Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_411/2022
Urteil vom 29. August 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer.
Gegenstand
Erwägungen:
1.
A.________erhob mit Eingabe vom 19. Juli 2022 (Postaufgabe 1. August 2022) "Beschwerde in Sachen Verfügung und Beschluss vom 7. Juli 2022". Da die angefochtene Verfügung bzw. der Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 4. August 2022 auf, die fehlende angefochtene Verfügung bzw. Beschluss bis spätestens am 25. August 2022 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Verfügung vom 4. August 2022 wurde als Gerichtsurkunde versandt. Die Post sandte die Verfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurück. Für den Beschwerdeführer bestand indessen mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a). Die Verfügung vom 4. August 2022 gilt somit als zugestellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4). Da der Beschwerdeführer innert Frist der Aufforderung in der Verfügung vom 4. August 2022 nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli