Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_888/2022
Urteil vom 29. August 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafantritt; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 23. Juni 2022 (O4V 21 43).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde am 25. Juni 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Deren Vollzug wurde zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 25. Februar 2021 wurde die Aufhebung der ambulanten Massnahme und der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Auch diese Verfügung wurde ohne Anfechtung rechtskräftig. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22. Juni 2021 zum Strafantritt aufgeboten. Der dagegen gerichtete Rekurs wies das Departement Inneres und Sicherheit am 12. November 2021 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 23. Juni 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. Am 16. Juli 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
3.
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert auseinander. Stattdessen erläutert er die Gründe (Krankheit und Spitalaufenthalt), weshalb er die ambulante Massnahme angeblich nicht hat antreten und vollziehen können. Seine Hausärztin könne alle diesbezüglichen Unterlagen vorlegen; er unterzeichne eine Schweigepflichtsentbindung. Indessen kann die rechtskräftig aufgehobene Massnahme im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt, da es heute nur noch um die Vollzugsanordnung der Freiheitsstrafe von 90 Tagen geht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers kann daher nicht eingetreten werden. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde um die Neuanordnung einer Massnahme ersucht, damit er seine Bereitschaft nunmehr beweisen könne, und er ausserdem auf einen angeblich in der Vergangenheit erlittenen unrechtmässigen Freiheitsentzug hinweist. Wie vor Vorinstanz belegt er im Übrigen auch vor Bundesgericht nicht, dass und weshalb ihm aus gesundheitlichen Gründen ein Haftantritt nicht zumutbar wäre. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das vorinstanzliche Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.
4.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill