Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_588/2021
Urteil vom 29. August 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Meier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug, Murmattweg 8, 6000 Luzern 30 AAL,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Parteientschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. April 2021
(4H 20 25/4U 20 18).
Sachverhalt:
A.
A.a. Seit dem 16. August 2016 vollzieht der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern (VBD) die vom Obergericht des Kantons Luzern am 8. Juli 1999 und vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 27. Juni 2016 gegenüber A.________ angeordneten Verwahrungen.
A.b. Am 6. März 2020 lehnte der VBD das zuvor unabhängig eines hängigen oder bevorstehenden Verfahrens eingereichte Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vom 6. Februar 2020 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht am 16. Juni 2020 ab. Am 23. Dezember 2020 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab (Urteil 6B_888/2020).
A.c. Mit Eingabe vom 12. August 2020 ersuchte A.________ erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der Verwahrung. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug des Kantons Luzern (Dienststelle MZJ) wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 13. August 2020 ab. Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht des Kantons Luzern.
B.
Mit Urteil vom 6. April 2021 hiess das Kantonsgericht des Kantons Luzern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, als es A.________ für die Verfahren betreffend bedingte Entlassung und Ausgänge vor der Dienststelle MJZ (recte: MZJ) ab dem 5. August 2020 bis und mit Vorliegen des schriftlichen Entscheids der Dienststelle MJZ (recte: MZJ) die unentgeltliche Rechtspflege erteilte und Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter einsetzte. Es wies die Sache zur Festsetzung der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand an die Vorinstanz zurück (Ziff. 1). Zudem erteilte es A.________ für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und setzte Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter ein (Ziff. 2). Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtete es. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren setzte es auf Fr. 1'851.70 fest (bestehend aus Fr. 1'669.80 Honorar, Fr. 49.50 Auslagen und Fr. 132.40 MwSt). Es entschädigte Rechtsanwalt B.________ mit Fr. 1'581.95 (bestehend aus 85% des Honorars = Fr. 1'419.35, Fr. 49.50 Auslagen und Fr. 113.10 MwSt); vorbehalten die Nachzahlungspflicht durch A.________ gemäss § 204 Abs. 4 VRG (Ziff. 3).
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Ziffer 3 des Urteils vom 6. April 2021 sei aufzuheben und folgendermassen neu zu fassen: "Die Kostennote von RA B.________ wird für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren auf Fr. 1'851.70 festgesetzt (inkl. MwSt und Auslagen). Das Kantonsgericht hat RA B.________ in dieser Höhe zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Obsiegen als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben." Eventualiter sei das Urteil vom 6. April 2021 aufzuheben und zur neuen Entscheidung und Begründung und zur neuen Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm im kantonalen Rechtsmittelverfahren trotz Obsiegen keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Seine Beschwerde gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sei von der Vorinstanz gutgeheissen worden. Allerdings sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt worden und habe ihm die Vorinstanz eine Nachzahlungspflicht auferlegt.
1.2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 143 IV 357 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1; Urteil 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen). Die beschwerdeführende Partei hat bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden die Eintretensvoraussetzungen darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen; Urteil 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen).
1.3.
1.3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG). Ebenfalls zulässig ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG sind vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie. In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal mit einem Verfahren beschäftigen müssen (BGE 143 III 290 E. 1.3; 142 II 363 E. 1.3; 142 III 798 E. 2.2; Urteil 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).
1.3.2. Beim Urteil vom 6. April 2021 des Kantonsgerichts des Kantons Luzern handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, mit dem die Vorinstanz eine Beschwerde gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gutgeheissen sowie keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde am 5. August 2020 über die bevorstehende Anhörung zur jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung informiert. Das Gesuch vom 12. August 2020 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung erging folglich im Zusammenhang mit dem Verfahren der jährlichen Überprüfung der Verwahrung. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich jedoch entgegen der Bezeichnung in der Beschwerde nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Für die Qualifizierung unter dem Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG bleibt entscheidend, dass der Entscheid über die Parteientschädigung vorliegend im Rahmen eines nicht verfahrensabschliessenden Entscheids betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und damit eines Zwischenentscheids im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ergangen ist (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.2; Urteile 5A_392/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.1; 2C_621/2019 vom 13. Januar 2020 E. 1). Im Gegensatz dazu ging es im Urteil 6B_888/2020 um ein losgelöst von einem konkreten rechtshängigen Verfahren eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wobei das Bundesgericht die Eintretensfrage offen liess (Urteil, a.a.O., E. 1.7).
1.3.3. Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Kosten- und Entschädigungspunkt, wie er hier angefochten ist, kann nur im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Hauptpunkt Gegenstand einer unmittelbaren Beschwerde an das Bundesgericht sein, vorausgesetzt, ein solcher Rechtsweg steht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG offen. Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen kann nicht selber einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, so dass dagegen eine selbständige Beschwerde im Anschluss an den Zwischenentscheid nicht zulässig ist (BGE 143 III 416 E. 1.3; 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2; Urteile 6B_425/2021 vom 20. April 2022 E. 1.2; 5A_392/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegend erfüllt sind, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.
1.3.4. Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Letztere Voraussetzung entfällt nach der Rechtsprechung bei selbständigen Zwischenentscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege (Urteile 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.1; 4A_26/2021 vom 12. Februar 2021 E. 3.2; 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kann die Verweigerung der vollen Parteientschädigung daher erst mit dem Endentscheid anfechten. Sollte er kein Interesse an der Anfechtung des Entscheids in der Hauptsache haben, kann er die Verweigerung der vollen Parteientschädigung nach Eröffnung des Endentscheids direkt innert der Frist von Art. 100 BGG an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.3; 142 V 551 E. 3.2 f.; 142 II 363 E. 1). Dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig nach Eröffnung eines unangefochten gebliebenen Endentscheids erhoben wurde, behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Er setzt sich mit Art. 93 Abs. 3 BGG nicht ansatzweise auseinander.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Meier