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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_503/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. August 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2018 (VV.2017.297). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Juli 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2018 betreffend die Kostenübernahme für zahnärztliche Behandlungskosten (insgesamt Fr. 1'343.10) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. Juli 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die vor Bundesgericht erneuerte Beschwerde vom 16. Juli 2018 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, da sie zwar Anträge enthalten, den Ausführungen aber nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies namentlich der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, nach Aussage des Vertrauenszahnarztes der Beschwerdegegnerin seien die Einarbeitung der Gussplatte und die in diesem Zusammenhang anfallenden zahnärztlichen und zahntechnischen Kosten nicht bewilligungsfähig, weil die Beschwerdeführerin ihre Zahnprothese entgegen der ausdrücklichen Empfehlung der vorbehandelnden Zahnärztin auf eine unverantwortliche Stärke habe ausdünnen lassen und die Risse, wenn sich die Beschwerdeführerin an die Empfehlung gehalten hätte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nie aufgetreten wären, 
dass dasselbe gilt für die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, diese Ausführungen seien beweiskräftig (nachvollziehbar und schlüssig; vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 269; 125 V 251 E. 3a S. 252 ff.), weshalb bezüglich der über Fr. 700.- hinausgehenden Behandlungskosten von vermeid- und damit nicht ersetzbaren Kosten auszugehen sei, 
dass sich die Beschwerdeführerin demgegenüber darauf beschränkt, ihre eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen), 
dass im Übrigen die Vorbringen im Zusammenhang mit der von den kantonalen Zivilgerichten entschiedenen Erbteilung ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die für das letztinstanzliche Verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. August 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder