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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_535/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. August 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Hauptsitz, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2018 (KV.2017.00040). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. August 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die Vorinstanz erwog, bei der Berechnung der Kostenbeteiligungen (Fr. 128.15, Fr. 65.40 und Fr. 22.85; total Fr. 216.40) seien die Franchise von Fr. 500.- im Sinne des festgesetzten Jahresbetrags gemäss Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG und der Selbstbehalt nach Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG (10 % der die Franchise übersteigenden Kosten) berücksichtigt worden, 
dass das kantonale Gericht weiter darlegte, die Beschwerdegegnerin habe für die einzelnen Kostenbeteiligungen je eine Zahlungserinnerung und eine Mahnung mit Androhung der Betreibung versendet, womit den Anforderungen an das Mahnverfahren nachgekommen worden sei, 
dass die Beschwerdeführerin dagegen einerseits vorbringt, bei einer Franchise von Fr. 500.- müsse sie sich an der Rechnung über Fr. 128.15 nicht beteiligen, und andererseits getrennte Rechnungen betreffend Prämie und die übrigen Leistungen fordert, 
dass die Beschwerdeführerin damit bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes wiederholt und ihre eigene Sichtweise wiedergibt, ohne aber zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. August 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli