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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_366/2024  
 
 
Urteil vom 29. August 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des 
Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und 
Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 18. Juni 2024 
(WBE.2024.122). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. 1980) reiste am 29. Januar 2022 mit Visum in die Schweiz ein, heiratete am 21. April 2022 eine hier niederlassungsberechtigte Landsfrau (geb. 1976), und erhielt im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 30. April 2023.  
Mit E-Mail vom 6. April 2023 orientierte die Ehefrau die Einwohnerkontrolle U.________ darüber, dass sie Probleme mit A.________ habe. Am 31. Mai 2023 teilte die Einwohnerkontrolle U.________ dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) mit, die Ehegatten hätten sich per 3. Mai 2023 getrennt. 
 
1.2. Am 8. September 2023 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und dessen Wegweisung aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum.  
 
1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wurden vom Rechtsdienst des Migrationsamts mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, mit Urteil vom 18. Juni 2024 abgewiesen.  
 
1.4. Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 übermittelte das Verwaltungsgericht eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe von A.________ vom 19. Juli 2024 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.  
Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte er am 20. August 2024 (Postaufgabe) eine weitere Eingabe ein. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen; 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2).  
 
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, die ihm einzig zum Zweck und unter der Bedingung des ehelichen Zusammenlebens erteilt worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass er seit mindestens Anfang Mai 2023 von seiner Ehefrau getrennt lebe, sei der Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (SR 142.20) erfüllt. Sodann hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass der Beschwerdeführer keinen anderweitigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. So scheide ein allfälliger Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits deshalb aus, weil der Beschwerdeführer weniger als drei Jahre mit seiner Ehefrau in einer ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz gelebt habe. Auch seien keine wichtigen persönlichen Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG substanziiert dargetan worden, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz rechtfertigen würden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte häusliche Gewalt weder ausreichend konkretisieren noch belegen können. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz bestätigt.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, er sei Opfer ehelicher Gewalt gewesen. Für die Beurteilung dieser Frage sind die diesbezüglichen sachverhaltlichen Feststellungen entscheidend, d.h. ob und in welchem Ausmass häusliche Gewalt stattgefunden habe (vgl. u.a. Urteil 2C_498/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Wie bereits erwogen, prüft das Bundesgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. E. 2.2 hiervor).  
Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen auf, er sei während seiner Ehe ununterbrochen Opfer einer Vielzahl von grausamen und unvorstellbaren Demütigungen und Misshandlungen gewesen. Durch die erlittene Unterdrückung, Erpressung sowie körperliche und seelische Gewalt sei er gezwungen gewesen, den gemeinsamen Haushalt zu verlassen. Mit diesen Ausführungen, die über blosse, nicht weiter belegte Behauptungen nicht hinausgehen, unterbreitet er dem Bundesgericht lediglich seine eigene Sicht der Dinge. Damit gelingt es ihm nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sei, indem sie gestützt auf die Beweislage zum Schluss gekommen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte häusliche Gewalt nicht hinreichend belegt sei. Folglich vermag der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich darzutun, dass die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach er keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG habe, bundesrechtswidrig sei. 
Damit entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.5. Ergänzend ist festzuhalten, dass ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder geltend gemacht wird noch offensichtlich ist. Insbesondere kann der Beschwerdeführer, der sich erst seit Januar 2022 in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht dargetan. Eine allfällige Berufung auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) kommt bereits deshalb nicht infrage, weil der Beschwerdeführer, der von seiner Ehefrau getrennt lebt, über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt.  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov