Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_49/2022
Urteil vom 29. August 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Überwachungsmassnahmen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 27. Dezember 2021 (BK 21 415).
Sachverhalt:
A.
Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Diebstahls. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 ordnete sie eine Standortüberwachung mittels GPS der auf A.________ eingelösten Fahrzeuge VW Touran mit Nummernschild BE xxxxxx und Citroën C3 mit Nummernschild BE yyyyyy an. Diese Überwachungsmassnahmen wurden anschliessend vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern für die Zeit vom 7. Mai bis 6. August 2019 genehmigt und am 22. Juli 2019 von der Staatsanwaltschaft mit sofortiger Wirkung wieder aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft unterrichtete A.________ am 26. August 2021über die durchgeführten Überwachungsmassnahmen.
B.
Gegen die Anordnung dieser Überwachungsmassnahmen erhob A.________ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Er beantragte, die Rechtswidrigkeit der Überwachungsmassnahmen festzustellen und allfällige aus den Überwachungsmassnahmen gewonnene Erkenntnisse aus den Akten des Verfahrens zu weisen und bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten. Zudem beantragte er eine Genugtuung zu Lasten des Kantons Bern in der Höhe von insgesamt Fr. 15'400.--. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Dezember 2021 ab, soweit sie darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 31. Januar 2022 beantragt A.________, den Beschluss der Beschwerdekammer vom 27. Dezember 2021 aufzuheben, allfällige Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen aus den Akten des Verfahrens zu weisen und bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und ihm eine Genugtuung zu Lasten des Kantons Bern in der Höhe von insgesamt Fr. 15'400.-- zuzusprechen. Eventualiter beantragt er, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde dagegen nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante fällt hier ausser Betracht (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2).
Die beschwerdeführende Person muss, wenn das nicht offensichtlich ist, im Einzelnen darlegen, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen soll. Andernfalls kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist bei einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 f. StPO der nicht wieder gutzumachende Nachteil gegeben (Urteil 1B_42/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 1 mit Hinweis). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde insoweit grundsätzlich eingetreten werden.
Bei einer Observation gemäss Art. 282 f. StPO wird hingegen der nicht wieder gutzumachende Nachteil grundsätzlich verneint (vgl. BGE 148 IV 82 E. 5.3.3 und E. 5.4; Urteile 1B_42/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 1; 1B_273/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb es sich hier anders verhalten und dieser ausnahmsweise zu bejahen sein sollte. Insoweit kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden.
Auch auf den Antrag um Zusprechung einer Genugtuung von insgesamt Fr. 15'400.-- für die nach Auffassung des Beschwerdeführers rechtswidrigen Zwangsmassnahmen ist nicht einzutreten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist über mögliche Ansprüche wegen rechtswidriger und ungerechtfertigter Eingriffe in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person nämlich erst am Schluss des Verfahrens in einem koordinierten Endentscheid gesamthaft zu befinden (vgl. BGE 140 I 246 E. 2.5.1; Urteil 1B_197/2022 vom 19. Mai 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).
2.
Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, unter anderem um den Standort von Personen oder Sachen festzustellen (Art. 280 lit. c StPO). Das Anbringen eines GPS-Geräts am Fahrzeug einer verdächtigen Person ist der Hauptanwendungsfall dieser Bestimmung (BGE 147 I 103 E. 17.1; 144 IV 370 E. 2.1). Vorbehältlich der Bestimmungen von Art. 280 bis 281 StPO richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Art. 269 bis 279 StPO, mithin nach den Bestimmungen über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 281 Abs. 4 StPO; BGE 147 I 103 E. 17.1; 144 IV 370 E. 2.1, 2.3 und 2.4).
Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat, namentlich eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 BetmG (lit. f), sei begangen worden, die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt, und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO).
Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO). Ergebnisse einer nicht genehmigten Überwachung sind nicht verwertbar (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO) und sofort zu vernichten (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 1 StPO).
Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Überwachungsanordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft ordnet in diesem Fall unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Sie teilt der geheim überwachten beschuldigten Person grundsätzlich spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit ( Art. 279 Abs. 1 und 2 StPO ).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts einer Katalogtat und rügt damit eine Verletzung von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO.
3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird das Vorliegen eines für die Anordnung von Zwangsmassnahmen ausreichenden Tatverdachts bestritten, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Staatsanwaltschaft somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 142 IV 289 E. 2.2; 141 IV 459 E. 4.1; Urteil 1B_42/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 4.4.3; je mit Hinweisen).
Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. So können zu Beginn der Strafuntersuchung noch wenig genaue Verdachtsmomente genügen; was der beschuldigten Person zur Last gelegt wird, muss jedoch stets objektiv und nachprüfbar begründet werden. Ein vager, auf keinem objektiven Grund beruhender Verdacht vermag diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Dagegen müssen die jeweiligen Straftatbestandsmerkmale im Zeitpunkt der Genehmigung der Überwachungsmassnahme noch nicht einzeln nachgewiesen werden (BGE 142 IV 289 E. 2.2.1; Urteil 1B_638/2020 vom 4. Juni 2021 E. 5.2.2, nicht publ. in BGE 147 IV 402; je mit Hinweisen). Bei einem Zufallsfund ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Überwachung bereits stattgefunden hat. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse können berücksichtigt werden (BGE 141 IV 459 E. 4.1 mit Hinweisen).
Bei der Prüfung des Tatverdachts sind auch die Schwere der vorgeworfenen Straftat und allfällige vorgängige Entscheide über den fraglichen Tatverdacht zu berücksichtigen. Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann sich insbesondere auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft, deren Überwachungsanordnung und die massgeblichen Verfahrensakten stützen. Hierzu gehören etwa Polizeiberichte, Notizen der Staatsanwaltschaft sowie Aussagen von Zeugen, Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten (BGE 142 IV 289 E. 2.2.2; Urteil 1B_638/2020 vom 4. Juni 2021 E. 5.2.2, nicht publ. in BGE 147 IV 402; je mit Hinweisen). Die bisher ungeklärte Frage, ob die während der ersten 24 Stunden der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse auch dazugehören (so Zufferey/Bacher, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 1. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 269 StPO) oder ob auf die Beweislage zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung durch die Staatsanwaltschaft abzustellen ist (so nunmehr Sylvain Métille, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 274 StPO; HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 86 zu Art. 279 StPO), ist vorliegend nicht entscheidend und kann demnach offenbleiben.
Sofern sich der dringende Tatverdacht auf Aussagen stützt, müssen diese auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft werden. Blosse Behauptungen ohne Angabe der Quelle oder ohne besonderen Zeugnischarakter, Spekulationen, Gerüchte oder allgemeine Mutmassungen genügen grundsätzlich nicht (BGE 142 IV 289 E. 2.2.2 f.; Urteil 1B_638/2020 vom 4. Juni 2021 E. 5.2.2, nicht publ. in BGE 147 IV 402; je mit Hinweisen). Wird der dringende Tatverdacht aus einem Polizeibericht abgeleitet, muss berücksichtigt werden, dass darin möglicherweise die Herkunft von Informationen, etwa zum Schutz der Identität von Informanten, nicht preisgegeben werden kann. Solche Informationen können zur Begründung des Tatverdachts dennoch verwendet werden, wenn sie angesichts der die Untersuchung begleitenden Umstände objektiv plausibel erscheinen. Auf Dauer und insbesondere für die Verlängerung von laufenden Überwachungsmassnahmen reichen solche anonymen, vertraulichen Quellen als Grundlage für den dringenden Tatverdacht hingegen nicht aus (BGE 142 IV 289 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Sie entnahm dem Bericht der Kantonspolizei Bern vom 11. November 2019, dass bei dieser ein anonymes Schreiben eingegangen sei, wonach B.________ und eine weitere Person mit Heroin und Kokain handeln würden. Daraufhin sei die von B.________ verwendete Rufnummer überwacht worden. In der Zeit vom 1. April bis 29. Juni 2019 seien insgesamt 405 Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ festgestellt worden. Die zahlreichen telefonischen Kontakte gingen klar über das normale Mass einer Freundschaft hinaus. Ausserdem habe B.________ den Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 18. Juli 2019 nur als "Bekannten" bezeichnet.
Gestützt auf den Bericht der Kantonspolizei vom 6. Mai 2019 hielt die Vorinstanz weiter fest, der Beschwerdeführer und B.________ hätten sich fast täglich getroffen. Zudem hätten zwei Informanten der Polizei mitgeteilt, Heroin werde einerseits mit einem VW Touran mit dem Nummernschild BE xxxxxx nach Bern und andererseits mit einem Citroën C3 mit dem Nummernschild BE yyyyyy nach St-Imier geliefert. Beide Fahrzeuge seien auf den Beschwerdeführer eingelöst. Es gäbe zwar keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die genannten Fahrzeuge jeweils selbst gefahren habe. Dies zu ermitteln sei aber gerade das Ziel der angeordneten Überwachungsmassnahmen.
3.3. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die im Bericht der Kantonspolizei vom 11. November 2019 genannten angeblichen Treffen zwischen ihm und B.________ seien aktenmässig nicht belegt, ebenso wenig die angeblichen 405 Telefonverbindungen. Da sich in den Akten keine Hinweise auf den Inhalt der jeweiligen Gespräche finden liessen, müsse überdies davon ausgegangen werden, dass bei der Telefonüberwachung kein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers entdeckt worden sei.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Polizeibericht vom 6. Mai 2019 stütze sich - anders als im von der Vorinstanz zitierten Leiturteil BGE 142 IV 289 - nicht auf Aussagen von Polizisten, sondern auf "völlig vage Angaben von Informanten", die überdies lediglich die Fahrzeuge und nicht den Täter identifiziert hätten. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass es sich bei diesen Informanten um vertrauenswürdige Quellen handle. Der dringende Tatverdacht lasse sich daher auch nicht über den Polizeibericht vom 6. Mai 2019 begründen.
Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz von einer schweren und damit qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgegangen sei.
3.4. Ähnlich wie im Leiturteil BGE 142 IV 289 wird im Polizeibericht vom 6. Mai 2019 in Bezug auf die mit den beiden Fahrzeugen angeblich getätigten Heroinlieferungen auf nicht näher bezeichnete vertrauliche Quellen verwiesen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls zu Beginn einer Strafuntersuchung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles einen dringenden Tatverdacht begründen kann. Vorliegend befand sich die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer am 8. Mai 2019 noch im Anfangsstadium. Zudem wurde im Polizeibericht präzisiert, der Hinweis sei von zwei Informanten gekommen, die sich gegenseitig nicht gekannt hätten, was die Glaubwürdigkeit der erhaltenen Informationen erhöht. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Informationen der beiden unbekannten Informanten zur Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen hat.
Auch die offenbar von den zuständigen Polizeibeamten selbst beobachteten zahlreichen Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ durften von der Vorinstanz als Indiz für den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln berücksichtigt werden. Der enge Kontakt des Beschwerdeführers zu B.________ deutet zudem darauf hin, dass er als Mitglied einer Bande im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG gehandelt haben könnte, da zwei zusammenwirkende Täter nach der Rechtsprechung bereits als Bande gelten können (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahmen bestanden somit jedenfalls aufgrund des Polizeiberichts vom 6. Mai 2019 genügend Anhaltspunkte, um den dringenden Verdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bejahen. Ob die Vorinstanz hierzu auch den sechs Monate später erstellten Bericht der Kantonspolizei Bern vom 11. November 2019 oder die Einvernahme von B.________ vom 18. Juli 2019 heranziehen durfte, erscheint zwar fraglich, kann aber unter den gegebenen Umständen offenbleiben.
4.
Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der angeordneten Überwachungsmassnahmen.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst in Fällen, in denen ausschliesslich die qualifizierte Begehungsform im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO enthalten sei, müsse die Verhältnismässigkeit noch gesondert geprüft werden. Die Vorinstanz habe Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO verletzt, indem sie die Verhältnismässigkeit der Massnahmen einzig aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Tat als gegeben erachtet habe.
4.2. Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern die Schwere der ihm vorgeworfenen Straftat im konkreten Fall seine Überwachung nicht rechtfertigen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Er macht insbesondere nicht geltend, dass ihm etwa nur der Handel mit besonders geringen Mengen oder die Belieferung eines beschränkten Personenkreises vorgeworfen würde. Die Anordnung der Überwachungsmassnahmen erscheint auch sonst nicht offensichtlich unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft hat die Überwachungsmassnahmen sodann - in Anwendung von Art. 275 Abs. 1 lit. a StPO - bereits mehr als zwei Wochen vor Ende der genehmigten Dauer aufgehoben und hat insoweit den Verhältnismässigkeitsgrundsatz respektiert.
Dass es am Erfordernis der Subsidiarität nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO gefehlt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Demnach verletzt der angefochtene Beschluss weder das Verhältnismässigkeits- noch das Subsidiaritätsprinzip. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung von Überwachungsmassnahmen nach Art. 280 lit. c StPO waren somit erfüllt.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Die Gerichtsschreiberin: Kern