenommener Behandlung bei Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fehlen bis Sommer 2012 jegliche echtzeitlichen Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. zu deren Erforderlichkeit oben E. 2.2 i.f.). Dass dies nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen kompensiert werden kann, verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, verschiedene ärztliche Berichte aus dem Jahr 2012 nicht beachtet zu haben, welche rückwirkend zur Arbeitsfähigkeit seit März 2010 Stellung nehmen.  
 
4.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt. Das kantonale Gericht hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem es eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerinnen verneinte. Die Beschwerde ist unbegründet.  
Offen bleiben können bei diesem Verfahrensausgang die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen nach dem Zeitpunkt, ab dem eine depressive Störung mit Krankheitswert ausgewiesen ist, sowie nach allfällig vorhandenen Ressourcen. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdefüherin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. August 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald