Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1041/2021
Urteil vom 29. August 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Viscione,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
2. B.________,
3. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Denise Galbier,
4. D.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Raub, mehrfache Beschimpfung; Strafzumessung; Willkür,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Mai 2021 (SBR.2021.8).
Sachverhalt:
A.
Am 12. November 2020 sprach das Bezirksgericht Weinfelden A.________ der versuchten Erpressung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe), der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (ohne Ausweis) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Hinsichtlich der Anschuldigungen des mehrfachen Raubs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der Drohung sowie der Tätlichkeiten sprach es ihn frei. Betreffend die Anschuldigungen des Diebstahls und des Raubs (räuberischer Diebstahl) stellte es das Verfahren ein. Das Bezirksgericht Weinfelden verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten (bei einer Probezeit von drei Jahren und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 19 Tagen), einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (bei einer Probezeit von drei Jahren) und einer Busse von Fr. 100.--, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2020 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Oktober 2020.
B.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. Mai 2021 A.________ zusätzlich des Raubs und der mehrfachen Beschimpfung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft), zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 100.--, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2020 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Oktober 2020. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von zwölf Monaten auf, wobei es die Probezeit auf vier Jahre ansetzte.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei er von den Vorwürfen des Raubs und der mehrfachen Beschimpfung freizusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt er, er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 100.--, eventuell zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 100.-- zu verurteilen. Weiter ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf des Raubs.
1.1. Die Vorinstanz erwägt, für die vom Beschwerdeführer zwischen 2013 bis 2017 begangenen Straftaten - d.h. auch hinsichtlich des Raubs - gelange das alte, bis 31. Dezember 2017 gültige Sanktionenrecht zur Anwendung. Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).
1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
1.2.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
1.2.2. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer, E.________ und F.________ die Beschwerdegegner 2 und 3 am 6. Mai 2015 am Bahnhof U.________ mit dem Vorwand ansprachen, Marihuana verkaufen zu wollen. Nachdem die Beschwerdegegner 2 und 3 kein Interesse bekundet hätten, habe E.________ den Beschwerdegegner 3 mit einem gezielten Fusstritt ("Sidekick") gegen den Kopf und mehreren Faustschlägen gegen das Gesicht zum Widerstand unfähig gemacht. Während dieses Angriffs habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 3 das Mobiltelefon aus der Hand gerissen und ihn kurz darauf durch Halten am Pullover an der Flucht zu hindern versucht. Der Beschwerdegegner 2 sei währenddessen zur Treppe Ost in Richtung Unterführung geflüchtet. Dort sei er von F.________ eingeholt, zu Boden geworfen und von diesem sowie E.________ tätlich angegangen worden. Unstreitig sei schliesslich die Wegnahme verschiedener Wertgegenstände des Beschwerdegegners 2, insbesondere des Portemonnaies und des Mobiltelefons.
1.2.3. Mit seinen Einwänden beschränkt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich darauf, den Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Auf diese unzulässige appellatorische Kritik ist von vornherein nicht weiter einzugehen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde stützt sich die Vorinstanz nicht einzig auf die Aussagen des Beschwerdegegners 3 ab, auch wenn sie diese ihrer Beweiswürdigung voranstellt. Fehl geht namentlich der (nicht weiter substanziierte) Vorwurf, sie berücksichtige nicht alle entlastenden Aussagen, wie auch die damit einhergehende Rüge der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz setzt sich detailliert und einlässlich mit den Aussagen sämtlicher Beteiligter auseinander und würdigt diese ausführlich. Dabei legt sie jeweils auch dar, weshalb sie ein bestimmtes Aussageverhalten als glaubhaft oder unglaubhaft erachtet. Mit dem vom Beschwerdeführer letztinstanzlich geltend gemachten Widerspruch in den Schilderungen des Beschwerdegegners 3 setzt sich die Vorinstanz einlässlich auseinander und führt aus, Letzterer habe gegenüber der Polizei am 6. Mai 2015 zunächst zwar ausgesagt, die "Person mit den Militärhosen", d.h. E.________, habe ihm das Mobiltelefon aus der Hand gerissen. Dies schwäche die Beweiskraft seiner Aussage jedoch nicht, zumal nicht vergessen werden dürfe, dass er diese Angaben gegenüber der Polizei unmittelbar nach dem Vorfall und damit den Gewalteinwirkungen gegen seinen Kopf gemacht habe. Später habe er konstant daran festgehalten, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der ihm das Mobiltelefon vorübergehend weggenommen habe. Dies sei umso glaubhafter, als nicht erkennbar sei, weshalb der Beschwerdegegner 3 wahrheitswidrig von seiner anfänglichen Sachverhaltsdarstellung abgerückt sein sollte. Inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise begründet. Sodann trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz aufgrund einzelner, in der letztinstanzlichen Beschwerde isoliert wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers auf die allgemeine Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen schliesst. Vielmehr basiert ihre Schlussfolgerung, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden sich im Ergebnis als weniger konsistent und glaubhaft erweisen als jene des Beschwerdegegners 3, auf der Grundlage sämtlicher Aussagen und deren gesamthafter Würdigung. Dass Letztere willkürlich erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich.
1.3. Der Beschwerdeführer kritisiert mit Bezug auf den Vorwurf des Raubs auch die rechtliche Würdigung, insbesondere die Annahme von Mittäterschaft (vgl. E. 1.3.2 hiernach).
1.3.1. Gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt (vgl. E. 1.2.2 hiervor) erachtet die Vorinstanz den objektiven Tatbestand des aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als erfüllt. Mit den darauf abzielenden Rügen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die von ihm behauptete und als tatsachenwidrig gerügte vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdegegner 3 aufgrund des Tritts und der Faustschläge gegen den Kopf das Bewusstsein verloren habe, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Überdies geht auch die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdegegner 3 sein Mobiltelefon nach der Wegnahme durch den Beschwerdeführer sogleich wieder behändigen konnte.
1.3.2.
1.3.2.1. Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 4.2; 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 4.1; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2). Es genügt, dass sich der Täter später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.6).
1.3.2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich vorgängig bewusst zum "Abzocken" der Opfer entschieden, womit gemäss E.________ "Geld nehmen und abhauen" gemeint gewesen sei. Damit habe ein gemeinsamer Tatentschluss vorgelegen. Dass nach dem Plan der Täter die Anwendung von Gewalt dabei ausgeschlossen gewesen sei, sei kaum glaubhaft. Sie hätten nicht damit rechnen können, ohne die Anwendung von Gewalt oder anderen Nötigungsmitteln an Geld zu kommen. Bezeichnend sei, dass E.________ sein Opfer direkt nach dem Ansprechen unvermittelt und ohne zu zögern attackiert habe. Auch F.________ habe den Beschwerdegegner 2, nachdem er ihn eingeholt habe, sogleich auf den Boden geworfen und mit Schlägen traktiert. Der gemeinsame Tatentschluss von E.________ und F.________ habe somit zweifellos auch die Anwendung von Gewalt umfasst. Selbst wenn dies beim Beschwerdeführer anfangs noch nicht der Fall gewesen sein sollte, habe er sich den vorgefassten Tatentschluss der anderen spätestens im Verlauf des Vorfalls zu eigen gemacht. Er sei unmittelbar daneben gestanden, als E.________ direkt nach dem Erstkontakt auf den Beschwerdegegner 3 losgegangen sei, diesen mit einem Tritt gegen den Kopf ausser Gefecht gesetzt und ihm mehrmals mit der Faust gegen das Gesicht geschlagen habe. Anstatt dem Beschwerdegegner 3 zu helfen oder E.________ davon abzuhalten, habe der Beschwerdeführer seine eigene Tatbeteiligung manifestiert, indem er währenddessen das Mobiltelefon des zu diesem Zeitpunkt wehrlosen Opfers behändigt habe. Als der Beschwerdegegner 3 anschliessend flüchten wollte, habe er ihn durch Festhalten am Pullover davon abzuhalten versucht. Die konkreten Tatbeiträge des Beschwerdeführers hätten damit nach der Gewaltanwendung gegen den Beschwerdegegner 3 stattgefunden. Er habe sich bewusst entschieden, an der Tat teilzunehmen, wobei er wesentlich zur Tatausführung beigetragen habe. Das beschriebene aktive Mitwirken könne als stillschweigende Billigung der zuvor geschehenen Gewaltanwendung aufgefasst und demnach ein zumindest konkludent geschlossener Tatplan während der Tatbegehung bejaht werden. Mit seinem Verhalten nach dem Angriff auf den Beschwerdegegner 3 habe er sich mit der Gewaltanwendung gegen die Opfer einverstanden gezeigt und sich den Vorsatz der beiden anderen Täter zu eigen gemacht. Der Beschwerdeführer könne sich damit nicht auf einen Exzess der anderen beiden Täter berufen. Er habe sich bewusst und gewollt als Mittäter beteiligt, womit auch der subjektive Tatbestand des Raubs erfüllt sei.
1.3.2.3. Mit ihrem Schluss, der Beschwerdeführer habe als Mittäter gehandelt, verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer bestreitet den gemeinsamen Tatentschluss, wobei er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt stellt, die von E.________ ausgeübte Gewalt sei ohne jede Absprache und vollkommen überraschend erfolgt; bei den Schlägen und Tritten gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 handle es sich um einen von ihm nicht gewollten Exzess. Mit dieser Argumentation scheint er zu übersehen, dass die Vorinstanz letztlich offenlässt, ob der Tatentschluss beim Beschwerdeführer bereits von Anfang an bestanden hatte, und weiter erwägt, unabhängig davon habe er sich den vorgefassten Tatentschluss der beiden anderen Täter spätestens im Verlauf des Vorfalls mit seinem Verhalten nach dem Angriff auf den Beschwerdegegner 3 zu eigen gemacht. Dies genügt zur Annahme von Mittäterschaft. Soweit der Beschwerdeführer rügt, zwischen der Tatvorstellung des "Abzockens" in Form von "Geld nehmen und abhauen" und der direkten Gewaltanwendung bestünde ein grosser Unterschied, setzt er sich nicht mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinander, wonach die Täter nicht damit hätten rechnen können, ohne die Anwendung von Gewalt oder anderen Nötigungsmitteln an Geld zu kommen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
1.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Raubs im Sinne von aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verletzt kein Bundesrecht. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, es sei "allenfalls bei einem Versuch geblieben", wird von ihm nicht weiter begründet. Die Vorinstanz legt insbesondere unter Verweis auf die - bereits im Berufungsverfahren unbestritten gebliebene - Wegnahme verschiedener Wertgegenstände des Beschwerdegegners 2, insbesondere des Portemonnaies samt Inhalt und des Mobiltelefons, auch einlässlich dar, weshalb sie das Delikt als vollendet einstuft. Weitere Erörterungen erübrigen sich an dieser Stelle.
2.
2.1. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch der mehrfachen Beschimpfung. Er macht eine Verletzung von Art. 141 Abs. 4 StPO geltend.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die vom Beschwerdegegner 4 anlässlich des Vorfalls vom 25. Februar 2019 rechtswidrig vorgenommene Tonaufnahme unterliege als Erstbeweis unbestrittenermassen einem Verwertungsverbot. Hinsichtlich der vom Beschwerdegegner 4 am 28. Februar und 1. März 2019 verfassten E-Mails an die Staatsanwaltschaft, welche das Bezirksgericht Weinfelden noch als unverwertbare Zweitbeweise erachtet hatte, gelangt sie demgegenüber zum Ergebnis, die Frage der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots stelle sich gar nicht. Im Rahmen seiner E-Mails habe der Beschwerdegegner 4 wiedergegeben, was der Beschwerdeführer am 25. Februar 2019 zu ihm gesagt haben soll. Zum Verfassen der E-Mails habe er nicht auf die widerrechtlichen Tonaufnahmen zurückgreifen müssen, weshalb diese (resp. deren Inhalt) keine Folgebeweise darstellen würden. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdegegner 4 in den E-Mails jeweils die genauen Fundstellen innerhalb der Tonaufnahmen genannt habe. Weiter habe der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2019 ohne Vorlage der E-Mails respektive der darin aufgeführten Textpassagen ausgeführt, es könne sein, dass er den Beschwerdegegner 4 beschimpft habe. Auf Vorlage der E-Mail vom 1. März 2019 habe er geäussert "Das stimmt, das könnte ich so gesagt haben". Mithin habe er nicht bestritten, den Beschwerdegegner 4 am 25. Februar 2019 beschimpft zu haben. Im Ergebnis erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 4 anlässlich des Vorfalls vom 25. Februar 2019 als "hure Sauhund, du verdammte", "hure Hundesohn", "hure Wixer", "hure Pfiffe" und "Löli" bezeichnete.
2.3. Hat ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises ermöglicht, ist dieser gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. Steht sicher fest, dass der erste Beweis keinen Einfluss auf die Erlangung des zweiten Beweises hatte, sondern Letzterer auch ohne bzw. unabhängig vom Ersteren erhoben worden wäre, besteht grundsätzlich kein Grund für eine Unverwertbarkeit des zweiten Beweises, da der illegale Beweis nicht kausal für den zweiten Beweis war und demnach nicht von einer Fernwirkung gesprochen werden kann (BGE 138 IV 169 E. 3.3.2). Eine Fernwirkung ist auch zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den unverwertbaren ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3).
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die E-Mails vom 28. Februar und 1. März 2019 stellten unzulässige Folgebeweise dar. Gleiches gelte für seine eigenen Aussagen vom 12. März 2019, welche nach Vorlage der E-Mail vom 1. März 2019 erfolgt seien. An verwertbaren Beweismitteln bleibe einzig seine ohne Vorlage der E-Mails erfolgte Aussage vom 12. März 2019, wonach es sein könne, dass er den Beschwerdegegner 4 beschimpft habe. Daraus zu schliessen, er habe den Beschwerdegegner 4 als "hure Sauhund, du verdammte", "hure Hundesohn", "hure Wixer", "hure Pfiffe" und "Löli" bezeichnet, stelle eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo".
2.4.2. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die wortgetreue Schilderung der Ausdrücke, welche er verwendet haben soll, in den E-Mails des Beschwerdegegners 4 jeweils unter Hinweis auf die Fundstelle in den Tonaufnahmen erfolgte. Dieser Einwand ist jedoch unbehelflich. Während des Vorfalls vom 25. Februar 2019 konnte der Beschwerdegegner 4 die verschiedenen Ausdrücke unmittelbar selber wahrnehmen. Entsprechend gab er - wie der Beschwerdeführer letztinstanzlich denn auch selber ausführt - anlässlich der Einvernahme vom 1. März 2019 unabhängig von den Tonaufnahmen zu Protokoll, der "genaue Wortlaut werde noch nachgeliefert mit dem Audio-File. Du Lööli, wir sind zu sechst gegen dich, du wirst sehen was passiert. Und viele weitere Beschimpfungen wie Sauhund, Arschloch, hure wurde auch öfter genannt". Der Beschwerdegegner 4 konnte die verschiedenen vom Beschwerdeführer verwendeten Ausdrücke anlässlich der Einvernahme vom 1. März 2019 somit, wenn auch teilweise unvollständig, so doch hinreichend wiedergeben. Dass ihm dies ohne Anfertigung der Tonaufnahmen nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, räumte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 12. März 2019 noch vor der Vorlage der E-Mails respektive der darin aufgeführten Textpassagen überdies auch ein, den Beschwerdegegner 4 beschimpft zu haben. Insgesamt bestehen somit allenfalls Unklarheiten hinsichtlich des exakten Wortlauts einiger der vom Beschwerdeführer verwendeten Ausdrücke und damit des Ausmasses der Beschimpfung. Dies könnte sich jedoch höchstens auf die Strafzumessung auswirken (vgl. Urteil 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 2.3), welche vom Beschwerdeführer für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs in diesem Punkt jedoch nicht beanstandet wird. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung verletzt somit kein Bundesrecht.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht.
3.1. Zunächst wendet er sich gegen die Höhe der für den Raub ausgefällten Einsatzstrafe von 18 Monaten. Es sei insgesamt von einer Freiheitsstrafe von maximal zwölf Monaten auszugehen.
3.1.1. Gemäss aArt. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach aArt. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
3.1.2. Die Vorinstanz ist im Hinblick auf die Einsatzstrafe von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen. Es habe sich um eine kurzfristig aufgegleiste Straftat gehandelt. Die Deliktsumme sei klein, was jedoch auch dem Zufall geschuldet sei. Die Täter hätten jedenfalls entschlossen und einigermassen planmässig gehandelt. Auch wenn sich der konkrete Tatbeitrag des Beschwerdeführers auf das Halten des Beschwerdegegners 3 und die vorübergehende Wegnahme von dessen Mobiltelefon beschränkt habe, habe er die Tat alleine schon durch seine Anwesenheit gefördert. Letztere habe in einer Überzahl der Angreifer resultiert, wobei die äusserliche Erscheinung des Beschwerdeführers durchaus geeignet gewesen sei, jeglichen Widerstand von vornherein zu verhindern. Es stehe ausser Frage, dass der Raub für die beiden Opfer psychisch belastend gewesen sei. Beide hätten dabei nicht unerhebliche Verletzungen erlitten, wobei sich insbesondere im Fall des Beschwerdegegners 3 die Gewalt direkt und ohne Vorwarnung gegen dessen Kopf gerichtet habe. Insofern sei es auch dem Zufall zu verdanken, dass er keine gravierenden Verletzungen davongetragen habe. Dass ein Tritt gegen den Kopf des Opfers geeignet sei, diesem unter Umständen schwere Verletzungen zuzufügen, sei gerichtsnotorisch und auch höchstrichterlich bestätigt. Zugunsten des Beschwerdeführers sei zwar zu berücksichtigen, dass insbesondere seine beiden Mittäter Gewalt angewandt hätten. Auch der Beschwerdeführer habe durch das von ihm gezeigte billigende Verhalten sowie durch die Tatverwirklichung an sich aber eine beträchtliche kriminelle Energie offenbart. In subjektiver Hinsicht falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer aus rein monetärem und somit egoistischem Beweggrund gehandelt habe. Er sei unter keinem Zwang gestanden, die Tat zu begehen, umso mehr, als er deutlich älter gewesen sei als die anderen Täter. Deutlich erschwerend komme hinzu, dass der Raub während einer laufenden Strafuntersuchung erfolgt sei, womit sich der Beschwerdeführer als vergleichsweise unverfroren erwiesen habe. Insgesamt erachtet die Vorinstanz als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. Diese erweise sich auch mit Blick auf die gegenüber E.________ ausgefällte Einsatzstrafe von 39 Monaten nicht als zu hoch.
3.1.3. Eine Verletzung der bundesrechtlichen Vorgaben bei der vorinstanzlichen Bemessung der Einsatzstrafe ist nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut geltend macht, es habe keine gegenseitige Absprache mit E.________ und F.________ stattgefunden und sein Tatbeitrag habe in seiner blossen Anwesenheit bestanden, weicht er von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne diesbezüglich Willkür aufzuzeigen. Inwiefern zwischen der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe erst nach der Gewaltanwendung durch E.________ konkrete Tatbeiträge geleistet, ein Widerspruch zu den vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatentschluss bestehen soll, wird in der Beschwerde nicht weiter dargetan und ist auch nicht auszumachen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdegegner 3 erlittene Gewalt zwar berücksichtigt, dem Beschwerdeführer jedoch zugute hält, dass diese insbesondere von seinen beiden Mittätern angewandt wurde.
Unbehelflich ist auch das Vorbringen, die Vorinstanz wende die erst am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Fassung des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an, was eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 StGB darstelle. Zwar stützt sich die Vorinstanz - entgegen ihrer Feststellung, für die zwischen 2013 und 2017 begangenen Straftaten sei das alte, bis am 31. Dezember 2017 in Kraft stehende Recht anzuwenden - hinsichtlich der Sanktion auf den Wortlaut des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 1. Januar 2018, und geht entsprechend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe aus. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen seinem Vorbringen betrug die Mindestfreiheitsstrafe bereits nach altem Recht gemäss aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. aArt. 40 StGB sechs Monate. Im Gegensatz zum neuen Recht konnte nach aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. aArt. 34 Abs. 1 StGB ein Raub zwar auch mit einer Geldstrafe zwischen 180 und 360 Tagessätzen bestraft werden. Dass vorliegend anstelle der Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen wäre, fällt aufgrund der zutreffenden vorinstanzlichen Festsetzung der Einsatzstrafe für den Raub jedoch ausser Betracht. Gegenteiliges wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Vielmehr geht der Beschwerdeführer für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs betreffend den Raub bereits selber davon aus, dass hierfür als Sanktion nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Im Ergebnis ist somit unerheblich, dass die Vorinstanz vom Strafrahmen der geltenden Bestimmung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausgeht. Der Strafrahmen für eine Freiheitsstrafe reicht bei beiden Fassungen bis zu zehn Jahren. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschreitet, indem sie von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten ausgeht. Entgegen dem Beschwerdeführer kann weiter auch nicht die Rede davon sein, dass der vorinstanzliche Vergleich des Strafmasses mit der gegenüber E.________ verhängten Einsatzstrafe von 39 Monaten "gewaltig hinkt". Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz gerade den Umstand, dass E.________ sowohl gegen den Beschwerdegegner 3 als auch den Beschwerdegegner 2 ein hohes Mass an Gewaltbereitschaft zeigte, weshalb diese Strafe entsprechend höher ausgefallen ist.
3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate aufgrund der versuchten Erpressung. Es sei maximal von einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen. Diesbezüglich nimmt er jedoch keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Wahl der Freiheitsstrafe vor, sondern beschränkt sich auf eine appellatorisch gehaltene Wiedergabe der eigenen Sichtweise hinsichtlich des Ablaufs des Vorfalls. Soweit sich seine Rügen dabei gegen die Tatbestandsvoraussetzungen der versuchten Erpressung richten, ist überdies festzuhalten, dass der Schuldspruch bereits im Berufungsverfahren nicht mehr angefochten war und damit rechtskräftig ist (vgl. Urteil 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die der Bemessung der Strafe für diese Tat zugrunde liegen, willkürlich sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach er alles unternommen habe, was aus seiner Sicht für die Tatbestandsverwirklichung nötig gewesen wäre.
3.3. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die Anordnung des teilbedingten Strafvollzugs im Umfang von zwölf Monaten. Die Freiheitsstrafe sei (vollumfänglich) bedingt auszusprechen.
3.3.1. Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB).
Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43 StGB ist wie bei aArt. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Im überschneidenden Anwendungsbereich von aArt. 42 und aArt. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Richter sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
3.3.2. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzugehen ist. Es steht fest und ist unbestritten, dass er mehrfach vorbestraft ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat er sich weder von den bisherigen Sanktionen noch durch den Umstand, dass er verheiratet ist und Kinder hat, von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Vielmehr hat er gar während des laufenden Strafverfahrens wiederholt delinquiert. So wurde er mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2020 wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, begangen im Zeitraum von April bis Juni 2020, verurteilt. Wie die Vorinstanz festhält, hat der Beschwerdeführer mit seinem fortdauernden deliktischen Verhalten eine erhebliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung gezeigt. Sie verletzt insgesamt kein Bundesrecht, wenn sie unter weiterer Berücksichtigung des durchaus erheblichen Verschuldens und der anhaltenden Delinquenz des Beschwerdeführers einen zumindest teilweisen Strafvollzug als notwendig erachtet, um ihn von weiterer Straffälligkeit abzuhalten.
Dass es sich bei den während der laufenden Strafuntersuchung begangenen Delikten nach Auffassung des Beschwerdeführers jeweils um "verhältnismässig wenig schwerwiegende" gehandelt haben soll, und jene Delikte, bei welchen er "grössere kriminelle Energie oder gar gefährliches Verhalten" an den Tag gelegt habe, Jahre zurückliegen würden, lässt die vorinstanzlichen Ausführungen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Massgebend ist, dass er wiederholt während des Strafverfahrens delinquiert hat. Weiter mag zwar zutreffen, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe die Bemühungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten, jedoch nicht weiter substanziierten selbstständigen Erwerbstätigkeit beeinträchtigen kann. Dies gilt aber für jeden erwerbstätigen Delinquenten gleichermassen und liegt in der Natur einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe. Soweit er schliesslich vorbringt, eine unbedingte Freiheitsstrafe sei in spezialpräventiver Hinsicht kontraproduktiv und es sei davon auszugehen, er würde sich von einer bedingten Freiheitsstrafe beeindrucken lassen, beschränkt er sich auf eine rein appellatorische Kritik, welche nicht zu hören ist. Gleiches gilt für die - nicht über die Vorbringen zur Vollzugsform der Freiheitsstrafe hinaus begründete - Rüge, auch die Geldstrafe sei bedingt auszusprechen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Walther