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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_596/2023  
 
 
Urteil vom 29. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Winterthur-Stadt, 
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Pfändungsurkunde, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. August 2023 (PS230105-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Pfändungsurkunde Nr. xxx des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 26. Januar 2023 wurden sämtliche im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften in der Gemeinde U._______ gepfändet. 
Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur. Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 ergänzte er die Beschwerde. Mit Urteil vom 15. Mai 2023 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 7., 8. und 9. Juni 2023 Beschwerde. Weitere Eingaben datierten vom 14. und 27. Juni 2023. Mit Beschluss vom 4. August 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Ergänzend verwies es auf die Erwägungen des Bezirksgerichts, soweit der Beschwerdeführer erneut geltend machen wolle, die gepfändeten Grundstücke seien nicht pfändbar. 
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Das Obergericht ist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach in erster Linie, ob es zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht darauf ein, dass er seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat. Stattdessen macht er geltend, es bestehe kein Raum für die Pfändung. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht (BGE 139 II 233 E. 3.2). 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg